Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Untreue-Verurteilung mangels Feststellungen zur Treupflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 232/52
- Datum
- 26.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO) ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer konkret darlegt, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte treffen und welche Beweismittel es hätte verwenden müssen.
Zur Bejahung des Treubruchtatbestands (Untreue durch Treubruch) ist die Darlegung und Feststellung eines Treueverhältnisses erforderlich; bloße Zahlungen oder buchmäßige Belastungen begründen dieses nicht ohne Weiteres.
Eine rechtswidrige oder nach §§ 134, 138 BGB nichtige Vereinbarung (z. B. zur Umgehung steuerlicher Pflichten) kann kein gültiges vertragliches Treueverhältnis begründen; bei Nichtigkeit verbleiben regelmäßig nur bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Für die Qualifikation als fortgesetzte Handlung muss feststehen, dass der Täter von vornherein den Entschluss zur wiederholten Begehung gefasst hat; fehlt diese Feststellung, sind Einzelstrafen zu bilden und ggf. nach § 74 StGB zu Gesamtstrafen zusammenzufassen.
Falschbuchungen rechtfertigen die Annahme von Betrug nur, wenn hierdurch eine neue Vermögensschädigung beabsichtigt oder eingetreten ist und nicht bloß eine Verschleierung bereits begangener Taten bezweckt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 13. November 1951
Rubrum
5 StR 232/52
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Buchhalter August ███████, geboren am ███, wohnhaft in ██████████ ████████, in █████████, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
für Recht:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 13. November 1951, soweit dieser Angeklagte im Fall Ic) verurteilt worden ist und im Strafaussprach, nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Die Sache wird, soweit Aufhebung erfolgt ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung zu neun Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe verurteilt worden.
Die Revision seines Verteidigers, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
I.
Die Revision beanstandet verfahrensrechtlich die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO). Die Rüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Hierzu genügt es nicht, wenn sie nur die Tatsache bezeichnet, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht ist. Es ist vielmehr weiter anzugeben, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGH, Urt. v. 29.2.1952, 2 StR 112/50). In dieser Beziehung hat die Revision nichts vorgetragen. Ihre Ausführungen sind vielmehr so zu verstehen, dass entweder das Landgericht aus der Bekundung ███████ in Verbindung mit dessen Auskunftsverweigerung nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe, oder dass die getroffenen Feststellungen zur Begründung einer Untreue im Falle BC) nicht ausreichend seien. Im ersten Falle würde ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung vorliegen, im zweiten Falle liegt in Wirklichkeit eine sachliche Rüge vor.
II.
Auf die sachliche Rüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hiernach ergeben sich Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils führen müssen, jedoch nur hinsichtlich einer Einzelhandlung des Angeklagten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Buchhalter und Kassierer der Spar- und Darlehnskasse ██████████████████ in der Zeit von Ende 1949 bis April 1951 unberechtigt Gelder im Betrage von insgesamt 4.908,75 DM der Genossenschaftskasse entnommen und für sich verbraucht. Nachdem der Angeklagte bis gegen Ende des Monats Februar 1950 durch Privatentnahmen einen Kassenfehlbestand von weit über 1.000 DM hatte, trug er eine Einzahlung des Genossen ██████████ von 2.200 DM am 27. Februar 1950 nicht in das Kassenkontobuch der Genossenschaft ein und entnahm deren Kasse den gegenüber den bisherigen Entnahmen noch an 2.200 DM fehlenden Betrag. Den für die Kasse bestimmten Einzahlungsbeleg über 2.200 DM brachte er nicht zu den Kassenunterlagen, sondern nahm ihn an sich. In derselben Weise verfuhr er, als am 13. Januar 1951 der Genosse ████ █████████ DM einzahlte. In der Zeit vom 5. Juni 1950 bis zum 19. Juli 1950 entnahm er zum eigenen Verbrauch weitere 350 DM. Er verschleierte die Entnahme, indem er in den Unterlagen der Genossenschaft eine Auszahlung von 350 DM an den Genossen █████ vermerkte. Am 10. April 1951 entnahm der Angeklagte der Kasse den Betrag von 158,75 DM, der für den Genossen Me█ das bei der Genossenschaft geführte Milchgeldsammelkonto überwiesen worden war. Um die unberechtigte Entnahme des Geldes zu verdecken, legte er einen mit „W. Me█“ von ihm unterzeichneten Auszahlungsbeleg in die Kasse.
Die Strafkammer hat in den geschilderten Fällen den Angeklagten neben Urkundenunterdrückung und -fälschung der Unterschlagung und der Untreue für schuldig befunden. Hinsichtlich der Untreue sieht das Landgericht sowohl den Missbrauchs- als auch den Treubruchtatbestand als erfüllt an.
Dagegen nimmt die Strafkammer in einem weiteren Falle ████████ Untreue, begangen durch Treubruch zum Nachteile der Genossenschaft und des Genossen K█, an. Im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Genossenschaft, dem Zeugen K█, hatte der Angeklagte Einzahlungen in Höhe von 8.459,50 DM für den Genossen ███ ███ auf sein – des Angeklagten – Konto genommen. Er hob dann von diesem Konto, auf dem keine eigenen Gelder standen, nacheinander am 12. September und 27. November 1950 1.000 DM und 500 DM ohne Wissen des ███ ab, ohne die Entnahmen auf seinem eigenen Konto zu verbuchen. Er belastete vielmehr im Kassenkontobuch ███ mit diesen Beträgen.
III.
Soweit der Angeklagte, ausgenommen im Falle BC), wegen Unterschlagung und Untreue, dazu in den Fällen ██ ███ und Me█ wegen Urkundenunterdrückung und im Falle █████ Me█ der Urkundenfälschung für schuldig befunden worden ist, sind hierin Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zu erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
Dagegen erscheinen die Ausführungen im Falle BC) nicht frei von Rechtsirrtum.
1.) Soweit eine Untreue zum Nachteil der Genossenschaft als vorliegend erachtet wird, ist nicht zu erkennen, inwieweit in Bezug auf das auf seinen Namen lautende Konto eine Treupflicht des Angeklagten gegenüber der Genossenschaft vorliegt. Dass die für ████████████████ bestimmten Beträge „im Einvernehmen“ mit dem Geschäftsführer der Genossenschaft auf das Konto des Angeklagten genommen wurden, berührte nicht die Genossenschaft selbst. Sollte etwa die Treupflichtverletzung darin gesehen werden, dass der Angeklagte die abgehobenen Beträge auf dem Konto ███ eintrug, so hätte es näherer Ausführungen darüber bedurft, inwiefern hierdurch die Genossenschaft geschädigt ist. Die Tatsache, dass ███ die Genossenschaft für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich gemacht hat, ist nicht ausreichend. Das Landgericht sagt selbst, dass „möglicherweise“ eine Haftung der Genossenschaft für den Verlust, den ████████████ hat, nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten ausscheide. Die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruches kann ohne nähere Begründung auch nicht als eine solche Gefährdung angesehen werden, dass sie als unmittelbar wertmindernd auf das Vermögen der Genossenschaft einwirkte. Auch ist für eine Schädigung der Genossenschaft in diesem Falle bisher keine Feststellung zur inneren Tatseite getroffen.
2.) Die Strafkammer sieht nun den Treubruchtatbestand außerdem deshalb als erfüllt an, weil ein Treueverhältnis des Angeklagten gegenüber dem Genossen ██ bestanden habe. Das Landgericht sagt nicht ausdrücklich, woraus die Treupflicht des Angeklagten herzuleiten ist. Anscheinend ist in erster Linie an ein zwischen dem Angeklagten und ███ bestehendes Vertragsverhältnis gedacht. Ohne nähere Ausführungen über den genauen Inhalt des Vertrages und insbesondere über den von den Parteien hiermit beabsichtigten Zweck ist jedoch nicht zu erkennen, ob auch ein zivilrechtlich gültiges Vertragsverhältnis, aus dem sich eine Treupflicht ergibt, vorliegt.
