Treffer
BGH Beschluss

Hinweispflicht an Verteidiger bei OWi-Beschlussverfahren: Vorlegung an BGH zurückgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 224/79
Datum
09.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger beantragte Akteneinsicht und kündigte Vollmacht an; das Amtsgericht erließ zwei Hinweisverfügungen an den Betroffenen und setzte später im Beschlussverfahren eine Geldbuße fest. Das Oberlandesgericht legte die Frage vor, ob ein zusätzlicher Hinweis an den Verteidiger entbehrlich ist, wenn dieser Akteneinsicht hatte. Der BGH gab die Sache zurück, weil die Vorlegungs‑voraussetzungen fehlten: aus der Rechtsbeschwerde ergab sich, dass der Verteidiger von den Hinweisen Kenntnis hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG ist unzulässig, wenn deren Beantwortung für die Entscheidung der Vorinstanz nicht erforderlich ist.

2

Der Bundesgerichtshof hat die rechtlichen Erwägungen und tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts grundsätzlich hinzunehmen, es sei denn, die rechtliche Wertung ist unvertretbar.

3

Eine Vorlegung entfällt, wenn aus den vorliegenden Feststellungen bzw. aus der eigenen Sachrüge des Beschwerdeführers klar hervorgeht, dass die für die Vorlegung angenommene Tatsachenlage nicht zutrifft.

4

Ob ein zusätzlich an den Verteidiger zu richtender Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG entbehrlich ist, weil der Verteidiger durch Akteneinsicht Kenntnis von der beabsichtigten Entscheidung gewinnen konnte, ist anhand der konkreten tatsächlichen Umstände zu prüfen und kann nicht generell bejaht werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 224/79

In der Bußgeldsache gegen ███████ aus ████, geboren am █████ in ███, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. November 1979

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgegeben.

Gründe

I. Der Regierungspräsident in Kassel hatte gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt. Nachdem der Betroffene persönlich Einspruch eingelegt hatte und die Akten dem Amtsgericht Limburg vorgelegt worden waren, bestellte sich durch einen am 14. August 1978 beim Regierungspräsidenten in Kassel eingegangenen Schriftsatz für den Betroffenen ein Verteidiger und bat um Akteneinsicht in seinem Büro. Gleichzeitig kündigte er an, dass die Vollmacht des Betroffenen nachgereicht werde. Am 15. August 1978 verfügte der Amtsrichter in Limburg:

„Anfrage an Betr., ob Einverständnis mit Beschlussverfahren.“

Diese Anfrage wurde dem Betroffenen am 18. August 1978 durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Der erwähnte Schriftsatz des Verteidigers traf am 21. August 1978 beim Amtsgericht Limburg ein. Am nächsten Tag erteilte der Amtsrichter die Genehmigung für die Akteneinsicht. Die Akten umfassten damals 14 Blatt (einschließlich dieses Schriftsatzes). Sie gelangten am 30. August 1978 an das Amtsgericht zurück. Einen Tag zuvor war dort die Vollmacht des Betroffenen eingegangen. Unter dem 8. September 1978 verfügte der Amtsrichter:

„Formular OWi 26 Anfrage, ob Einverständnis mit Beschlussverfahren – an Betroffenen ... (ZU).“

Auch diese Anfrage wurde dem Betroffenen durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Einer erneuten Bitte des Verteidigers um Akteneinsicht entsprach der Amtsrichter am 2. Oktober 1978. Zu diesem Zeitpunkt enthielten die Akten 21 Blätter. Frühestens am 10. November 1978 reichte der Verteidiger sie zurück. Am 16. November 1978 erließ der Amtsrichter den Beschluss, dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 60 DM festgesetzt werde und er die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Der Verteidiger legte fristgemäß Rechtsbeschwerde und (gegen die Kostenentscheidung) sofortige Beschwerde ein. Die Rechtsbeschwerde begründete er damit, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, einer Entscheidung im Beschlussverfahren zu widersprechen. Bei seinen weiteren Ausführungen erwähnte er die „Hinweisverfügung gemäß § 33 Abs. 1 Ziffer 12 OWiG vom 15. 8. 1978“ und die „zweite Hinweisverfügung der oben genannten Art vom 8. 9. 1978“.

