Treffer
BGH Urteil

Falschaussage/Meineid: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung zur Rechnungsabschrift

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 227/58
Datum
26.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen falscher uneidlicher Aussage bzw. Meineids in einem Vorverfahren wegen unrichtiger Zeugenaussagen zum Zahlungs- und Liefergeschehen verurteilt. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen, beanstandete aber die sachlich-rechtliche Beweiswürdigung zur Bedeutung einer Rechnungsabschrift mit abweichendem Quittungsvermerk. Das LG habe naheliegende alternative Erklärungen (Abschrift aus Firmenunterlagen; fehlende Feststellungen zu Zeitpunkt/Vorlage) nicht erörtert. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schriftstücke, deren beweiserheblicher Gehalt sich auf einzelne einfache Angaben (z.B. Datum, Quittungsvermerk) beschränkt, können anstelle der Verlesung nach § 249 StPO durch zulässigen Vorhalt und Bestätigung in die Hauptverhandlung eingeführt werden; dies gilt nicht bei längeren oder inhaltlich/sprachlich schwierigen Urkunden.

2

Vorhalte früherer Aussagen zur Gedächtnisstütze sind zulässig; Beweismittel ist dabei die Erklärung des Zeugen auf den Vorhalt, nicht die vorgehaltene Aussage, sodass deren Verlesung regelmäßig nicht erforderlich und unter Umständen unzulässig ist.

3

Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO begründet keinen Revisionsgrund.

4

Wird eine Zeugenaussage auf Anordnung nach § 273 Abs. 3 StPO wörtlich protokolliert, ist die unterbliebene Verlesung und Genehmigung dieses Protokolls kein zulässiger Revisionsangriff.

5

Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn naheliegende, mit den Feststellungen vereinbare Alternativerklärungen für belastende Indiztatsachen (hier: Abweichungen zwischen Urschrift und „Abschrift“) nicht erörtert und wesentliche Umstände (u.a. Entstehungszeit und Vorlagegrundlage der Abschrift) nicht festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 3. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Weert █████, geboren am ██ in ███,

2. die ████████ Jakobine ████████, geboren am ███████████ 1900 in ███████,

3. die Hausfrau Erna ███████, geborene █████, geboren am █████ in ██, Kreis ███,

4. den Kraftfahrer Walter ███████, geboren am █████ 1912 in █████, Kreis ███,

wegen falscher uneidlicher Aussage u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Für Recht:

Auf die Revisionen der Angeklagten Weert █████, Jakobine ██████, Erna ████████ und Walter ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 3. Februar 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten Weert ███████, Jakobine ██████ und Erna ██████████ wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt, und zwar den Angeklagten Weert █████ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, die beiden anderen Angeklagten zu Gefängnisstrafen von sechs Monaten. Den Angeklagten ███████ hat sie wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Den Angeklagten Weert ██████████ hat sie die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt, den Angeklagten außerdem für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Strafen gegen die Angeklagten Jakobine ██████ und Erna ████████ sind zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil haben alle vier Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet.

1. In der Sitzungsniederschrift heißt es: "Die Rechnungen Bl. 9 und 10 in 4 Js 375/53 wurden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht."

Die Revision rügt, dass diese Rechnungen entgegen der Vorschrift des § 249 StPO nicht verlesen worden seien. Die Rüge ist unbegründet. Von den erwähnten Rechnungen konnten bei der Sachlage nur das Datum und der Quittungsvermerk eine Rolle spielen; das Urteil verwertet auch nur den Quittungsvermerk. Diese Teile der Rechnungen durften dadurch in die Verhandlung eingeführt werden, dass sie den Angeklagten oder Zeugen vorgehalten und von ihnen bestätigt wurden. Etwas anderes gilt nur bei längeren oder sprachlich oder inhaltlich schwierigen Schriftstücken (BGH NJW 1958, 559). Dass die erwähnten Teile der Rechnungen nicht auf diese zulässige Weise in die Verhandlung eingeführt worden wären, behauptet die Revision nicht; einer Protokollierung bedurfte eine derartige Einführung nicht; die Worte in der Sitzungsniederschrift sind daher unschädlich.

2. Vorhalte früherer Aussagen von Zeugen zur Unterstützung ihres Gedächtnisses sind zulässig. Werden solche Vorhalte gemacht, so dient nicht die vorgehaltene Aussage, sondern die Erklärung des Zeugen darauf zum Beweis; eine Verlesung der vorgehaltenen Aussagen ist daher nicht erforderlich, unter Umständen sogar unzulässig.

3. Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO bildet niemals einen Revisionsgrund (BGH GSSt 4/57 vom 21. Januar 1958 = NJW 1958, 557).

