Revision: Aufhebung von Teilstrafen und Zurückverweisung wegen unzureichender Rückfallfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 174/79
- Datum
- 07.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bejahung des Rückfalls nach § 48 Abs. 1 StGB müssen die herangezogenen Vorverurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten erfolgt sein und dies aus den Urteilsfeststellungen eindeutig hervorgehen.
Zur Anwendung der rückfallsverschärfenden Regelungen ist erforderlich, dass aus den Feststellungen ersichtlich ist, ob die wegen der Vorverurteilungen verhängten Freiheitsstrafen tatsächlich verbüßt (vollstreckt) wurden, soweit dies für die Anwendbarkeit der Vorschrift maßgeblich ist.
Vorverurteilungen können nur herangezogen werden, wenn zwischen diesen und der aktuellen Tat ein kriminologisch fassbarer Zusammenhang besteht; das Gericht hat diesen Zusammenhang darzulegen oder festzustellen.
Ist ein Einzelstrafausspruch, der in die Bildung der Gesamtstrafe eingeht, aufzuheben, so ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen, soweit die Voraussetzungen für eine neue Gesamtstrafenbildung nicht festgestellt sind.
Bei der Frage, ob von der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB abzusehen ist, sind konkrete Feststellungen zu den Vollstreckungszeiten der Vorstrafen und zu den Tatzeiten der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 21. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 174/79 URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Horst Conrad Alexander aus █████, geboren am █████ in █████, wegen Unterschlagung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke, als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. November 1978 im Einzelstrafausspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (Fall II 3/4 der Urteilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
1. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet.
Das Urteil lässt insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dass der Angeklagte nicht auch wegen Unterschlagung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
2. Der Einzelstrafausspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung kann jedoch keinen Bestand haben. Zu Unrecht hat die Strafkammer in diesem Fall die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls bejaht.
Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 1975 (I 11 a der Urteilsgründe) begründet den Rückfall nicht, weil sich den Feststellungen der Strafkammer insoweit nicht entnehmen lässt, ob der Angeklagte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist.
Der Angeklagte ist zwar durch das Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 17. Dezember 1965 (I 3 der Urteilsgründe) wegen versuchter Unfallflucht und durch das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19. November 1970 (I 7 der Urteilsgründe) wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Beschlagnahme des Führerscheins, also zweimal wegen einer vorsätzlichen Straftat, die in einem „kriminologisch fassbaren Zusammenhang“ mit der vorliegenden Tat steht (BGH vom 9. Mai 1978 – 5 StR 229/78 –), zu Strafe verurteilt worden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Er hat aber nicht wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe verbüßt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Auf Grund des Urteils vom 17. Dezember 1965 hat der Angeklagte lediglich eine Gesamtstrafe von fünf Wochen Gefängnis verbüßt, von der überdies ein Teil auf die gleichzeitig abgeurteilte fahrlässige Verkehrsgefährdung entfiel. Durch das Urteil vom 19. November 1970 ist der Angeklagte lediglich zu einer Gesamtgeldstrafe von 600,– DM verurteilt worden.
Die übrigen Vorverurteilungen des Angeklagten können zur Begründung des Rückfalls auch insoweit nicht herangezogen werden, als der Angeklagte ihretwegen für eine Zeit von mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe verbüßt hat, da sich aus den Urteilsfeststellungen ein kriminologisch fassbarer Zusammenhang mit der vorliegenden Tat nicht entnehmen lässt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Strafe wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Beschlagnahme des Führerscheins bei der späteren Verurteilung wegen Betruges (I 10 der Urteilsgründe) einbezogen wurde, zumal die Gesamtgeldstrafe von 600,– DM neben der im Übrigen in diesem Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten selbständig aufrechterhalten worden ist.
Mit der Aufhebung dieses Einzelstrafausspruchs entfällt auch die angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
3. Der Strafausspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug kann bestehen bleiben. Zwar hat die Strafkammer hier zur Begründung des verschärften Strafrahmens für Rückfalltaten mit dem Strafbefehl vom 9. April 1976 (I 12 der Urteilsgründe) eine Entscheidung herangezogen, die erst nach Begehung der abzuurteilenden Tat (23. Dezember 1975) ergangen ist. Indes rechtfertigt auch die unter I 5 (in Verbindung mit I 10) der Urteilsgründe festgestellte Vorverurteilung die Anwendung des § 48 StGB.
Im Übrigen ist auszuschließen, dass die Bemessung der Strafe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug durch die fehlerhaft zugemessene Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung beeinflusst worden ist. Das gleiche gilt für den Strafausspruch wegen Raubes (Fall II 1 der Urteilsgründe).
4. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
5. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass es bisher an den erforderlichen Feststellungen fehlt, die es rechtfertigen, von der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB abzusehen. In dem angefochtenen Urteil ist nicht mitgeteilt, ob die Vorstrafen zu I 12 bis 14 vollstreckt sind und wann die den Verurteilungen zu I 13 und I 14 der Urteilsgründe zugrunde liegenden Taten begangen wurden.
| Spiegel | Ruß | Goydke | |||
| Salger | Engelhardt |