Unterbringung nach § 42d StGB bei unzurechnungsfähigem Notar wegen Drohungen und Beleidigungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 229/54
- Datum
- 06.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist im Revisionsverfahren unbeachtlich, wenn sie nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht.
Auch bei erheblicher Erregung kann ein natürlicher Vorsatz hinsichtlich der äußeren Tatbestandsverwirklichung (z.B. versuchte Nötigung durch Drohung) vorliegen; die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist davon zu trennen.
Notwehr scheidet aus, wenn die genötigte Person keinen Angriff führt; außerdem sind beleidigende Äußerungen kein erforderliches Verteidigungsmittel, wenn sie zur Abwehr eines behaupteten Angriffs ersichtlich ungeeignet sind.
Übergesetzlicher Notstand rechtfertigt nur Handlungen, die als einziges geeignetes Mittel zur Rettung eines höherwertigen Rechtsguts erscheinen; Drohungen und Beleidigungen zur Herbeiführung behördlicher Entscheidungen genügen diesen Anforderungen regelmäßig nicht.
Die Unterbringung eines Unzurechnungsfähigen setzt eine sorgfältige Abwägung zwischen Freiheitsinteresse und Allgemeinheitsschutz voraus; sie kann auch bei voraussichtlich fortgesetzten schweren Beleidigungen und Drohungen gegenüber einem unbestimmten Personenkreis zur Abwehr erheblicher Beunruhigung der öffentlichen Sicherheit angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 13. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Unterbringungssache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Wilhelm ██████ aus █████, geboren am █████████ ███ in █████████, wegen versuchter Nötigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Siemer, Schmitt, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 13. Februar 1954 wird verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der 70jährige Beschuldigte, Rechtsanwalt und Notar, ist am 28. Oktober 1953 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden.
Schon im Jahre 1946 waren bei ihm wiederholt manische Erregungszustände aufgetreten, so dass er sich mehrfach in stationäre Behandlung begeben hatte. Er war schließlich am 7. November 1946 aus der Universitätsnervenklinik in Hamburg-Eppendorf als geheilt entlassen worden.
Im Herbst 1952 traten die Zustände erneut auf, und der Beschuldigte begab sich freiwillig am 8. Oktober 1952 als Patient in die Universitätsnervenklinik in Hamburg-Eppendorf. Er verließ aber einige Tage später diese Klinik heimlich wieder und begab sich nach ████████ zurück. Dem Landgerichtspräsidenten teilte er mit, er wolle sich wieder in eine Nervenheilanstalt begeben. Daraufhin bestellte der Landgerichtspräsident am 18. Oktober 1952 von Amts wegen den Sozius des Beschuldigten, Rechtsanwalt StC____), zu seinem Notarvertreter. Der Beschuldigte verließ erneut ███, begab sich aber nicht in eine Klinik, sondern musste am 18. Oktober 1952 in polizeiliche Schutzhaft genommen werden. Anschließend wurde durch Beschluss des Amtsgerichts in Lüneburg vom 20. Oktober 1952 seine Unterbringung im Landeskrankenhaus Lüneburg für die Dauer von höchstens 6 Wochen angeordnet. Die Anordnung wurde nicht verlängert.
Der Beschuldigte wurde am 29. Oktober 1952 in die geschlossene Abteilung der Universitätsnervenklinik in Hamburg-Eppendorf überführt. Dort verblieb er freiwillig nach Ablauf der Unterbringungszeit bis zum 12. Januar 1953. Er wurde wegen „schwerer phasischer Psychose aus dem Kreis der manisch-depressiven Erkrankungen“ behandelt. Am 12. Januar 1953 wurde er als gebessert, aber nicht geheilt entlassen, um einen längeren Erholungsurlaub in Süddeutschland antreten zu können. Diesen brach er aber infolge Geldmangels ab, weil Rechtsanwalt StC____) die übernommenen und zugesagten Rentenbeträge nicht zahlte, und kehrte nach ███████ zurück. Auch jetzt zahlte Rechtsanwalt ███████ die Rente nicht. Der Beschuldigte betrieb daher die Aufhebung der amtlich angeordneten Notarvertretung. Er stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die Vertreterbestellung nach § 33 RNotO aufgehoben werden müsse, weil er die Erklärung abgegeben habe, das Amt wieder selbst ausüben zu wollen.
Das Justizministerium teilte aber seine Auffassung nicht, sondern verlangte die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens darüber, dass der Beschuldigte wieder voll geschäftsfähig sei.
Der Beschuldigte wandte sich in diesem Zusammenhang mehrfach an die Ehefrau des Amtschefs des Justizministeriums, Dr. PrC____), der ein alter Stahlhelm-Kamerad von ihm war, und bat sie, ihren Mann zu veranlassen, ihn zu empfangen. Solche Gespräche führte er mit Frau █████ u. a. am 21. März und 1. April 1953.