4. Ebensowenig kann die Revision darauf gestützt werden, dass eine Zeugenaussage, die auf Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 273 Abs. 3 StPO wörtlich protokolliert worden ist, nicht verlesen und genehmigt worden ist (RG JW 1932, 3112; BGH 4 StR 56/56 vom 12. April 1956).

II.

Dagegen dringt die Sachrüge durch.

1. Sämtlichen Angeklagten wird zur Last gelegt, in dem Strafverfahren, das gegen den Sohn der Angeklagten ████████, Peter ███, wegen uneidlich falscher Aussage anhängig war, als Zeugen bewusst unrichtige Aussagen gemacht zu haben. Dieses Verfahren gegen Peter ██████ betraf dessen uneidliche Aussage in einem Zivilprozess einer Frau ███ gegen die Firma ████, deren damaliger Inhaber der Angeklagte Weert ██████████ war. Es handelte sich dabei um eine Schadensersatzklage wegen einer Steinlieferung der Firma ██ an Frau ██████ oder ihren Ehemann, bei der es darum ging, ob die gelieferten Steine der Vereinbarung entsprachen oder Mängel aufwiesen, für die die Firma ████ schadensersatzpflichtig war. In diesem Rechtsstreit wurde streitig, ob die klagende Frau ███████ oder nicht vielmehr ihr Ehemann zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aktiv legitimiert war.

Dieser Zivilprozess, der in erster Instanz zugunsten der Firma ███████ entschieden worden war, schwebt noch heute, weil er in der Berufungsinstanz bis zur Erledigung verschiedener Strafverfahren, u. a. auch des vorliegenden Verfahrens, ausgesetzt worden ist.

Die Angeklagten Weert und Jakobine ███████ sowie Erna █████████ sind in dem Strafverfahren gegen Peter ██████ nicht von Amts wegen als Zeugen geladen. Sie boten sich vielmehr als Zeugen an, um die Zeugenaussage des ████████ in einem Nebenpunkt zu erschüttern und ██████ dadurch als unglaubwürdig hinzustellen. Dieser Nebenpunkt betraf die näheren Umstände bei der Bezahlung der Steine. ███████ hatte hierzu ausgesagt, er habe die Rechnung am 25. April 1952 bei dem Angeklagten Weert ███████████████ bezahlt.

Der Angeklagte Weert █████ hat hierzu folgendes ausgesagt: "Der Zeuge ███████ hat die Rechnung am 25.4.1952 nicht bei ihm bezahlt. Er habe die Rechnung an diesem Tage ausgeschrieben und quittiert. Sein Sohn Peter habe die quittierte Rechnung an sich genommen und sei dann zu █████████ nach Heisfelde gefahren, um den Rechnungsbetrag zu kassieren. Er habe das Geld auch mitgebracht."

Die Angeklagte Jakobine ██████ hat ausgesagt: "Am Mittag des 25.4.1952 sei ihr Sohn Peter █████ in die Küche gekommen und habe nach seiner Jacke gefragt. Die Jacke sei in der Kammer gewesen. In der Kammer habe das Kind ihrer Tochter, der Angeklagten Erna ████, geschlafen. Ihre Tochter habe sich deshalb dagegen gewehrt, dass Peter ████ die Jacke aus der Kammer hole. Darüber sei es zu einem heftigen Streit zwischen beiden gekommen. Ihr Sohn Peter habe gesagt, er müsse die Jacke haben, weil er die Rechnung für ██████ fertigmachen und das Geld von Frau ███ in Heisfelde noch am Nachmittag abholen wolle; in der Jacke seien die Unterlagen für die Abrechnung. Schließlich habe Erna ████████ die Jacke aus der Kammer herausgeholt. Am Abend habe Erna ████████ Peter ██ gefragt, ob Frau ███ denn bezahlt habe. Peter ██████████ habe das bejaht."

Die Angeklagte Erna ████████ hat das gleiche bekundet wie ihre Mutter, die Angeklagte Jakobine ███.

Die Strafkammer stellt fest, dass diese, nicht beeidigten Aussagen aller drei Angeklagten in wesentlichen Punkten unrichtig waren. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat vielmehr ███ am 25. April 1952 die Steine im Büro der Firma ██ an den Angeklagten Weert ██████ bezahlt. Peter ██ hat nicht erklärt, er wolle das Geld bei █████████ abholen; er ist auch nicht am Abend gefragt worden, ob Frau ████████ bezahlt habe, hat infolgedessen auch eine solche Frage nicht bejaht.

Der Angeklagte ███████ war Fahrer bei der Firma ███. Er ist zu der Frage vernommen worden, wann die Steine an ██ geliefert worden sind. Er hat bekundet, die zweite Partie Steine sei am 25. April 1952 geliefert worden. Peter ███████████ habe ihn am 25.4. aufgefordert, die Ziegel zu █████████ zu fahren, und habe dabei erklärt, er werde die Rechnung für ███ aus dem Geschäft holen und dann das Geld bei ████████ kassieren. Er hat diese Aussage beschworen.