Das Oberlandesgericht Frankfurt beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG für zulässig zu erachten, weil das Amtsgericht dem Verteidiger nicht Gelegenheit zum Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren gegeben habe, obwohl er seine Bestellung dem Amtsgericht angezeigt gehabt habe. In dem Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts heißt es, das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht davon ausgehen können, dass der Verteidiger durch die zweimalige Akteneinsicht von den beiden an den Betroffenen gerichteten Anfragen vom 15. August und 8. September 1978 Kenntnis erlangt habe; denn das Interesse des Verteidigers sei bei der Akteneinsicht möglicherweise auf andere Umstände, z. B. auf den jeweiligen Ermittlungsstand, gerichtet gewesen; es bestehe keine Pflicht des Verteidigers, sich bei einer Akteneinsichtnahme über den gesamten Akteninhalt zu informieren.

Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss weiter ausgeführt, mit seiner beabsichtigten Entscheidung würde es von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1970 – 5 StR 230/70 – (abgedruckt in NJW 1970, 1613) abweichen; allerdings erscheine die Begründung dieses Beschlusses nicht eindeutig; der Bundesgerichtshof habe die Notwendigkeit eines zusätzlichen Hinweises an den Verteidiger nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG in dem damaligen Fall einerseits damit verneint, dass die Verteidiger bei der Einsichtnahme in die nur wenige Blatt umfassenden Akten alle Umstände hätten „entnehmen können“, die für die Frage einer Entscheidung im Beschlussverfahren maßgeblich gewesen seien; andererseits habe der Bundesgerichtshof im unmittelbaren Anschluss an diese Erwägung darauf abgestellt, dass die Verteidiger durch die Akteneinsicht „auch erfahren“, also tatsächliche Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Amtsrichter beabsichtige, nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG zu entscheiden; unter diesen Umständen könne das Oberlandesgericht nicht ausschließen, dass der Bundesgerichtshof einen zusätzlichen Hinweis an die Verteidiger schon deshalb für entbehrlich erachtet habe, weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme von jener Absicht des Amtsrichters bestanden habe. Eine solche bloße Möglichkeit erscheint dem Oberlandesgericht jedoch nicht ausreichend. Es hat die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Ist ein nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG an den Verteidiger zu richtender Hinweis entbehrlich, wenn dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt wird und er aus den Akten ohne Schwierigkeit die Absicht des Amtsrichters, im Beschlussverfahren zu entscheiden, erkennen kann?

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Auf die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage kommt es für die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der vom Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde nicht an. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Regelfall die rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts, die zur Vorlegung geführt haben, sowie die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters, von denen das Oberlandesgericht ausgeht, hinzunehmen. Es handelt sich hier auch nicht um den Ausnahmefall, dass diese rechtliche Wertung des Oberlandesgerichts unvertretbar wäre. Der Vorlegungsentscheidung liegt die Auffassung zugrunde, dass der Hinweis gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG an den Verteidiger des Betroffenen auch dann nachgeholt werden muss, wenn der Amtsrichter in Unkenntnis davon, dass sich ein Verteidiger bestellt hatte, nur die Hinweiserteilung an den Betroffenen angeordnet hat. Diese Rechtsansicht entspricht der in der Rechtsprechung und der Rechtslehre nahezu einhellig vertretenen Auffassung (vgl. Göhler, Komm. z. OWiG, 3. Aufl., § 72 Anm. 2 Da). Die Zulässigkeit der Vorlegung ist aber wegen des eindeutig unzutreffenden Ausgangspunkts des Oberlandesgerichts bei den Tatsachenfeststellungen zu verneinen. Das Oberlandesgericht meint, der Verteidiger habe trotz der zweimaligen Akteneinsicht möglicherweise keine Kenntnis von den beiden Hinweisverfügungen des Amtsrichters gehabt. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde geht jedoch klar hervor, dass ihm beide Verfügungen und auch ihr Sinn bekannt waren. Unter diesen Umständen stellt sich die Vorlegungsfrage nicht. Es erübrigt sich somit auch eine Erörterung darüber, ob in dem genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1970 die vom Oberlandesgericht aus dem Wort „können“ gefolgerten Unklarheiten überhaupt bestehen.

Der Generalbundesanwalt hat die Vorlegungsvoraussetzungen als erfüllt angesehen, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aber mit der Begründung verneint, eines zusätzlichen Hinweises gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG an den Verteidiger habe es nicht bedurft, da schon der erste Hinweis an den Betroffenen wirksam erteilt worden sei; denn zu diesem Zeitpunkt habe dessen Vollmacht noch nicht dem Amtsgericht vorgelegen, so dass damals kein Anlass bestanden habe, auch beim Verteidiger anzufragen.

MüllerSchumacherMeyer
WillmsTheune
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