Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 232/58
Datum
05.08.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei zu sieben Monaten Gefängnis. Sie rügte zahlreiche Verfahrensverstöße sowie Verletzungen von Verfassungs- und Strafrecht, u.a. zur Zuständigkeit der Jugendkammer, Besetzung, Öffentlichkeitsausschluss und Beweisverwertung. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen überwiegend als unbegründet oder unzulässig und sah keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler. Auch die Sachrüge blieb ohne Erfolg; Schuldspruch und Strafausspruch, einschließlich der Versagung der Bewährung, wurden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhebung der Anklage in einer Jugendschutzsache bei der Jugendkammer begründet deren Zuständigkeit nach § 74b i.V.m. § 74 Abs. 1 GVG; die Ermessensausübung der Staatsanwaltschaft nach § 26 Abs. 2 GVG ist revisionsrechtlich grundsätzlich nicht nachprüfbar.

2

Der Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit kann nach § 172 GVG angeordnet werden und steht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK in Einklang; einer zusätzlichen Rechtfertigung in den Urteilsgründen bedarf es nicht, wenn das Urteil öffentlich verkündet wird.

3

Solange in der Hauptverhandlung nicht feststeht, dass ein Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht, darf der Inhalt seiner früheren polizeilichen Aussage nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, auch nicht mittelbar durch Vorhalte.

4

Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dargetan oder ersichtlich ist, dass das Urteil auf ihm beruhen kann; bloße formale Beanstandungen ohne Beruhenszusammenhang genügen nicht.

5

Die Revision muss Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO so bestimmt vortragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründung die behaupteten Verfahrensfehler prüfen kann; pauschale Angriffe genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 6. Dezember 1957

Rubrum

5 StR 232/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Bertha G. ████████, verw. H. ███████████, aus ███, Kreis ███, geboren am ██████ 1924 in ███, Kreis ██ ███, wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. Dezember 1957 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Jugendkammer des Landgerichts hat die Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt „Verletzung nationalen und internationalen Verfassungsrechts, formellen und materiellen Strafrechts“. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Da es sich um eine Jugendschutzsache im Sinne des § 26 GVG handelt und die Anklage bei der Jugendkammer erhoben worden ist, war diese nach § 74b in Verbindung mit § 74 Abs. 1 GVG zuständig.

Die Befugnis der Staatsanwaltschaft, Jugendschutzsachen nach ihrem Ermessen entweder vor die Jugendgerichte oder vor die allgemeinen Strafgerichte zu bringen, verstößt nicht gegen die Art. 3 Abs. 1 und 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erkennt das Recht der Staatsanwaltschaft, nach den §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 74 Abs. 1 Satz 2 GVG zwischen der großen Strafkammer und dem Schöffengericht zu wählen, als verfassungsmäßig an (BGHSt 9, 367; BGH NJW 1958, 918). Die dafür maßgebenden Erwägungen gelten im Wesentlichen auch für § 26 GVG.

Ob die Staatsanwaltschaft nach § 26 Abs. 2 GVG einen genügenden Grund hatte, die Anklage bei einem Jugendgericht zu erheben, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen. Diese Bestimmung gibt nur dem Ermessen der Staatsanwaltschaft eine Richtlinie. Auf sie kann die Revision nicht gestützt werden.

2. Die Rüge, die Jugendkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), geht fehl.

a) Dass der ordentliche Vorsitzende der Kammer in Wahrheit nicht verhindert gewesen sei, behauptet die Revision nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit (BGHSt 7, 162).

b) Sie meint, die Richter seien beim Urteil nicht frei und unbeeinflusst gewesen; denn mit der Anklageschrift und der Vorlage der Akten seien ihnen bestimmte Vernehmungsniederschriften bekanntgeworden, die in gesetzlich unzulässiger Weise zustande gekommen seien. Das hat jedoch mit der ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts nichts zu tun.

Dieses fällt sein Urteil nicht auf Grund der Akten, sondern schöpft seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO). Der Senat hat daher auf die umfangreichen Angriffe der Revision gegen Einzelheiten des Vorverfahrens nicht einzugehen.

3. Die Jugendkammer hat die Öffentlichkeit gegen den Widerspruch des Verteidigers und der Angeklagten „wegen Gefährdung der Sittlichkeit“ ausgeschlossen. Das war nach § 172 GVG zulässig und verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II 685, 953).

In den Urteilsgründen brauchte das Landgericht diese Maßnahme nicht noch einmal zu rechtfertigen. Das Urteil ist öffentlich verkündet worden. Ob die Öffentlichkeit für die ganze übrige Verhandlung oder nur für bestimmte Teile auszuschließen war, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Dass er sein pflichtgemäßes Ermessen rechtlich fehlerhaft ausgeübt habe, ist nicht erkennbar.

4. Die Revision gibt zu, dass die Angeklagte verhandlungsfähig war. Sie meint, trotzdem hätte die Verhandlung gemäß dem Antrag des Verteidigers vertagt werden müssen, damit die Angeklagte „in bester gesundheitlicher Verfassung“ vor das Gericht treten konnte.

Das trifft nicht zu. Die Verhandlungsfähigkeit genügt.

5. Der Verteidiger bemängelt, vor der Hauptverhandlung seien über seine Anträge gerichtliche Entscheidungen ergangen, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben worden sei, auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu erwidern.

Hierauf hat das Revisionsgericht nicht einzugehen, weil es sich nicht um Entscheidungen handelt, auf denen das Urteil beruhen kann (§ 336 StPO).

6. Laut Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende der Angeklagten bei ihrer Vernehmung vorgehalten, „dass ihre Kinder früher zum Teil anderes bekundet hatten“. Im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung hat die Tochter der Angeklagten das Zeugnis verweigert; der Schwiegersohn hat ausgesagt.

Solange in der Hauptverhandlung nicht feststeht, dass ein Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht, darf die Niederschrift über seine polizeiliche Aussage nicht in die Verhandlung eingeführt werden. Das darf auch nicht dadurch geschehen, dass ihr Wortlaut oder ihr Inhalt dem Angeklagten oder einem Zeugen vorgehalten wird (BGHSt 7, 194; BGH NJW 1956, 1886 Nr. 20).

Die Revision behauptet jedoch selbst nicht, dass der Vorsitzende der Angeklagten Einzelheiten aus polizeilichen Vernehmungen ihrer Tochter vorgehalten und dadurch die Hauptverhandlung auf den Inhalt dieser Niederschriften ausgedehnt habe. Ob bereits der bloße Hinweis darauf, dass die „Kinder früher zum Teil anderes bekundet“ hätten, verfahrensrechtlich unzulässig war, braucht nicht entschieden zu werden. Wenn schon das ein Verstoß sein sollte, konnte das Urteil auf ihm jedenfalls nicht beruhen. Denn es ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Angeklagte durch jene Bemerkung habe bestimmen lassen, ihre Einlassung zu ändern und Tatsachen zuzugeben, die sie bis dahin bestritten hatte.

Die Revision hebt selbst hervor, dass der Vorhalt des Vorsitzenden in der Niederschrift enthalten ist, sieht aber eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung darin, dass der Antrag, ihn zu protokollieren, am Ende der Hauptverhandlung durch Beschluss des Gerichts abgelehnt worden ist. Dieser Angriff ist schon deshalb unbegründet, weil das Urteil nicht auf Grund der Niederschrift, sondern auf Grund der Hauptverhandlung ergeht.

Am Anfang ihrer Ausführungen zu diesem Punkte erklärt die Revision, dem Verteidiger sei mehrfach das Wort abgeschnitten worden; er habe wiederholt Anträge stellen wollen, der Vorsitzende habe aber von ihnen keine Kenntnis genommen.

Wenn dies nicht nur eine einleitende Bemerkung, sondern eine selbständige Rüge sein soll, fehlt es an den näheren tatsächlichen Angaben, die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich sind.

7. Der Ehemann der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Die Revision behauptet, vorher habe der Vorsitzende der Angeklagten Vorhaltungen an Hand des letzten Absatzes auf Seite 3 der Anklageschrift gemacht. Da sich diese Stelle auf Angaben des Ehemannes im Ermittlungsverfahren stütze, habe der Vorsitzende diese mittelbar in unzulässiger Weise verwendet.

Die Rüge dringt nicht durch. Ausschließlich auf Aussagen des Ehemannes im Ermittlungsverfahren gehen nur folgende Sätze der angeführten Stelle zurück: „Sie (die Angeklagte) saß einmal im Nachthemd auf dem Bett Strauchs. Ein anderes Mal lag sie mit einem gewissen Engel, der sich in der Sowjetzone befindet, und Inge in einem Bett.“ Das Urteil enthält jedoch keine solchen Feststellungen. Der Vorhalt kann daher nicht zu der Verurteilung beigetragen haben, selbst wenn er so gemacht worden sein sollte, wie die Revision behauptet.

8. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung die Kriminalhauptwachtmeisterin ████████ und den Polizeimeister ██████ als Zeugen vernommen. Die Revision weist darauf hin, dass es sich hier um Verhörsbeamte handelt, und fährt fort:

„Soweit sie daher über ihre Vernehmungsergebnisse der nicht verwandten Zeugen aussagten, war ihre Aussage überflüssig; soweit sie über die Bekundungen der anderen Zeugen Angaben machten, sind diese rechtswidrig.“

Diese Rüge teilt nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit die Tatsachen mit, die den Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es hätte mindestens angegeben werden müssen, über welche früheren Bekundungen bestimmter Zeugen, die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert haben, die Verhörsbeamten dem Gericht Auskunft gegeben haben sollen.

9. Die Aussagen des Zeugen Strauch sind in die Niederschrift aufgenommen worden. Die Revision behauptet, der Vorsitzende habe dies angeordnet und dabei geäußert, dass die Staatsanwaltschaft „sich dafür interessieren“ könnte. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Zeuge „in seiner Aussage nicht mehr frei“ gewesen sei. Dadurch sei die Angeklagte benachteiligt worden.

Der behauptete Vorgang ist kein verfahrensrechtlicher Verstoß. Der Vorsitzende konnte die vollständige Niederschrift der Aussage nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO anordnen. Die Begründung, die er dafür gegeben haben soll, enthielt eine zulässige Warnung an den Zeugen vor unwahren Angaben.

Die Revision trägt weiter vor, die Aussage des Zeugen Strauch rechtfertige nicht die tatsächlichen Folgerungen, die das Landgericht aus ihr gezogen habe. „Die Verteidigung glaubt daher, davon ausgehen zu dürfen, dass auch die in den Akten befindliche Vernehmung des Strauch die Entscheidung des Gerichts insoweit beeinflusst hat.“

Diese Rüge ist wiederum nicht mit der nötigen Bestimmtheit erhoben. Die Revision hätte die tatsächlichen Feststellungen des Urteils bezeichnen müssen, die das Gericht nicht der mündlichen Verhandlung, sondern den Akten entnommen haben soll.

10. Die Jugendkammer trifft ihre Feststellungen unter anderem auf Grund „des persönlichen Eindrucks von den nur zur Person vernommenen Zeugen Herbert ███████ und Inge ██████, jetzt verehelichten Strauch“ (UA S. 4).

Das Landgericht verwertet damit nicht, wie die Revision meint, die Tatsache, dass die genannten Angehörigen der Angeklagten ihr Zeugnis verweigert haben. Ob es dies bei der Beweiswürdigung hätte heranziehen dürfen (so BGHSt 2, 351), braucht daher hier nicht entschieden zu werden. Der Eindruck, den der Tatrichter von den Zeugen bei ihrer Vernehmung zur Person gewonnen hat, gehört zum „Inbegriff der Verhandlung“ (§ 261 StPO) und durfte mit verwendet werden. Dem stehen weder die §§ 52, 252 StPO noch Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entgegen.

11. Die Revision behauptet, im Sitzungssaal des Landgerichts liege der Platz des Verteidigers so ungünstig, dass dieser die Zeugen bei ihrer Vernehmung nur von hinten sehen und daher ihr Minenspiel nicht beobachten könne. Sie findet eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung darin, dass der Vorsitzende vom Verteidiger verlangt habe, er solle „der Verhandlung im Bänken beiwohnen“.

Die Rüge ist unbegründet.

Nach der Sitzungsniederschrift, auf die sich die Revision selbst beruft, kam es während der Vernehmung des Zeugen ███████ zu einem Zwischenfall. Als der Vorsitzende diesen Zeugen wegen ungebührlichen Verhaltens zurechtwies, trat der Verteidiger auf den Richtertisch zu und versuchte, das Benehmen des Zeugen zu rechtfertigen. Er weigerte sich, gemäß der wiederholten Aufforderung des Vorsitzenden auf seinem Stuhle Platz zu nehmen. Daraufhin unterbrach der Vorsitzende die Verhandlung auf 24 Stunden.

Die Revision behauptet selbst nicht, dass der Verteidiger in der Verhandlung auf ungünstige räumliche Verhältnisse hingewiesen und ihretwegen den Wunsch geäußert habe, sich während der Vernehmung eines oder aller Zeugen so setzen oder stellen zu dürfen, dass er ihr Gesicht genügend sehen könne, weil dies erforderlich sei, um ihre Aussagen zu würdigen. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob es ein Revisionsgrund wäre, wenn der Vorsitzende eine auf solche Gründe gestützte Bitte abgelehnt hätte. Er brauchte jedenfalls nicht zu dulden, dass der Verteidiger zu dem Zweck, das Verhalten des Zeugen ██████ zu rechtfertigen, an den Richtertisch trat. Solche Erklärungen konnte der Verteidiger, wenn sie überhaupt in diesem Zeitpunkt zur Verteidigung der Angeklagten erforderlich waren, von seinem Platz im Saale aus abgeben.

12. Innerhalb der umfangreichen Ausführungen der Revision findet sich an einigen Stellen die Bemerkung, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Es wird jedoch nicht gesagt, welche bestimmten weiteren Beweismittel das Gericht hätte heranziehen können und sollen (BGHSt 2, 168).

13. Die Revision sieht schließlich eine Behinderung der Verteidigung darin, dass das Landgericht es durch Beschluss vom 3. Februar 1958 (Bl. 200 d. A.) abgelehnt hat, die Frist zur Begründung der Revision zu verlängern. Darauf beruht jedoch das Urteil nicht (vgl. § 337 Abs. 1 StPO). Im Übrigen kann die Frist, die § 345 Abs. 1 StPO ausnahmslos auf zwei Wochen festsetzt, vom Gericht nicht anders bemessen werden. Daran ändert auch Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nichts.

II.

Die Ausführungen zur Sachbeschwerde sind, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen entfernen, rechtlich haltlos.

Der Schuldspruch stimmt mit den Rechtsgrundsätzen überein, die der Große Senat für Strafsachen aufgestellt hat (BGHSt 6, 46).

Der Strafausspruch ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere von der Begründung, mit der die Jugendkammer es ablehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHoepner
Dr. KoffkaDr. Borker

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