Die Strafkammer stellt fest, dass der zweite Posten Steine nicht am 25.4.1952, sondern einige Tage später geliefert worden sei, und dass sich der Angeklagte █████ bei Leistung des Eides der Unrichtigkeit seiner Aussage bewusst gewesen sei.

2. Die Feststellungen, mit denen die Strafkammer ihre Auffassung begründet, die Rechnung habe der Zeuge ███████ am 25.4.1952 im Büro der Firma ███████ an den Angeklagten Weert ████ bezahlt, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer führt zur Begründung ihrer Auffassung u. a. folgendes aus: *"Der Zeuge ██ hat die Firma ██████ um eine Abschrift der Rechnung vom 25.4.1952 gebeten, weil das Original bei ihm mit Tinte beschmutzt worden sei. Diese Abschrift wurde von dem Zeugen Peter ██████ ausgestellt. Abweichend von dem Original lautet der Quittungsvermerk in der Abschrift: 'Betrag dankend erhalten. Peter ███████ 25/4. 1953.' Diese mit dem Original nicht übereinstimmende Formulierung kann zwanglos nur erklärt werden, dass der Eindruck erweckt werden sollte, als habe nicht der Angeklagte Weert ██ das Geld in Empfang genommen, sondern der █████ Peter ███████, und mit Rücksicht auf die im Original vorhandene, in der Abschrift aber fehlende Ortsangabe ███, als sei die Zahlung nicht in █████████████, sondern in Heisfelde erfolgt."*

Bei Prüfung der Frage, aus welchem Grunde Urschrift und Abschrift der Rechnung in den bezeichneten Punkten voneinander abweichen, hat die Strafkammer eine naheliegende Möglichkeit nicht gesehen. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel.

Die Strafkammer stellt weder fest, wann die Abschrift ausgestellt, noch von welchem Schriftstück sie entnommen worden ist. Die Urschrift befand sich nach den Feststellungen mindestens zunächst in den Händen des ██████████████, der um die Abschrift gebeten hatte. Wenn Peter █████ die Abschrift auf Grund dieser in den Händen des ██████ befindlichen Originalquittung gefertigt hätte, die ███ ihm zu diesem Zweck überlassen hätte, dann lag es völlig fern, dass er die Abweichungen zum Zwecke der Täuschung bei seiner Auseinandersetzung mit ██████████ in die Abschrift hineingebracht hätte. Denn das Urteil ergibt, dass der Quittungsvermerk mit Ortsangabe und Unterschrift auf der im Übrigen durch Übergießen mit Tinte schwer leserlich gewordenen Rechnung des ███████ noch völlig leserlich war; die Abweichungen waren also ohne Weiteres gerade für ████████ erkennbar, der sie auch jederzeit nachweisen konnte.

Es lag deshalb nahe, dass Peter █████ die "Abschrift" auf Grund der Unterlagen der Firma ██ ausgestellt hat. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer offenbar übersehen. Denn anderenfalls hätte sie Feststellungen darüber getroffen, wie diese im Besitz der Firma ██ befindlichen Unterlagen lauteten. Es ist keineswegs selbstverständlich, dass die Firma ███████ im Besitz einer wörtlichen Abschrift des dem ███████ erteilten Quittungsvermerks war. War aber die "Abschrift" ein Auszug aus den Büchern der Firma ████, dann würde es sich zwanglos erklären, dass Peter ███████, der diesen Auszug aus den Büchern gefertigt hat, ihn auch mit seinem Namen unterschrieb.

Diese Möglichkeit lag umso näher, als die Strafkammer keine Feststellungen darüber trifft, dass die "Abschrift" zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden wäre, als die Frage, wann genau und wo der Rechnungsbetrag bezahlt worden ist, zwischen ███ und der Firma ███████████████ strittig geworden war. Die "Abschrift" trägt das Datum "25.4.1953". Die Originalquittung ist am 25.4.1952 ausgestellt. Mit diesem Schreibfehler setzt sich die Strafkammer nicht auseinander; er deutet darauf hin, dass die "Abschrift" im Jahre 1953 hergestellt worden ist. Dafür, dass zu diesem Zeitpunkt Peter ████ ein Interesse daran haben konnte, einen unrichtigen Zahlungsort und Zahlungsempfänger anzugeben, ergibt das Urteil nichts.

Aus diesem Grunde muss das Urteil gegen die Angeklagten Weert und Jakobine ███████████ sowie Erna ████████ aufgehoben werden. Es lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass die Beweiswürdigung gegenüber dem Angeklagten ██████ durch den erwähnten Fehler mitbeeinflusst ist, da die Strafkammer eine Verabredung aller vier Angeklagten zu ihren Aussagen annimmt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtDr. KoffkaSchmitt
SchmidtSiemer

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