Die Tatsache, dass der als Zeuge vernommene Geschäftsführer K█ auf die Frage, ob die Buchungen „RO aus steuerlichen Gründen geschehen seien“, die Auskunft verweigert hat, legt die Vermutung nahe, dass hier entsprechend den Ausführungen der Revision mit Wissen von ███████ zwischen dem Angeklagten und ███ getroffene Vereinbarung die Absicht verfolgte, das zuständige Finanzamt über die Vermögensverhältnisse des █████ zu täuschen. Danach könnte die Vereinbarung gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig sein, sodass ein rechtsgeschäftliches Treueverhältnis nicht vorliegen würde.
Dem Genossen ███████████ stünden dann nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, die auch durch § 817 II BGB nicht ausgeschlossen wären. Die Gelder wären dann dem Angeklagten vorübergehend überlassen. Die Übertragungen auf sein Konto waren keine Leistungen i. S. des § 817 II BGB (vgl. RG in JW 1937, S. 1339). Das sich so ergebende gesetzliche Schuldverhältnis reicht aber im Allgemeinen nicht aus, eine kraft Gesetzes dem Schuldner obliegende Pflicht zu begründen, die Vermögensinteressen des Berechtigten hinsichtlich dieses Anspruches wahrzunehmen.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass bei Nichtigkeit des Vertrages ein Treueverhältnis rein tatsächlicher Art vorliegen würde. Dieses würde gerade bei gemeinsamem Verstoß gegen ein Strafgesetz (Steuerhinterziehung) auch der Darlegung ganz besonderer Umstände bedürfen (vgl. RGSt 70, 9; HRR 42, 612; OLG Braunschweig in NJW 1950, S. 656).
IV.
Sonach sind ausreichende Feststellungen, die dem Revisionsgericht im Falle BC) eine abschließende Prüfung ermöglichen, ob eine Untreue vorliegt, nicht vorhanden.
Die Strafkammer hat sämtliche Handlungen des Angeklagten als fortgesetzte Handlung angesehen. Die hierfür gegebene, allerdings sehr knappe Begründung der Strafkammer ist insoweit nicht zu beanstanden, als es sich um die Fälle ██████ ████████ ██ und ███ handelt. Dagegen ist es nach den Feststellungen des Urteils ausgeschlossen, dass der Angeklagte auch im Falle BC) von vornherein den Entschluss gefasst hat, die 2.500 DM für eigene Zwecke zu entnehmen. Somit wird die Strafkammer nunmehr zunächst eine Strafe für die fortgesetzte Handlung, soweit diese mit Recht und ohne Beschwer des Angeklagten angenommen worden ist, zu verhängen haben. Dazu ist, falls es im Falle ██ ██████ zu einer Verurteilung kommt, für diesen Fall eine Einzelstrafe auszuwerfen und sodann gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Im Falle ██ wird noch zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte nicht durch die zur Verschleierung vorgenommenen Falschbuchungen auch eines Betruges, oder falls eine Täuschung etwa bei einer Revision nicht eingetreten ist, des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat. Voraussetzung wird allerdings sein, dass die Falschbuchungen nicht nur vorgenommen sind, um eine etwa vorliegende Untreue zu verdecken, sondern dass eine neue Vermögensschädigung vorliegt oder beabsichtigt gewesen ist, oder dass die Untreue aus den aufgezeigten Bedenken entfallen sollte. Der Annahme eines (versuchten) Betruges würde es anders als bei der Untreue nicht entgegenstehen, dass ███ und der Angeklagte gemeinsam eine strafbare Handlung beabsichtigten. Allgemein ist dem Strafgesetz der Gedanke fremd, seinen Rechtsschutz überall da zu versagen, wo der durch den Täter Verletzte sich ebenfalls gegen das Strafoder Sittengesetz vergangen hat (vgl. RGSt 44, 248).
| Dr. Neumann | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Waschow | Siemer |