BGH: Keine Rechtsbeugung bei DDR-Haftbefehl wegen „versuchter Zusammenrottung“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 232/96
- Datum
- 22.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung im Zusammenhang mit der Anwendung politischen DDR-Strafrechts setzt voraus, dass nach den zur Tatzeit maßgeblichen DDR-Justizauffassungen eine objektiv schlechthin unvertretbare Rechtsanwendung vorliegt und der Täter zumindest direkten Vorsatz hinsichtlich der Rechtsbeugung hat.
Bei der strafrechtlichen Beurteilung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten ist aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 103 GG) das Tatortrecht in seiner damaligen Auslegungspraxis heranzuziehen; spätere „gewendete“ Rechtsprechung ist hierfür grundsätzlich ohne Aussagekraft.
Eine Auslegung, die sich noch im Rahmen vertretbarer Gesetzesinterpretation bewegt und durch damalige obergerichtliche Orientierung gestützt sein konnte, begründet regelmäßig keine Rechtsbeugung, auch wenn sie aus rechtsstaatlicher Sicht evident fehlerhaft erscheint.
Erfolgt die beanstandete Rechtsanwendung in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens (etwa bei Beantragung/Erlass eines Haftbefehls) und bewegt sich der Fall im Grenzbereich strafbaren Verhaltens, spricht dies gegen die Annahme wissentlicher Rechtsbeugung.
Liegt keine Rechtsbeugung vor, entfaltet dies Sperrwirkung gegenüber einer Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung wegen derselben richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Maßnahme.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Oktober 1995
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. [...] 2. [...]
wegen Rechtsbeugung u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Sitzung vom 22. Oktober 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [...] als Verteidiger des Angeklagten G, Rechtsanwalt [...] als Verteidiger des Angeklagten H, Justizangestellte [...] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1995 werden verworfen.
Den Angeklagten werden die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (G) beziehungsweise der Anstiftung hierzu (H) freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Eheleute B, die bereits 1986 einen Ausreiseantrag gestellt hatten, nahmen am 10. Januar 1988 an einer Veranstaltung der „Arbeitsgruppe Staatsbürgerschaft der DDR“ in der Ostberliner Zionskirchengemeinde teil. Dabei wurde die Teilnahme der Gruppe an der am 17. Januar 1988 stattfindenden „Kampfdemonstration“ zum Gedächtnis an Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht geplant. Ein Treffpunkt in der Frankfurter Allee wurde verabredet, an dem bundesdeutsche Fernsehteams zu erwarten waren. Die Gruppe wollte ohne weitere Auffälligkeiten wie etwa Sprechchöre ihrer regimekritischen Haltung, insbesondere ihrem Willen auf Ausreise, dadurch Ausdruck verleihen, dass sie ein Transparent mit dem Rosa-Luxemburg-Zitat „Freiheit ist immer die Freiheit des anders Denkenden“ mit sich führte.
Am 13. Januar 1988 wurden die Eheleute B behördlich vorgeladen. Dabei wurden sie möglicherweise aufgefordert, „jegliche Aktivitäten zum ‚Missbrauch der Versammlung‘“ zu unterlassen, und belehrt, sie würden sich durch die geplante Teilnahme an der Demonstration strafbar machen. Als W am Morgen des 17. Januar 1988 gleichwohl von seinem Wohnhaus zum verabredeten, mehrere Kilometer entfernten Treffpunkt aufbrechen wollte, wurde er noch im Treppenhaus von Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit festgenommen.
Am Folgetag beantragte der Angeklagte H als Staatsanwalt Haftbefehl gegen W B – der eine gemeinsame Wohnung mit seiner damals schwerkranken Frau und seinem Sohn hatte und in Arbeit stand – wegen des dringenden Verdachts der „versuchten Zusammenrottung“ nach § 217 Abs. 1 und 2 StGB-DDR.
Die Vorschrift lautete:
„(1) Wer sich an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane verlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anführt (Rädelsführer), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.“
Der Betroffene habe seine Wohnung mit dem Ziel verlassen, „an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden und von den staatlichen Stellen untersagten Ansammlung von Personen teilzunehmen, um dadurch Druck auf die ordnungsgemäße staatliche Tätigkeit auszuüben“. Es bestehe der Haftgrund des § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR (zu erwartender Freiheitsentzug).
Der Angeklagte G erließ als Haftrichter im Bereitschaftsdienst nach Vernehmung W B den Haftbefehl antragsgemäß. B wurde drei Tage später in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben.
Die Freisprechung der Angeklagten mit der Begründung, es fehle jedenfalls aus subjektiven Gründen an den für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung geforderten Voraussetzungen (mit der Folge der „Sperrwirkung“ für Freiheitsberaubung: BGHSt 41, 247, 255), hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Sie steht letztlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
An den darin aufgestellten Maßstäben für eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts (vgl. nur BGHSt 41, 247, 254 m.w.N.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 7 und DDR-Recht 19) orientiert sich der Senat unverändert. Für Richter und Staatsanwälte der DDR hat der Senat drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (BGHSt 40, 30, 42 f.):
1. Fälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, dass eine Bestrafung als offensichtliches Unrecht mit Freiheitsstrafe anzusehen ist; 2. Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unertraglichen Missverhältnis zur abgeurteilten Handlung gestanden hat, so dass sie auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen musste; 3. schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Strafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben.
Die Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Spendel JR 1996, 177 m.w.N.) nimmt neben den Einwänden gegen die Auslegung des objektiven Rechtsbeugungstatbestandes (dazu BGHSt 41, 247, 251 f.) insbesondere daran Anstoß, durch diese Rechtsprechung sehe sich der Richter der Bundesrepublik Deutschland gezwungen, „das Recht der DDR anzuwenden, und zwar, wie zugespitzt angemerkt wird, ‚eingehender und überzeugender, als es die Urteile und sonstigen Verlautbarungen der DDR jemals getan haben‘“ (Schröder NStZ 1995, 546; Spendel NJW 1996, 809, 811).
Die Kritik geht daran vorbei, dass den Richtern und Staatsanwälten der DDR unter Berücksichtigung von Art. 103 GG zuzubilligender Vertrauensschutz eine solche Prüfung des Tatortrechts unumgänglich macht. Sie wäre möglicherweise dann berechtigt, wenn bewiesen wäre, dass sich die Richter und Staatsanwälte der DDR auch subjektiv im jeweiligen konkreten Fall nicht an den Gesetzen der DDR, sondern allein dem äußeren Anschein nach Gesetzesanwendung orientiert, ihre Tätigkeit in Wahrheit nur als reine Unterdrückungsmaßnahme verstanden hätten. Ein solcher Verdacht liegt bei der politischen Justiz in Fällen der vorliegenden Art zwar generell nicht fern. Nachgewiesen wurde eine solche subjektive Vorstellung von Richtern in den vom Senat bislang entschiedenen Fällen indessen nicht. Auch vorliegend enthalten die Urteilsausführungen keine Feststellungen, die eine andere Entscheidung stützen könnten.
Das Landgericht hat die danach geltenden Prinzipien beachtet und hieraus nicht zu beanstandende Schlussfolgerungen gezogen:
1. Die geplante Demonstrationsteilnahme der Gruppe, zu welcher der Verfolgte gehörte, zielte ersichtlich auf eine auch unter bewusster Einbeziehung westlicher Medien (vgl. dazu BGHSt 41, 269; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9) vorgenommene öffentlichkeitswirksame Verbreitung DDR-kritischer Auffassungen, namentlich auch von Seiten ausreisewilliger Personen. Sie sollte zudem innerhalb einer von „staatstragenden“ Kräften der DDR organisierten Schauveranstaltung erfolgen. Dass deren Organisatoren eine Inanspruchnahme von Gedanken der zu ehrenden Rosa Luxemburg für die Ideen der „Gegendemonstranten“ für provokativ halten würden, war für die in der Zionskirchengemeinde Zusammengeschlossenen klar. Bei dieser Ausgangslage widersprach die Auffassung, entsprechend § 217 Abs. 1 StGB-DDR die Voraussetzungen einer „die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Personenansammlung“ anzunehmen, zwar evident einer an Vorstellungen der Rechtsstaatlichkeit, namentlich an Ideen der Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit orientierten Sicht (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 263 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 7), möglicherweise aber noch nicht der Sicht eines DDR-Richters und Staatsanwalts zur Tatzeit. Allein auf deren Sicht kann es für die Frage der Strafbarkeit wegen – direkt vorsätzlicher – Rechtsbeugung gemäß § 244 StGB-DDR hier ankommen. Das wird – ohne dass es sich im Ergebnis auf die Entscheidung ausgewirkt hat – vom Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht einmal hinreichend beachtet. Eine „gewendete“ Sichtweise des Obersten Gerichts der DDR in der „Nachwendezeit“ im Mai 1990 im Verfahren gegen W wegen des gleichen Tatvorwurfs, worauf das Landgericht abstellt, ist für die Beurteilung der maßgeblichen Justizauffassungen zur Tatzeit offensichtlich bedeutungslos.
2. Die Auffassung, dass eine vorherige ausdrückliche Aufforderung zur Nichtteilnahme – von welcher der Tatrichter jedenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes ausgeht, ohne dass hiergegen tragfähige Bedenken erkennbar wären – der Aufforderung zum Verlassen der Ansammlung gleichkommt, verlässt insbesondere dann, wenn sie, wie festgestellt, mit obergerichtlicher Orientierung (vgl. BGHSt 40, 30, 37 ff.; 41, 41, 247) übereinstimmt, die Grenzen möglicher Gesetzesauslegung noch nicht. Die Annahme eines Versuchs lag zwar fern, zumal vor dem Hintergrund, dass das DDR-Recht generell als Vorstufe der Versuchsstrafbarkeit eine in § 217 StGB-DDR aber gerade nicht bestimmte Strafbarkeit der Vorbereitung kannte (§ 21 StGB-DDR). Gleichwohl Versuch zu bejahen, war indes für den Fall des unmittelbaren Anmarsches zu einer fest verabredeten „Ansammlung“ (anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9) ebenfalls noch nicht gänzlich entfernt von jeder möglichen Gesetzesauslegung (vgl. auch für § 213 StGB-DDR: Kommentar zum StGB-DDR, hrsg. vom Ministerium der Justiz und von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 5. Aufl. 1987, § 213 Anm. 15).
3. Zudem weist der Tatrichter in seinen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand zutreffend auf den wesentlichen Umstand hin, dass die den Angeklagten angelastete Gesetzesauslegung weder im Stadium der Verurteilung noch auch nur der Anklageerhebung erfolgte, sondern in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2).
Auch wenn hiernach in einer „Überdehnung“ des materiellen DDR-Strafrechts – jedenfalls in der Tatsituation der Angeklagten – keine Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten wegen „Rechtsbeugung“ zu finden war, kann grundsätzlich – da sich die Annahme einer Straftat jedenfalls im Grenzbereich bewegte – für die Verhängung von Freiheitsentzug und auch im Vorfeld hiervon für die Verhaftung anderes zu gelten haben (vgl. BGHSt 41, 247, 269 ff., 273, 275; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 und 10). Auch insoweit ist indes die Ablehnung jedenfalls der subjektiven Voraussetzungen von Rechtsbeugung für die Annahme des Haftgrundes nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR noch hinzunehmen. Die Verhaftung war zweifellos nach rechtsstaatlich, der Bedeutung der Freiheitsrechte orientierter Betrachtungsweise unverhältnismäßig. Die Annahme wissentlicher Rechtsbeugung bei der Anordnung der Haft liegt gleichwohl jedenfalls dann nicht nahe, wenn – worauf der weitere Verlauf hier ganz konkret hindeutet – die Angeklagten davon ausgehen konnten, der Verfolgte habe eine vorübergehende begrenzte Inhaftierung als Preis für eine dann alsbald zu erlangende gewünschte Ausreise bei seinem Verhalten bewusst einkalkuliert (vgl. BGHSt 40, 272, 284; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).
Der Senat übersieht nicht, dass dem letztgenannten Zusammenhang auch Anhaltspunkte für eine jenseits zulässiger Anwendung des Strafverfahrensrechts im Einzelfall zum Nachteil des Betroffenen rechtsbeugerisch geführte Verfahrensgestaltung zu entnehmen sein könnten. Darin, dass der Tatrichter solches hier nicht ausdrücklich erwogen hat, sieht der Senat – entgegen dem Generalbundesanwalt – noch keine sachlichrechtlich zu beanstandende Lückenhaftigkeit des Urteils.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Die Inhaftierung im individuellen Fall des Verfolgten W B könnte gleichwohl unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse als rechtsbeugerisch angesehen werden (vgl. BGHSt 41, 247, 270 f.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1). Es ist indes weder festgestellt noch besonders wahrscheinlich, dass Einzelfallbesonderheiten offen zutage gelegen hätten oder den Angeklagten bekannt gewesen wären. Bei der Beurteilung eines Falles, welcher im Blick auf seine kollektive Begehung der Justiz im ersten Zugriff Anlass zu gleichartigen Reaktionen gegen alle Beteiligten gegeben haben mag, sieht der Senat in einer nahe liegenden beanstandenswerten Vernachlässigung erheblicher individueller Tatsachen noch keine wissentliche Rechtsbeugung und auch in diesem Zusammenhang keinen sachlichrechtlich beachtlichen Erörterungsmangel.
Ein Fall, in dem wegen offensichtlicher, schlechthin unvertretbarer objektiver Rechtsanwendung Zweifel am auch direkten Rechtsbeugungsvorsatz kaum denkbar sind (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; BGH NJW 1996, 857, 862; zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 317 bestimmt), liegt, wie sich aus Vorstehendem ergibt, hier nicht vor.
Ungeachtet der danach rechtsfehlerfrei erkannten Freisprüche sieht der Senat auch in diesem Fall Anlass zu folgendem abschließenden Hinweis: Die den Angeklagten angelastete Veranlassung der Verhaftung des Betroffenen war gemessen an rechtsstaatlichen Anforderungen schlechthin unvertretbar. Gleichwohl ist es rechtsstaatlich unerlässlich, dass auch den Justizangehörigen der DDR das Schuldstrafrecht zugutekommt; das zwingt zu weitgehender Berücksichtigung ihrer speziell im Bereich des politischen Strafrechts – keineswegs rechtsstaatlich geprägten – Betrachtungsweise zur Tatzeit. Dieses Vorgehen führt unvermeidlich zu der als unbefriedigend zu empfindenden Folge, dass aus rechtsstaatlicher Sicht unertragliches Vorgehen der DDR-Justiz gegen besonders mutig um Freiheitsrechte bemühte Personen eher selten eine Bestrafung der dafür verantwortlichen Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung nach sich zieht (vgl. BGHSt 41, 247, 268; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17).
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