Beihilfe zur versuchten Verbrechensanstiftung nicht strafbar – Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 22/60
- Datum
- 01.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beihilfe zu einer versuchten Verbrechensanstiftung ist nicht strafbar.
§ 49a StGB stellt keinen eigenständigen Tatbestand begründet; nur die in § 49a selbst bestimmten Fälle der Teilnahme sind strafbar.
Für die Strafbarkeit der persönlichen Begünstigung nach § 257 StGB muss die Vortat zum Zeitpunkt der Verurteilung weiterhin als Verbrechen oder Vergehen strafbar sein.
Eine nachträgliche Entkriminalisierung der Vortat führt nach § 2 Abs. 2 StGB zum Wegfall der Strafbarkeit des Begünstigers, sofern kein spezielles Zeitgesetz entgegensteht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. Januar 1959
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StGB §§ 49, 49a Beihilfe zur versuchten Verbrechensanstiftung ist nicht strafbar.
StGB §§ 2 Abs. 2, 257 Bei der persönlichen Begünstigung muss die Tat des Begünstigten nicht nur zur Zeit der Begünstigungshandlung, sondern auch noch bei deren Aburteilung als Verbrechen oder Vergehen zu bestrafen sein.
5 StR 22/60 BGH, Urt. v. 1. März 1960 – LG Berlin
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Redakteur und Journalisten Robert K. ███ ███ ██ ███, geboren am [REDACTED], wegen Begünstigung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Januar 1959 aufgehoben.
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den früheren Legationsrat █████████ läuft ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der Tötung zahlreicher israelitischer Juden. Im August 1953 floh er ins Ausland. Dabei war ihm der Angeklagte behilflich. Diesen hat das Landgericht daher wegen Begünstigung verurteilt. Es sieht zwar den Hauptvorwurf gegen ████████, zur Erschießung von 1300 serbischen Juden in Belgrad im Oktober 1941 beigetragen zu haben, nicht als erwiesen an. Es stellt aber fest, ███ habe sich in einem anderen Falle einer Beihilfe zu dem Vergehen der schriftlichen Verbrechensanstiftung nach § 49a (aF) StGB schuldig gemacht. Er habe eine „Aufforderung" nach § 49a Abs. 1 StGB, nämlich einen Bericht des deutschen Gesandten in Agram vom 27. Mai 1942 in Abschrift an das „Reichssicherheitshauptamt" mit der Bitte um Stellungnahme weitergegeben. Der Bericht habe erklärt, die kroatische Regierung bitte, ihr die kroatischen Juden „abzunehmen", d. h. diese mindestens zu verschleppen, also ihrer Freiheit länger als eine Woche zu berauben (§ 239 Abs. 2 StGB).
Die Sachbeschwerde der Revision hat Erfolg. Denn das festgestellte Verhalten Rademachers ist nicht mehr strafbar, fällt insbesondere nicht unter § 49a (nF) StGB, so dass beim Angeklagten auch keine Begünstigung nach § 257 StGB vorliegt.
1. Entgegen der Meinung des Schrifttums (LK 8. Aufl. § 49a Anm. 4 S. 3; Schönke-Schröder, StGB 9. Aufl. § 49a Rn. 21; Dreher GA 1954, 11, 17/18) gibt es keine Beihilfe zu einer nach § 49a (nF) StGB strafbaren Handlung. Diese Bestimmung steht im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. Dennoch wollte ihre ursprüngliche Fassung vom 26. Februar 1876 (RGBI. S. 25) einen selbständigen Verbrechenstatbestand enthalten. In ihrer jetzigen Form gehört sie aber auch ihrem Inhalt nach zu den allgemeinen Vorschriften des Strafrechts, die erweitert und ergänzt die §§ 48, 49 StGB. Während diese voraussetzen, dass eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist, betrifft § 49a (nF) StGB die Fälle, in denen ein Verbrechen in bestimmter Weise mit anderen vorbereitet, dann aber nicht ausgeführt wird. Eine solche „Teilnahme ohne Haupttat" ist nur insoweit nach § 49a (nF) StGB strafbar, als dieser es bestimmt. Andere, entferntere Formen der Beteiligung können nicht dadurch strafrechtlich erfasst werden, dass sie als eine Teilnahme an einem „Verbrechen nach § 49a StGB" behandelt werden, wie es möglich wäre, wenn dieser einen selbständigen gesetzlichen Tatbestand aufstellte.
Wer allerdings einen anderen veranlasst oder zu veranlassen sucht, in einem Dritten den Entschluss zu einem Verbrechen zu erwecken, versucht dadurch selbst durch eine mittelbare oder Kettenanstiftung (vgl. BGHSt 6, 259; 7, 234, 237; 8, 137), den Dritten zu dem Verbrechen zu bestimmen, fällt also unter § 49a Abs. 1 (nF) StGB.
Die Beihilfe zur versuchten Verbrechensanstiftung nach § 49a (nF) StGB ist jedoch nicht strafbar. Sie wäre auch nicht strafwürdiger als die versuchte Beihilfe zu einem nicht begangenen Verbrechen. Diese war zwar in § 49a Abs. 3 StGB in der Fassung der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBI. I S. 339) mit Strafe bedroht. Weil diese Regelung zu weit ging, hat das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) sie nicht übernommen. Es hat den Kreis der strafbaren Vorbereitung eines Verbrechens aus rechtsstaatlichen Gründen enger gezogen.
2. Rademacher konnte also jedenfalls seit dem 1. Oktober 1953, dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes, nicht mehr wegen Beihilfe zur versuchten Verbrechensanstiftung bestraft werden. Das folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB.
Der Angeklagte hat zwar ████████ schon im August 1953 bei der Flucht unterstützt. Auch ihm kommt aber zugute,
daß das festgestellte Verhalten ███████████ jetzt nicht mehr strafbar ist. Die Tat des Begünstigten muss – ausgenommen den Fall eines sogenannten Zeitgesetzes nach § 2 Abs. 3 StGB – nicht nur zur Zeit der persönlichen Begünstigung, sondern auch noch bei deren Aburteilung ein Verbrechen oder Vergehen sein. Das folgt aus der „inneren Abhängigkeit" der Begünstigung von der Vortat. So wird das Verhältnis zwischen beiden in RGSt 57, 81, 82 bezeichnet. Diese Abhängigkeit zeigt sich u. a. darin, dass der Strafrahmen der Begünstigung durch den des vorangegangenen Verbrechens oder Vergehens nach oben begrenzt ist (§ 257 Abs. 1 Satz 2 StGB). Fällt dieses nachträglich weg, weil sich die Auffassung des Gesetzgebers über die Strafbarkeit geändert hat, so erscheint auch nicht mehr strafwürdig, wer dem Täter Beistand geleistet hat, um ihn der damals noch möglichen Bestrafung zu entziehen.
Käme es nur auf den Rechtszustand im Zeitpunkt des Begünstigens an, so müsste, wenn der Vortäter und sein Begünstiger zugleich vor Gericht stünden, dieser verurteilt und jener freigesprochen werden. Es wäre ferner für den Begünstiger vorteilhafter, wenn er dem Täter schon im Voraus zugesagt hätte, ihn später zu begünstigen. Denn dann hätte er Beihilfe begangen (§ 257 Abs. 3 StGB), könnte aber nicht mehr bestraft werden, weil die Haupttat, also auch die Teilnahme an ihr, nicht mehr mit Strafe bedroht ist. Es würden sich also Unterschiede ergeben, die ungerecht und daher unannehmbar wären.
3. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt daher den Schuldspruch nicht. Der Senat verweist die Sache nicht an das Landgericht zurück, sondern spricht den Angeklagten frei. Denn die Strafkammer hat den Vorwurf gegen ███, für die Erschießung von 1300 serbischen Juden in Belgrad mitverantwortlich zu sein, bereits gründlich geprüft. Es ist nicht zu erwarten, dass eine neue Verhandlung ein anderes tatsächliches Ergebnis hätte.
Da es jedoch in diesem Punkte nur an Beweisen fehlt, brauchen die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht nach § 467 Abs. 1 Satz 2 StPO der Landeskasse auferlegt zu werden. Dies nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO zu tun, erscheint nicht angemessen.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Börker | |||
| Koffka | Schmitt |