Revision der Staatsanwaltschaft verworfen — Strafaussetzung bei Hehlerei (§ 23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 234/54
- Datum
- 06.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 23 StGB müssen die vom Gericht für erforderlich gehaltenen Tatsachen nach den allgemeinen Beweisregeln festgestellt werden; das Gericht darf nicht auf Vermutungen abstellen.
Bei der Prüfung, ob ein öffentliches Interesse die Strafvollstreckung erfordert (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), ist die Einwilligung oder Zustimmung des Geschädigten rechtlich unbeachtlich.
Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (Generalprävention) ist ein legitimer Zweck staatlichen Strafens und kann im Rahmen des § 23 StGB dazu führen, dass ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung bejaht wird.
Die Entscheidung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer und ist nur bei Ermessensfehlern oder sonstigen Rechtsfehlern zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Günter ████ aus ███, dort geboren ████████████, wegen Hehlerei (Anwendung des § 23 StGB)
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8. Februar 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1. Juni 1953 wegen Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revision hat der Senat durch Urteil vom 1. Dezember 1953 verworfen, jedoch die Sache zur Entscheidung der Frage über die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. StGB an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 und 2 StGB sind fehlerfrei dargetan. Insoweit hat auch die Revision, die allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, keine besonderen Ausführungen gemacht. Sie ist jedoch der Auffassung, dass der Strafkammer bei der Prüfung der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung vorliegt (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), Rechtsfehler unterlaufen seien.
Allerdings ist es nicht unbedenklich, dass die Strafkammer diese Prüfung damit einleitet, es „dürfe angenommen werden“, dass die geschädigte Bundesbahn mit einer Strafaussetzung zur Bewährung einverstanden sei, um auch dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Auch für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB kann das Gericht nicht von Vermutungen ausgehen, sondern hat die von ihm für erforderlich gehaltenen Tatsachen nach allgemeinen Beweisregeln festzustellen. Außerdem ist es für die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert, ohne Bedeutung, ob der Geschädigte mit einer bedingten Strafaussetzung einverstanden ist oder nicht. Dies muss auch dann gelten, wenn Geschädigter die öffentliche Hand ist und damit die Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen wird.
Durch den aufgezeigten Mangel wird aber der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Denn die Strafkammer sagt selbst, dass diese „finanziellen Gesichtspunkte“ hätten zurücktreten müssen, „wenn Gründe der allgemeinen Abschreckung die Strafvollstreckung unerlässlich machen würden“. Damit sind für die Entscheidung nicht die fehlerhaften „finanziellen“ Erwägungen von Bedeutung gewesen, sondern sie hat dem Gesichtspunkt der Abschreckung entscheidende Bedeutung beigemessen. Dass dieser für die Frage, ob ein öffentliches Interesse die Vollstreckung verlange, nicht herangezogen werden könne, kann der Revision nicht zugegeben werden. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Täters, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher („Generalprävention“) ist einer der anerkannten Zwecke staatlichen Strafens. Er kann es im Hinblick auf die gemeinschaftsgefährliche Zunahme bestimmter Straftaten rechtfertigen, im Rahmen des § 23 StGB ein öffentliches Interesse an dem Vollzug einer erkannten Strafe zu bejahen (vgl. die zum Abdruck bestimmte Entscheidung BGH 3 StR 162/54 vom 6.5.1954). Außerdem hat die Strafkammer berücksichtigt, dass auch „die Gewährung einer Genugtuung für die Geschädigte“ nicht mehr eine so große Bedeutung habe, dass das öffentliche Interesse eine Strafvollstreckung erfordere. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafvollstreckung kann auch um des Verletzten willen im öffentlichen Interesse liegen; es kann berücksichtigt werden, ob er eine hinreichende Genugtuung erhält, auch wenn die Strafe nicht vollstreckt wird (vgl. hierzu BGH MDR 1954, 433).
Die Strafkammer hat nun, von den beiden Gesichtspunkten also in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgehend, die Frage verneint, dass das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere. Was sie hierzu im Einzelnen ausgeführt hat, liegt innerhalb des ihr zustehenden Ermessens. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kammer hierbei besondere Bedeutung dem Umstande gegeben hat, dass die Tat nun bereits drei Jahre zurückliegt. Ein Ermessensmissbrauch oder sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |