Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Richterunterschrift (§ 275 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 233/86
Datum
03.06.1986
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen sexueller Nötigung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil es nicht fristgerecht vollständig zu den Akten gebracht war: es fehlte die Unterschrift eines an der Hauptverhandlung beteiligten Richters und stattdessen zeichnete eine nicht mitwirkende Richterin. Der Mangel ist nach Ablauf der Frist nicht mehr heilbar; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist nur dann innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist vollständig zu den Akten gebracht, wenn es die Unterschriften der Richter trägt, die an der Entscheidung mitgewirkt haben (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2

Fehlt die Unterschrift eines an der Hauptverhandlung beteiligten Richters und ist stattdessen die Unterschrift eines nicht mitwirkenden Richters angebracht, liegt ein formeller Mangel der Urteilsform vor, der das vollständige Zu-den-Akten-Bringen verhindert.

3

Ein nach § 275 StPO bestehender Formmangel kann nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 StPO gesetzten Frist nicht mehr geheilt werden.

4

Ist ein Urteil wegen eines solchen Formmangels nicht vollständig zu den Akten gebracht, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache (Revisionserfolg nach § 349 Abs. 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den aus BE, E stammenden Arbeiter Franz [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1959, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juni 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die auf die §§ 275, 338 Nr. 7 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde hat Erfolg. Innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist ist das Urteil nicht mit den Unterschriften der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO), mithin nicht vollständig zu den Akten gebracht worden. Denn das Urteil trägt nicht die Unterschrift des Richters am Landgericht [REDACTED], der an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat; vielmehr findet sich auf dem Urteil neben den Unterschriften der beiden anderen Richter die Unterschrift einer Richterin, die nicht an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. Dieser Mangel kann, da die Frist des § 275 Abs. 1 StPO verstrichen ist, nicht mehr geheilt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannFuhrmannNiepel
SchusterHorstkotte

Zitiert von (1)