In der telefonischen Unterredung am 1. April 1953 erklärte der Beschuldigte der Frau ██████████, seine wirtschaftliche Lage sei jetzt so schwierig, dass etwas geschehen müsse; er habe nur noch einige Groschen im Portemonnaie und müsse wieder zur Ausübung seiner Tätigkeit zugelassen werden. Er sei auch gesund, und die Behörden verweigerten ihm zu Unrecht die Aufhebung der Vertretung. Frau PrC____) ██ █████ müsse auch etwas für ihn tun, ihr Ehemann müsse ihn empfangen und sich für ihn verwenden. Wenn seine, des Beschuldigten, Ehefrau, die kürzlich schon einen Zusammenbruch erlitten habe, vor die Hunde gehe, dann wisse er nicht, was er tue; es könne dann etwas Furchtbares passieren; er habe das Erbteil seines Großvaters, eines Försters, der einmal einen Menschen umgebracht habe; auch er, der Beschuldigte, sei ein guter Jäger; wenn ihm nicht bald geholfen würde, dann würde er den Ehemann der Frau PrC____), der dann der Mörder seiner, des Beschuldigten, Familie sei, und noch eine Reihe von anderen Verbrechern, insbesondere die beiden Burschen, nämlich die Rechtsanwälte StC____) und ███████ (auch ███████ war Bürosocius des Beschuldigten) – und den Ministerialrat ██ VOD, nicht zu vergessen die beiden geschäftsführenden Mitglieder der Anwaltskammer in Schleswig, Dr. I____) und Dr. KiC____), sowie alle seine anderen Widersacher über den Haufen schießen und „mitnehmen“; er wolle jetzt ins Justizministerium und „mit denen da“ abrechnen.
Am selben Tage beschimpfte der Beschuldigte, wie er es auch schon früher getan hatte, die Rechtsanwälte StC____) und ███████ auf dem Amtsgericht in ███████ als große Banditen, Spitzbuben, Betrüger und Halunken. Gegenüber einem Kraftfahrer aus █████ hatte er bereits im März 1953 erklärt, er wolle Dr. StC____) totschlagen, das seien alles große Banditen und Verbrecher; ähnlich hat er sich auch um die gleiche Zeit gegenüber einem ihm nicht näher bekannten Tankstelleninhaber in ██ geäußert.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Beschuldigten eine versuchte Nötigung gegenüber der Frau PrC____) sowie Beleidigungen des ███████████, des Ministerialrats VOD ███ sowie der Rechtsanwälte StC____), ███, Dr. I____) und Dr. KiC____). Sie führt aus, der Beschuldigte sei für seine Taten nicht verantwortlich, da er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig gewesen sei, sich entsprechend seiner noch vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten zu verhalten. Der Beschuldigte sei seinen manischen Erregungen gegenüber durch seine Krankheit so enthemmt gewesen, dass ihm kein Schuldvorwurf aus seinen Handlungen gemacht werden könne.
Die öffentliche Sicherheit erfordere aber seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Hierfür komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Beschuldigte die ausgesprochenen Drohungen mit Selbstmord und Mord in die Tat umsetzen würde oder könnte. Ob dies geschehen würde, vermöge niemand zu sagen. Es sei aber immerhin möglich, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss der Krankheit auch solche schwersten Taten begehen könne. Jedenfalls seien aber von ihm, wenn er jetzt schon in ungeheiltem Zustand wieder in die Freiheit zurückkehre, fortgesetzt weitere schwere Störungen und Beunruhigungen der öffentlichen Sicherheit durch strafbare Handlungen der Art, wie er sie bereits begangen habe, mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Seine äußeren Verhältnisse seien immer noch nicht glücklich geordnet, sein Sozius Steinbach habe die übernommenen Rentenzahlungen eingestellt, so dass es erst einer Klage gegen ihn bedürfe, um die materiellen Verhältnisse des Beschuldigten befriedigend sichern zu können. Diese unbefriedigenden äußeren Verhältnisse würden bei einer Entlassung des Beschuldigten zwangsläufig dazu führen, dass er wieder den Kampf mit seinen beiden Teilhabern, mit der Justizverwaltung und der Anwaltskammer aufnehme, um eine schnelle materielle Sicherung zu erreichen. Dabei seien unter dem Einfluss seiner nicht ausgeheilten Krankheit neue Beleidigungen gegen alle möglichen mit seiner Sache befassten Herren und auch wiederum schwere Drohungen zu befürchten. Bei der seiner Krankheit entsprechenden Hemmungslosigkeit müsse auch befürchtet werden, dass sich diese Angriffe gegen unbeschränkt viele Personen, über die beiden Teilhaber hinaus gegen Beamte der Justizverwaltung, gegen einen weiteren Kreis von Berufsgenossen, gegen Ärzte und Richter wahllos richten würden. Bei der Stellung des Beschuldigten würden seine Worte durchaus noch einen Eindruck machen und damit eine echte Beunruhigung der Öffentlichkeit hinterlassen.
