Revision verworfen: Abgrenzung Mord (§211) und versuchter Totschlag bei fehlender Zäsur
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 233/85
- Datum
- 18.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal "zur Verdeckung einer Straftat" setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Täter bei der tötlichen Handlung mit dem Ziel der Verdecken gehandelt hat; bloße zeitliche Nähe zu einer vorausgegangenen Straftat genügt nicht.
Fehlt eine erkennbare Zäsur und damit die Gelegenheit zu überlegtem Handeln, kann aus dem unmittelbaren Tatablauf nicht auf den erforderlichen Verdeckungsvorsatz geschlossen werden.
Für die Annahme einer planmäßigen Fortsetzung eines zuvor gefassten Tötungsvorsatzes ist erforderlich, dass der weitere Handlungsablauf im Wesentlichen dem zuvor vorgestellten Verlauf entspricht; kann dies nicht festgestellt werden, ist eine Höherqualifikation (z.B. Mord) nicht begründbar.
Treffen die richterlichen Feststellungen keine konkreten Aussagen über die subjektiven Vorstellungen des Täters hinsichtlich der späteren Tathandlungen, ist die Annahme eines qualifizierten Vorsatzes nicht tragfähig und die Feststellung einer weniger schweren Tatgebungsform zu wählen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 6. November 1984
Rubrum
5 StR 233/85 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen ██ Stefan aus ████, dort geboren ███████ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 6. November 1984 wird verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
1. Es ist aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht nur die Vorschrift über den Totschlag (§ 212 StGB) angewandt, einen Mord zur Verdeckung einer Straftat dagegen auch insoweit abgelehnt hat, als sich die Tat gegen Frau KC___ richtete. Der Tatrichter stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass zwischen dem Angriff des Angeklagten auf Herrn ███████ und dem folgenden Tatgeschehen „keine deutliche Zäsur“ bestanden habe, die dem „ohnehin hoch erregten Angeklagten Zeit für entsprechende Überlegungen gelassen hätte“ (UA S. 14). Wann der Gesichtspunkt der fehlenden Zäsur die Anwendung des § 211 StGB ausschließt, kann der Senat dahingestellt sein lassen. Jedenfalls ergeben die Feststellungen (UA S. 7) nicht, dass der Angeklagte Frau KC___ mit dem Hammer zu dem Zweck geschlagen hat, die zuvor begangene Straftat gegen ihren Ehemann zu verdecken; insoweit gewinnt die Mitteilung des Tatrichters an Bedeutung, dass der hoch erregte Angeklagte keine Überlegungen angestellt hat (UA S. 14).
2. Auch die Annahme des Tatrichters, es habe sich bei den Taten zum Nachteil der Eheleute KC____ jeweils nur um Fälle des versuchten Totschlags gehandelt, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wollte, als er Herrn KC____ in noch schuldfähigem Zustand mit dem Hammer angriff, eine Ohnmacht des Tatopfers bewirken und so verhindern, dass KC____ den Eltern des Angeklagten von dessen erneutem Trinken berichtete (UA S. 7); über die Vorstellungen, mit denen der Angeklagte, bevor er schuldunfähig wurde, auf Frau KC____ einschlug, hat der Tatrichter ersichtlich keine Feststellungen treffen können. Unter diesen Umständen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Handlungsablauf, der während der Schuldunfähigkeit des Angeklagten stattgefunden hat, im Wesentlichen demjenigen Verlauf entsprochen hat, den sich der Angeklagte, solange er noch schuldfähig war, vorgestellt hatte (BGHSt 23, 133, 136; BGH Urteil vom 11. Oktober 1977 – 1 StR 514/77).
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |