Treffer
BGH Beschluss

Rechtsbeschwerde in Bußgeldsache wegen angeblicher Verletzung von §72 OWiG verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 230/70
Datum
07.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betroffene rügte in der Rechtsbeschwerde die Verletzung des Hinweises nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG gegen einen Bußgeldbeschluss. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil Verfahrensrügen substantiiert mit den tragenden Tatsachen vorzutragen sind. Zudem bestand kein zusätzlicher Belehrungsbedarf gegenüber den verteidigenden Rechtsanwälten, da ihnen Akteneinsicht gewährt worden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hängt die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde von der Verletzung einer Verfahrensvorschrift ab, ist der behauptete Verfahrensverstoß mit den ihn tragenden Tatsachen substantiiert darzulegen.

2

Das Rechtsbeschwerdegericht muss nicht von Amts wegen nach nicht näher bezeichneten Verfahrensverstößen suchen; eine derartige Nachprüfung könnte zu willkürlichen Ergebnissen führen.

3

Die Anforderungen an die Darlegung einer Verfahrensrüge entsprechen den im Verfahrensrecht üblichen Erfordernissen; bloße Zitierung der Norm ersetzt keine Tatsachendarlegung.

4

Rechtskundige Verteidiger bedürfen keines gesonderten Hinweises nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG, wenn ihnen Mandatsübernahme angezeigt und durch Akteneinsicht alle maßgeblichen Umstände zugänglich gemacht wurden.

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Bußgeldsache gegen den Maler Klaus M. aus ███, dort geboren am ██████████ █████, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 1970

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgeldbeschluss des Amtsgerichts in Oldenburg vom 17. Dezember 1969 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht hat im Einspruchsverfahren durch Beschluss (§ 72 OWiG) gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 30 DM festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde haben die Verteidiger des Betroffenen geltend gemacht, ihnen sei der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen.

Das vorlegende Oberlandesgericht will die auf (entsprechende Anwendung des) § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG gestützte Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen, sieht sich daran aber durch Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte gehindert.

1. Die Entscheidung des Falles hängt sich nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts im Wesentlichen von der Beantwortung der Vorlegungsfrage zu 2) ab, die das Landesgericht wie folgt gefasst hat:

Müssen bei einer wegen einer Verletzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erhobenen, auf die entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG gestützten Rechtsbeschwerde die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben, sondern müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen geprüft und bei der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch Verstöße gegen § 72 OWiG berücksichtigt werden, die vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden sind?

Das OLG Oldenburg ist der Auffassung, es habe die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nur anhand der Tatsachen zu prüfen, in denen der Beschwerdeführer den Verstoß gegen § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erblickt. Es hat die Sache wegen der gegenteiligen Entscheidungen des OLG Hamm (VRS 37, 460) und des Kammergerichts (VRS 38, 136) dem Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG insoweit zulässigerweise vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg führt im Wesentlichen aus:

Mit der Rechtsbeschwerde, die auf Verletzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG gestützt sei, werde ein Verfahrensfehler geltend gemacht. Verfahrensverstöße müssten nach § 79 Abs. 3 OWiG in der Form gerügt werden, die § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt. Nur der mit bestimmten Tatsachen belegte Mangel dürfe geprüft werden. Andere, nicht gerügte Verfahrensfehler dürften selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn § 72 OWiG in der Rechtsbeschwerde zitiert sei.

Hätte das Oberlandesgericht eine Prüfung von Amts wegen vorzunehmen, so wäre die Rechtsbeschwerde in allen Fällen zulässig, in denen der Amtsrichter nachgewiesenermaßen gegen § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG verstoßen habe, gleichgültig, ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen habe oder berufen wollte. Das führe zu untragbaren Ergebnissen.

Diesen Ausführungen tritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt bei. Allerdings brauchen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG gewöhnlich nicht dargetan zu werden, weil sie ihrer Art nach klar zutage liegen. Hängt die Zulässigkeit jedoch von einem Verfahrensverstoß ab, so müssen an den Nachweis des Verfahrensfehlers und damit an den Nachweis der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde die im Verfahrensrecht üblichen Anforderungen gestellt werden. Das folgt schon daraus, dass gegen Verfahrensbestimmungen in mannigfacher Weise verstoßen werden kann, und dass damit die Amtsaufklärung bei solchen Verstößen, die sich meist nicht (oder nicht allein) aus den Akten entnehmen lassen, unzulänglich ist und zu willkürlichen Ergebnissen führen kann. Bei der Prüfung von Verfahrensverstößen ist das Gericht weitgehend auf die tatsächlichen Hinweise des Beschwerdeführers angewiesen. Es wüsste sonst oft nicht, in welche Richtung es die Prüfung zu lenken hätte. Das gilt auch für die Verletzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Auch bei dieser Vorschrift sind die unterschiedlichsten Verstöße denkbar, die sich nicht aus den Akten ergeben. Deshalb muss der Verfahrensverstoß, selbst wenn er die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründet, ebenso ausgeführt werden wie sonst prozessuale Rügen auch. Die Nachprüfung des nicht näher bezeichneten Verfahrensfehlers würde das Rechtsbeschwerdegericht überfordern.

2. Damit entfallen, worauf das Oberlandesgericht vorsorglich hingewiesen hat, die nur hilfsweise vorgelegten Fragen zu 3) und 4).

3. Bei der Vorlegungsfrage zu 1) geht es dem Oberlandesgericht darum, ob neben dem Betroffenen auch der Verteidiger, dessen Beauftragung dem Gericht unbekannt ist, auf die Möglichkeiten des § 72 Abs. 1 OWiG hingewiesen werden muss. Diese Frage stellt sich aber bei dem vom Oberlandesgericht zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Es geht davon aus, dass die Mandatsübernahme dem Amtsgericht unbekannt geblieben sei. Das trifft nicht zu. Die Verteidiger hatten mit Schreiben vom 14. Oktober 1969 angezeigt, dass sie die Vertretung des Betroffenen übernommen hatten. Dieses Schreiben ist dem Amtsgericht am 17. Oktober 1969 zugeleitet worden, also zwei Monate, bevor der Beschluss erging (S. 8 d. A.).

Gleichwohl brauchte der Amtsrichter den Verteidigern in diesem besonders gelagerten Falle keinen zusätzlichen Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG zu geben. Die Verteidiger hatten nämlich mit der Anzeige der Mandatsübernahme um Akteneinsicht gebeten. Diese ist ihnen für drei Tage gewährt worden (S. 8, 9 d. A.). Aus den nur wenige Blatt umfassenden Akten haben sie alle Umstände entnehmen können, die für die Frage maßgeblich waren, ob nach Hauptverhandlung entschieden werden sollte. Sie haben durch die Akteneinsicht auch erfahren, dass der Amtsrichter beabsichtigte, nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu verfahren, und dass er den Betroffenen entsprechend unterrichtet und belehrt hatte. Bei dieser Sachlage war es überflüssig, die rechtskundigen Verteidiger gesondert zu belehren. Sie hätten gegen die beabsichtigte Beschlussentscheidung ohne weiteres Widerspruch erheben können, wenn sie es damals für zweckmäßig gehalten hätten.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die vorgelegte Bußgeldsache abschließend zu erledigen (BGHSt 19, 242, 243). Auch insoweit entspricht seine Entscheidung dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtBorkerFleischmann
SchmittHerrmann

Zitiert von (1)