Die Allgemeinheit könne hiervor nur durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gesichert werden, da die Aufsicht von Verwandten oder seiner Ehefrau und seines Vormunds nicht ausreiche.
Die Strafkammer hat deshalb die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist nicht begründet.
I.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich.
II.
Die Straftaten des Beschuldigten
Zu Recht geht die Strafkammer davon aus, dass der Beschuldigte mit natürlichem Vorsatz die äußeren Tatbestände der versuchten Nötigung und der Beleidigung erfüllt habe.
1.) Die Revision wendet sich gegen die Annahme einer versuchten Nötigung. Soweit sie dabei von einem anderen Sachverhalt als dem ausgeht, den die Strafkammer feststellt, kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat das maßgebende Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und Frau PrC____) nicht nur, entgegen den Angaben des Beschuldigten, am 1. April 1953 stattgefunden, sondern es hat auch nur den im Urteil wiedergegebenen Inhalt gehabt, und nicht den etwas abweichenden, den der Beschuldigte behauptet hatte. Die Revision geht aber von der Einlassung des Beschuldigten aus. Dass der Beschuldigte sich bei dem Gespräch in großer Erregung befunden hat, schließt seinen von der Strafkammer festgestellten, auf eine Nötigung der Frau █████████ gerichteten natürlichen Vorsatz entgegen der Auffassung der Revision nicht aus.
2.) Zu Unrecht meint auch der Beschwerdeführer, dem Beschuldigten hätten sowohl bei der Nötigung als auch bei den Beleidigungen Rechtfertigungsgründe zur Seite gestanden, die die Strafkammer nicht berücksichtigt habe.
a) Für die versuchte Nötigung scheidet Notwehr schon deshalb aus, weil jedenfalls Frau PrC____) den Beschuldigten nicht angegriffen hatte. Sie aber hat der Beschuldigte nötigen, nämlich durch seine Drohungen veranlassen wollen, ihren Mann zu bestimmen, dass dieser sich seiner annehme.
Selbst wenn man in dem Verhalten des Rechtsanwalts ██████ █████ einen fortgesetzten rechtswidrigen Angriff gegen den Beschuldigten sehen wollte, so waren seine groben Formalbeleidigungen jedenfalls nicht erforderlich, weil keinesfalls geeignet, diesen Angriff abzuwehren. Seitens der übrigen Beleidigten fehlt es in jedem Fall schon an einem rechtswidrigen Angriff gegen den Beschuldigten. Die Maßnahmen der Justizverwaltung stellten einen solchen rechtswidrigen Angriff keinesfalls dar. Mit dem Beschuldigten war nicht, wie die Revision unrichtig behauptet, ein Notarverweser, sondern nur ein Notarvertreter bestellt worden. Die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen war auf Grund der Verordnung über die Vertretung von Notaren vom 18. September 1939 (RGBl. I S. 1848) zulässig, nachdem der Beschuldigte dem Landgerichtspräsidenten mitgeteilt hatte, dass er sich wieder in eine Nervenheilanstalt begeben wolle, also an der Ausübung seines Amtes verhindert war. Nach § 33 RNotO konnte der Beschuldigte allerdings grundsätzlich durch die einfache Erklärung, dass er sein Amt wieder aufnehme, das Vertretungsverhältnis beseitigen. Indessen setzte die Wirksamkeit einer solchen Erklärung voraus, dass der Beschuldigte bei ihrer Abgabe geschäftsfähig war. Wenn das Justizministerium sich auf den Standpunkt stellte, dass es so lange von der Geschäftsunfähigkeit ausgehen müsse, bis die Geschäftsfähigkeit nachgewiesen sei, so war dies mit Rücksicht auf die vorangegangenen Erkrankungen des Beschuldigten und den Anlass für die Vertreterbestellung eine mindestens durchaus vertretbare Ansicht. Bei dieser Sachlage kann von einem rechtswidrigen Angriff der Justizverwaltung auf den Beschuldigten keine Rede sein. Das gleiche gilt von dem Verhalten des Anwaltskammervorstandes, der, wie dem Urteilzusammenhang zu entnehmen ist, diese Einstellung der Justizverwaltung teilte.
b) Auch übergesetzlicher Notstand scheidet als Rechtfertigungsgrund aus. Er vermag eine sonst strafbare Handlung nur zu rechtfertigen, wenn sie das einzige Mittel war, um ein Rechtsgut zu retten, das höherwertig ist als das verletzte, und wenn auch der Täter dies nach gewissenhafter Prüfung angenommen hat.
