Revision verworfen: Überholen und fahrlässige Tötung nach Sicht- und Abstandsmangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 56/56
- Datum
- 15.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in der Sitzungsniederschrift der Vermerk über Verlesung und Genehmigung einer protokollierten Aussage, begründet dies nicht ohne weiteres eine Gehörsverletzung, da die Parteien keinen Anspruch auf vollständige Wortlautniederlegung haben (§ 274 StPO).
Wer überholen will, muss zuvor gewissenhaft prüfen, ob die Überholung vor der Begegnung mit Gegenverkehr beendet werden kann; Fehlschätzungen von Entfernung und Geschwindigkeit des Gegenverkehrs gehen zu seinen Lasten.
Die Sicherheit des Straßenverkehrs hat Vorrang vor der Flüssigkeit des Verkehrs; bei Zweifeln an der gefahrlosen Durchführbarkeit ist von der Überholung Abstand zu nehmen.
Wenn beim Überholen ein entgegenkommendes Fahrzeug aus einer zuvor nicht einsehbaren Stelle auftaucht, hat der Überholende, soweit zeitlich und streckenmäßig möglich, das Manöver abzubrechen und hinter das vorausfahrende Fahrzeug zurückzufallen.
Das Revisionsgericht greift tatrichterliche Feststellungen zu Wahrnehmung, Geschwindigkeitsschätzungen und Beweiswürdigung nur eingeschränkt an; bloße Behauptungen über fehlende Nachfragen oder zusätzliche Gutachten begründen keinen Rechtsfehler, wenn die Feststellungen sachlich begründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 15. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner B., geboren am ███ 1927 in ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1955, an der teilgenommen haben: Herr Krummeich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. August Sauer, Bundesrichter Dr. ████████████, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, als ████████████, █████████ █████████, Bundesanwalt ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. November 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. Februar 1955 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf seine Revision wurde dieses Urteil durch Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Juni 1955 aufgehoben und die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht folgenden Sachverhalt für festgestellt erachtet:
Der Angeklagte überholte mit seinem Volkswagen mit Anhänger einen Lastzug. Während dieser Lastzug nebenher fuhr, kam aus der entgegengesetzten Richtung ein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h. Um nicht mit dem Motorrad zusammenzustoßen, bog der Angeklagte unmittelbar vor dem Lastzug nach rechts ein. Dabei stieß sein Anhänger mit dem Scheinwerfer des Lastzugs zusammen, schleuderte zur Seite und streifte den Motorradfahrer. An seinen hierbei erlittenen Verletzungen verstarb dieser nach wenigen Stunden.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Rüge der Verletzung des § 213 Abs. 3 StPO greift nicht durch. Die Sitzungsniederschrift enthält zwar keinen Vermerk, dass die auf Anordnung des Vorsitzenden im Protokoll niedergelegten Aussagen des Sachverständigen Altenburg verlesen und genehmigt wurden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dies entgegen der Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO nicht geschehen ist. Da indes die Prozessbeteiligten kein Anrecht auf die vollständige Niederlegung des Wortlauts einer Aussage haben (§ 274 StPO), kann die Revision auch nicht darauf gestützt werden, die Niederschrift sei weder verlesen noch genehmigt worden (RG JW 1932, 3112 Nr. 62).
Das Landgericht legt dem Angeklagten als unfallursächliche Pflichtverletzung zunächst zur Last, er habe sich vor dem Beginn der Überholung nicht ausreichend überzeugt, dass kein Gegenverkehr vorhanden war. Wenn die Strafkammer dabei ausführt, es sei immerhin zweifelhaft, ob der Angeklagte an dieser Stelle der Straße überhaupt überholen durfte, so wollte sie damit, wie der Urteilszusammenhang erkennen lässt, lediglich die Frage offen lassen, ob die Straßenstelle wegen der dortigen Rechtskurve als unübersichtlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 StVO anzusehen ist, so dass schon aus diesem Grunde ein Überholen unstatthaft gewesen wäre.
Wer überholen will, muss auch gewissenhaft prüfen, ob er den Gegenverkehr durch sein Vorhaben gefährden könnte. Er muss deshalb darauf achten, ob er seine Fahrbahn vor der Begegnung mit entgegenkommenden Fahrzeugen wieder einnehmen kann. Ausgehend von der zu erwartenden Geschwindigkeit des Gegenverkehrs hat er genau zu überlegen, ob die ihm zur Verfügung stehende Strecke ausreicht, um die geplante Überholung noch vor dieser Begegnung beenden zu können. Fehlschätzungen hinsichtlich der Entfernung entgegenkommender Fahrzeuge und deren Geschwindigkeit gehen zu seinen Lasten. Er darf auch nicht darauf vertrauen, dass die Fahrzeugführer die Durchführung eines zweifelhaften Überholungsvorganges schon durch geeignete Maßnahmen ermöglichen werden. Nur mit einer grob unverhältnismäßig hohen Geschwindigkeit des Gegenverkehrs braucht er nicht zu rechnen (Best B55 200).
Die Revision meint, bei Aufrechterhaltung dieser Anforderungen sei eine Überholung kaum noch möglich, weil es fast immer an einem entsprechenden großen Zwischenraum fehle. Indes hat die Sicherheit des Straßenverkehrs den unbedingten Vorrang vor dem Streben nach Flüssigkeit des Verkehrs. Bleibt es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zweifelhaft, ob die Überholung gefahrlos durchgeführt werden kann, muss von ihr Abstand genommen und eine günstigere Gelegenheit abgewartet werden. Damit werden an den Kraftfahrer keine überspannten Anforderungen gestellt.
Die Frage, wie sich ein Fahrzeug seinerseits verhalten hat, wenn er damit rechnen muss, dass während der Überholung aus einer bisher nicht einsehbaren Kurve andere Verkehrsteilnehmer ihm entgegenkommen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Nach den Urteilsfeststellungen konnte der Angeklagte den Motorradfahrer schon von weitem erkennen, als dieser die Kurve noch nicht durchfahren hatte.
Was die Revision im Einzelnen zu diesem Sachverhalt vorträgt, kann nicht durchgreifen. Sie meint, die Breite der Straße habe das Nebeneinanderfahren von drei Fahrzeugen gestattet; deshalb habe der Angeklagte den vor ihm sich bewegenden Lastzug ohne Weiteres überholen dürfen. Sie übersieht, dass der Fahrer des Lastzuges einen gewissen Abstand vom rechten Straßenrand einhalten durfte und dass auch zwischen den beiden Lastzügen während der Überholung ein entsprechend großer Abstand erforderlich war. Legt man die von der Revision angenommenen Breitenmaße der beiden Lastzüge zugrunde, so ergibt sich, dass diese Fahrzeuge während des Überholungsvorganges etwa 5 m von der insgesamt 6 m breiten Straße beanspruchten. Schon daraus ergibt sich, dass das Vorbringen der Revision nicht zutreffen kann.
Dass der Angeklagte auf der Höhe der Straße nicht nur die vor ihm liegende Gerade auf 230 m, sondern auch die anschließende Rechtskurve und den weiteren Verlauf der Straße übersehen konnte, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Es mag zutreffen, dass das Blickfeld des Angeklagten nach rechts um etwa 30 Grad durch den Anhänger des Lastzuges versperrt war, als der Angeklagte zum Überholen nach links ausschert. Den Urteilsgründen kann aber nicht entnommen werden, dass er auf der Höhe der Straße in jenem Zeitpunkt, da er die Straße in ihrem ganzen Verlauf sehen konnte, schon nach links ausgeschert war. Im Übrigen wäre das Verhalten des Angeklagten durch den vorausfahrenden Anhänger erst recht nicht zu entschuldigen, wenn er, obwohl er die Straßenlage übersehen konnte, trotzdem die Überholung eingeleitet hätte.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge sind nicht zu beanstanden; sie gehen vielmehr auf sachliche Überlegungen zurück. Dabei war sich der Tatrichter sicherlich bewusst, dass Schätzungen der Geschwindigkeiten entgegenkommender Fahrzeuge mit Vorsicht zu werten sind. Die Erwägungen, die er in diesem Zusammenhang angestellt hat, sind nicht denkfehlerhaft; sie widersprechen auch nicht der Lebenserfahrung. Auf die Behauptung, das Landgericht hätte dem Zeugen Diegel in diesem Zusammenhang noch weitere Fragen vorlegen müssen, kann die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nicht gestützt werden. Ebenso geht auch der Vorwurf der Revision, der Tatrichter habe es pflichtwidrig unterlassen, die Angaben des Zeugen D. durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen nachprüfen zu lassen, fehl. In der Hauptverhandlung sind zwei Sachverständige gehört worden. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage nachzuprüfen, ob die von der Revision vermisste Stellungnahme der Sachverständigen nicht doch herbeigeführt worden ist.
Die Darlegungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen eine Zeitlang hinter dem Lastzug hergefahren. Dass er, auf der Straßenkuppe angelangt, sich zum Überholen entschloss, lässt nicht den Schluss zu, er habe im Bruchteil einer Sekunde eine Entscheidung treffen müssen, die sich nachträglich als falsch erwiesen habe. Die Sicht war an dem fraglichen Tage gut. Der Angeklagte hat, ohne sich zu vergewissern, ob Gegenverkehr vorhanden war, die Überholung eingeleitet. Darin hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei fahrlässiges Verhalten gesehen.
Der Beschwerdeführer durfte sich auch nicht darauf verlassen, der entgegenkommende Motorradfahrer werde schon dafür sorgen, dass es zu keinem Zusammenstoß kommen werde. Die Urteilsgründe geben für die widerholte Behauptung der Revision keine Stütze, dass der Motorradfahrer nicht auf seiner Fahrbahn gefahren sei. Hätte er nämlich nicht erst von dem schleudernden Anhänger des Angeklagten gestreift werden können, er wäre dann schon mit dem Motorfahrzeug des Angeklagten in Berührung gekommen. Dass das Landgericht zugunsten des Beschwerdeführers lediglich unterstellt, dass der Motorradfahrer nicht rechtzeitig gebremst und dadurch seine Geschwindigkeit vermindert hat, war aber kein ungewöhnliches Verhalten, das der Angeklagte damit nicht hätte rechnen brauchen.
Dass der Angeklagte bei seinen Fahrkenntnissen und Erfahrungen den eingetretenen Erfolg als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung.
Auch der weitere Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte hätte beim Auftauchen des Motorradfahrers aus der Kurve sein Fahrzeug abbremsen und hinter dem Lastzug zurückbleiben sollen, lässt keinen Rechtsirrtum hervortreten. Nach den Urteilsfeststellungen fuhren der Angeklagte und der Motorradfahrer mit etwa gleicher Geschwindigkeit. Da der Motorradfahrer von der Kurve bis zur Unfallstelle etwa 90 m zurücklegte, muss auch der Angeklagte von „Auftauchen“ des Motorradfahrers an eine gleichgroße Strecke bis zur Unfallstelle gefahren sein. Dazu benötigte er etwas mehr als 5 Sekunden. Im Zeitpunkt des „Auftauchens“ hatte die Überholung nach den Urteilsfeststellungen begonnen. War sie nach weiteren 90 m Fahrt noch nicht beendet, so konnte sie im Zeitpunkt des „Auftauchens“ des Motorradfahrers noch nicht so weit gediehen sein, dass dem Angeklagten nichts anderes übrig blieb, als sie mit größter Beschleunigung durchzuführen. Die Annahme der Strafkammer, es wäre dem Angeklagten nunmehr nach Abbremsen seines Fahrzeuges ohne Weiteres leicht möglich gewesen, zurückzubleiben und sich wieder hinter den Lastzug zu setzen, begegnet unter diesen Umständen im Hinblick auf den Zeitraum, der zur Durchführung dieser Maßnahmen zur Verfügung stand, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass dabei der Unfall mit seinen Folgen vermieden worden wäre, ist nach dem Urteilszusammenhang ersichtlich die Überzeugung des Tatrichters.
Die Strafzumessungserwägungen sind von der Revision nicht beanstandet worden und sind frei von Rechtsirrtum. Sie können daher keinen Erfolg haben. Dem Angeklagten sind die Kosten der Revision aufzuerlegen. Damit entfällt die von der Strafkammer ausgesprochene Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren. Hierzu bestand ohnehin kein Anlass. Die Berechnung aller für das gesamte Strafverfahren geschuldeten Gerichtsgebühren geschieht auf der Grundlage der Verurteilung des Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten. Infolgedessen sind die Gerichtsgebühren geringer als bei einer Bestrafung in Höhe von 8 Monaten Gefängnis, wie sie im ersten tatrichterlichen Urteil ausgesprochen war (§ 52 Abs. 1 GKG). Dadurch wird dem durch die erste Rechtsmitteleinlegung herbeigeführten Erfolg des Angeklagten ausreichend Rechnung getragen.
| Dr. August Sauer | Dr. Hübner | ||
| Dr. Seibert |