Revision verworfen: Zuständigkeit und Anwendung des JGG bei Heranwachsenden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 228/54
- Datum
- 22.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bindung des Tatgerichts an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gemäß § 358 Abs. 1 StPO umfasst auch die Frage, an welches Gericht die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen ist; diese Bindung gilt entsprechend auch für das Revisionsgericht, wenn es in derselben Sache erneut entscheidet.
Hat ein Beschuldigter zur Tatzeit den Status eines Heranwachsenden (§ 2 Abs. 2 JGG), hat das tatgerichtliche Gericht bei Rückverweisung zu prüfen, ob nach § 105 JGG die Vorschriften für Jugendliche (§§ 4–32 JGG) anzuwenden sind oder ob gegebenenfalls nach § 106 JGG von Strafmilderung Gebrauch zu machen ist.
Eine nachträgliche Rüge der Unzuständigkeit des Tatgerichts ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht in seiner Aufhebungsentscheidung bereits eine verbindliche rechtliche Würdigung zur Zuständigkeitsfrage getroffen und die Sache dementsprechend zurückverwiesen hat.
Die Feststellung des Tatgerichts, dass die Voraussetzungen des § 105 JGG nicht vorliegen, ist nur bei einem Rechtsirrtum zu beanstanden; bloße abweichende Wertungen der Revision genügen nicht zur Aufhebung.
Die Anrechnung nachträglich erlittenener Untersuchungshaft auf die Strafe ist vorzunehmen, soweit sie nach der Revision zeitlich angefallen ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 8. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Klempnerlehrling Wolfgang S███████████ aus ███, dort geboren am ███████, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Bérker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten Wolfgang Sch[REDACTED] gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 8. Februar 1954 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 8. Februar 1954 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Angeklagten Arnold S[REDACTED], Wolfgang Sch[REDACTED] und Horst L[REDACTED] waren durch Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 2. April 1953 wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem, besonders schwerem Raub zu lebenslanglichem Zuchthaus verurteilt worden.
Auf die Revisionen der drei Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 13. November 1953 das Urteil des Schwurgerichts im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung insoweit an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat er die Revisionen der Angeklagten verworfen. Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch ist erfolgt, weil die drei Angeklagten zur Zeit der Tat Heranwachsende im Sinne des § 2 Abs. 2 des am 14. Oktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (JGG) waren und das Tatgericht aus diesem Grunde noch prüfen musste, ob gemäß § 105 JGG die für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4–32 JGG anzuwenden seien oder ob es, falls die Voraussetzungen des § 105 JGG nicht vorliegen, von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 106 JGG Gebrauch machen wollte. Das Schwurgericht hat die Angeklagten nunmehr zu je 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten Wolfgang Sch[REDACTED] rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Der Einwand der Unzuständigkeit des Schwurgerichts greift nicht durch.
Es ist zwar richtig, dass nach den §§ 108, 41 JGG bei Verfehlungen Heranwachsender in Sachen, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, und dass die angeführten Bestimmungen nach §§ 116, 118 JGG auch auf Verfehlungen Anwendung finden, die vor dem 1. Oktober 1953 begangen wurden, und auch für Strafsachen gelten, die am 1. Oktober 1953 schon anhängig waren. Daraus ergibt sich jedoch nicht unbedingt, dass die Jugendkammer auch in einem Fall der hier in Rede stehenden Art zuständig ist, in dem das Schwurgericht vor dem 1. Oktober 1953 einen Heranwachsenden verurteilt hat, das Urteil im Schuldspruch rechtskräftig ist und nach Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht nunmehr nur noch über diesen entschieden werden muss. Der Senat hat sich bei seinem Urteil vom 13. November 1953 von der Auffassung leiten lassen, dass in einem solchen Fall das Gericht, das bereits rechtskräftig über den Schuldspruch entschieden hat, trotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung auch noch über den Strafausspruch zu entscheiden habe, und aus diesem Grunde die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat diese Rechtsansicht allerdings inzwischen aufgegeben (ebenso BGH 2 StR 467/53 vom 20. November 1953 in NJW 1954, 323). Das Schwurgericht war aber an die in dem Urteil des Senats vom 13. November 1953 vertretene Rechtsansicht gebunden. Die durch § 358 Abs. 1 StPO bestimmte Bindung des Gerichts, an das das Revisionsgericht die Sache zurückverwiesen hat, betrifft Rechtsfragen verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Art. Zu jenen gehört auch die Frage der Zuständigkeit des Tatgerichts. Dass § 358 Abs. 1 StPO seinem Wortlaut nach die Bindung auf die rechtliche Beurteilung beschränkt, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass die Urteile des Revisionsgerichts einer weiteren Anfechtung durch Rechtsmittel nicht unterliegen, sondern mit ihrer Verkündung Rechtskraft erlangen. Offenbares Ziel der Vorschrift ist, dass von den Rechtsansichten, die die Entscheidung des Revisionsgerichts, d. h. seinen Urteilsspruch bestimmt haben, im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht abgewichen wird, damit der Rechtspunkt für die vom Revisionsgericht entschiedene Sache durch das Revisionsgericht seine endgültige Entscheidung gefunden haben soll (vgl. RGSt 4, 300). Zu dieser Entscheidung des Revisionsgerichts gehört aber neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils auch die Zurückverweisung an das Tatgericht, das erneut zu verhandeln und zu entscheiden hat. Die Bindung betrifft daher zumindest in entsprechender Anwendung des § 358 Abs. 1 StPO auch die rechtliche Beurteilung der Frage, an welches Gericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Die durch § 358 Abs. 1 StPO angeordnete Bindung gilt aber nicht nur für das Tatgericht, an das das Revisionsgericht die Sache zurückverwiesen hat. Sie gilt auch für das Revisionsgericht selbst, wenn es wie hier in derselben Sache erneut entscheiden muss (BGH NJW 1953, 1880; RGSt 59, 34). Die Rüge der Unzuständigkeit des Schwurgerichts kann daher keinen Erfolg haben.
Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Voraussetzungen des § 105 JGG nicht gegeben sind. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Rechts erkennen.
Die Revision des Angeklagten Wolfgang Sch[REDACTED] war demnach dem Antrag des Oberbundesanwalts entsprechend zu verwerfen.
Schmidt Siemer Sarstedt Dr. Bérker
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