Diese Voraussetzungen liegen weder bei der versuchten Nötigung noch bei den Beleidigungen vor. Die Revision trägt vor, der Beschuldigte habe durch die im Gespräch mit Frau PrC____) ausgesprochenen Drohungen und Beleidigungen seine Wiederzulassung erreichen wollen, um sich die notwendigen Existenzmittel zu beschaffen und dadurch seine kranke Frau vor schweren Gesundheitsschädigungen, möglicherweise sogar vor dem Tode zu retten. Das von ihm gebrauchte Mittel war aber hierfür keinesfalls geeignet und konnte schon deshalb nicht das einzige Mittel sein, ein höherwertiges Gut zu retten. Es lag auf der Hand, dass die Einstellung der Justizverwaltung zu der Geschäftsfähigkeit des Beschuldigten sich nicht dadurch zu seinen Gunsten wandeln ließ, dass diese von seinen Drohungen gegenüber Frau ████████ erfuhr, und es lag ebenso auf der Hand, dass Frau PrC____), wenn sie ihrem Mann von dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten Mitteilung machte, dabei auch seine Drohungen erwähnen würde. Auch die Beleidigungen der im Urteil genannten Personen konnten ein geeignetes Mittel zur Besserung der Lage des Beschuldigten nicht sein.
3.) Die Revision meint auch zu Unrecht, dem Beschuldigten hätten Entschuldigungsgründe zur Seite gestanden, die unabhängig von seiner Unzurechnungsfähigkeit zur Verneinung seiner Schuld und damit einer „mit Strafe bedrohten Handlung“ im Sinne des § 42d StGB führen müssten.
a) Die Voraussetzungen des § 54 StGB liegen schon deshalb nicht vor, weil, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, die Gefahr für die Ehefrau des Beschuldigten sich auf dem eingeschlagenen Wege nicht beseitigen ließ und der Beschuldigte eine solche Möglichkeit nur auf Grund seines krankhaften Zustandes annehmen konnte.
b) Die etwaige Annahme des Beschuldigten, er sei zu seiner Handlungsweise berechtigt, könnte nur auf seinem Geisteszustand beruhen und wäre daher unerheblich (RGSt 73, 315; BGH 1 StR 807/52 vom 9. Juni 1953).
4.) Darauf, ob Strafanträge wegen Beleidigung gestellt sind, kommt es nicht an (BGHSt 5, 140).
III.
Schließlich hat die Strafkammer auch zu Recht angenommen, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert.
Es handelt sich bei der Unterbringung eines Unzurechnungsfähigen um einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit eines Unschuldigen. Deshalb muss stets mit besonderer Sorgfalt sein Interesse gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit abgewogen werden. Dies gilt insbesondere, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Unzurechnungsfähige seine Verstandeskräfte in vollem Umfange hat, so dass er die Schwere der Maßnahme voll empfindet.
Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt verkannt hat. Wenn sie trotzdem aus tatsächlichen Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert, so lässt sich das rechtlich nicht beanstanden. Die Strafkammer geht, wie das Urteil ergibt, davon aus, dass die bloße Gefahr, der Beschuldigte könne in Zukunft seine bisherigen Teilhaber ███████████ und ██████ bedrohen oder beleidigen, bei der Sachlage für die Anordnung nicht ausreichen würde. Sie sieht es aber auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten und des ärztlichen Gutachtens als wahrscheinlich an, dass der Beschuldigte alle Personen, die irgendwie mit seiner Angelegenheit befasst werden könnten (Richter, Beamte der Justizverwaltung, Anwälte, Ärzte), in Zukunft auf das schwerste beleidigen könnte, und dass dabei auch wieder schwere Drohungen zu befürchten seien. Dabei ist für die Strafkammer entscheidend, dass Beleidigungen nicht nur in Eingaben oder persönlichen Gesprächen mit den Beleidigten zu befürchten sind, sondern durch Äußerungen gegenüber dritten Personen oder gar in der Öffentlichkeit. Die Strafkammer ist weiter der Überzeugung, dass gerade die noch vorhandene und äußerlich erkennbare Intelligenz des Beschuldigten seinen beleidigenden Äußerungen besonderes Gewicht verleihen und dadurch eine echte Beunruhigung über die Ordnungsmäßigkeit der Staatsverwaltung und die Eignung von Beamten und Anwälten tragen könnte. Dass hierin eine ernste Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegen würde, lässt sich nicht verkennen.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |