Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen mangelhafter Rückfalls- und Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 229/78
Datum
09.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hob der BGH das Urteil des Landgerichts Hannover in mehreren Strafaussprüchen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war insbesondere die unzureichende Begründung der Annahme des strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) sowie Bedenken bei der Strafzumessung und der Berücksichtigung tatbestandsmäßiger Merkmale. Der Senat sah deswegen die Einzel- und Gesamtstrafen als nicht tragfähig an. Die weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme des strafschärfenden Rückfalls nach § 48 StGB setzt voraus, dass frühere Verurteilungen gleichartige Taten betreffen oder aufgrund besonderer Umstände einen inneren, kriminologischen Zusammenhang mit den jetzt zu beurteilenden Taten aufweisen.

2

Zur Begründung der Anwendung strafschärfender Vorschriften sind in den Urteilsgründen konkrete Ausführungen erforderlich, die darlegen, weshalb frühere Verurteilungen den erhöhten Schuldvorwurf rechtfertigen.

3

Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale, die den gesetzlichen Tatbestand begründen, nicht erneut als strafschärfend berücksichtigt werden (Beachtung von § 46 Abs. 3 StGB).

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe einzelner Einzelstrafen durch fehlerhafte Annahmen in anderen Strafpunkten beeinflusst ist, sind die betreffenden Einzelstrafen und die daraus resultierende Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 2. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Vertreter Hans-Georg Sc██ aus Ko, dort geboren am ████████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Mai 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. November 1977 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Während der Schuldspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält, können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.

Dass der Angeklagte beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fälle 8, 12 und 14 der Urteilsgründe) unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) gehandelt habe, begründet das Landgericht mit den früheren Verurteilungen vom 5. Juni 1968, vom 29. März 1971 und vom 15. November 1974 (UA S. 26–27). Von ihnen betraf nur die Verurteilung vom 15. November 1974 eine gleichartige Straftat. Die Verurteilungen vom 29. März 1971 wegen Betruges und Untreue sowie vom 5. Juni 1968 wegen Betruges (UA S. 5, 6) hätten nur dann herangezogen werden dürfen, wenn die zugrunde liegenden Vermögensstraftaten nach den besonderen Umständen des Falles jenen inneren, kriminologisch fassbaren Zusammenhang mit den jetzt abgeurteilten Straftaten aufgewiesen hätten, der den in § 48 StGB vorausgesetzten erhöhten Schuldvorwurf rechtfertigt. Dafür ergeben die Urteilsgründe nichts. Der Hinweis auf frühere, zur Rückfallbegründung nicht herangezogene, möglicherweise auch nach § 48 Abs. 4 StGB unbeachtliche Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis reicht nicht aus. Deswegen waren die Einzelstrafen in den Fällen 8, 12 und 14 der Urteilsgründe aufzuheben; im Fall 12 der Urteilsgründe hätte das Landgericht überdies die strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte seinen Mitfahrer gefährdet habe (UA S. 28), näher begründen müssen.

Der Senat hat daneben nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch die Einzelstrafen wegen Betruges, Untreue und Urkundenfälschung (Fälle 5, 9 und 13 der Urteilsgründe) aufgehoben. Ein Zusammenhang zwischen der Höhe dieser Einzelstrafen und den Einzelstrafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann nicht ausgeschlossen werden. Das gilt zumal für die Einzelstrafe wegen Untreue, die angesichts der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, die zur Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geführt haben, auffallend hoch ist. Außerdem lässt die Begründung der Strafe wegen Urkundenfälschung besorgen, dass der Tatrichter entgegen § 46 Abs. 3 StGB Merkmale, die den gesetzlichen Tatbestand begründen, strafschärfend berücksichtigt hat (UA S. 28).

HerrmannSchusterHorstkotte
SchmidtFührmann

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