Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilaufhebung des Urteils wegen fehlerhafter Strafrahmenfestlegung und vorläufiger Einstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 231/80
Datum
06.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof setzte Teile des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO vorläufig ein und hob weitere Einzel- und Gesamtstrafen auf, weil die Strafrahmenbestimmung fehlerhaft war. Insbesondere wurde bei Anwendung des §49 Abs.1 StGB das falsche Mindestmaß zugrunde gelegt. Mehrere Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt die vorläufige Einstellung einzelner Taten nach §154 Abs.2 StPO zum Wegfall von Einzelstrafen, kann dies zur Aufhebung bereits verhängter Gesamtstrafen führen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass ohne die wegfallenden Einzelstrafen niedrigere Gesamtstrafen festgestellt worden wären.

2

Ist §49 Abs.1 StGB anzuwenden, vermindert dies das Mindestmaß der unter den Voraussetzungen des §48 StGB zu verhängenden Strafe; der Tatrichter hat den Strafrahmen entsprechend dem geänderten Mindestmaß zu bemessen.

3

Offensichtlich unbegründete Revisionen sind nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen; eine summarische Entscheidung ist möglich, wenn die Unbegründetheit ohne weiteres erkennbar ist.

4

Wird ein Teil des Urteils aufgehoben, ist die Sache an die zuständige Strafkammer (Landgericht) zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; diese hat auch über die Kosten der Revisionen zu befinden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 24. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Rainer ███████ aus ████████, geboren █████████ 1943 in Gö, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kaufmann Peter B[REDACTED] aus HO[REDACTED], dort geboren am ████████ 1949, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

3. den Kaufmann Herbert [REDACTED] aus R[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1948 in H[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1 und 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1980, zu 2, 3 und 4 einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit die Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Peter █████████ in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung verurteilt worden sind.

2. Das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 24. Oktober 1979 wird nach § 349 Abs. 4 StPO

a) auf die Revision des Angeklagten L[REDACTED] im Ausspruch der Einzelstrafe für den Fall "S[REDACTED]" (UA S. 15 bis 20) sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe hinsichtlich dieses Angeklagten,

b) auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ████████ im Ausspruch der Gesamtstrafen hinsichtlich dieser Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ████, ██████ und ██████ werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet; die Schreiben des Verteidigers des Angeklagten ██████ vom 21. April 1980 und des Verteidigers des Angeklagten A[REDACTED] vom 28. April 1980 haben vorgelegen.

2. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall "Peter Sch[REDACTED]" (UA S. 13 bis 15) führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen, da nicht ausgeschlossen ist, dass ohne die wegfallenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt worden wäre. Hinsichtlich des Angeklagten ███████ war außerdem die Einzelstrafe im Fall "S[REDACTED]" (UA S. 15 bis 20) aufzuheben. Der Tatrichter hat für die in diesem Fall festgestellte gefährliche Körperverletzung "aus dem § 223a in Verbindung mit §§ 21, 48 und 49 StGB" einen Strafrahmen "von sechs Monaten bis drei Jahren neun Monaten" entnommen (UA S. 57). Bei Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB beträgt indessen das Mindestmaß der unter den Voraussetzungen des § 48 StGB zu verhängenden Strafe einen Monat und nicht sechs Monate (BGH Beschluss vom 29. August 1978 – 2 StR 460/78 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 986; Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 48 Rn. 13). Der Tatrichter hat demnach nicht den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt.

HorstkotteHerrmannNiepel
FleischmannRebitzki

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