Verabredung zum gemeinschaftlichen Raub auch bei Nichtantreffen des Opfers strafbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 636/59
- Datum
- 09.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verabredung zur Begehung einer als Verbrechen bedrohten Tat setzt eine ernstliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen und eine hinreichend bestimmte Tatvorstellung voraus.
Die strafbare Verabredung nach § 49a Abs. 2 StGB ist auch dann gegeben, wenn das ausersehene Opfer tatsächlich nicht angetroffen wird.
Für die Bestimmtheit des Tatobjekts kommt es auf die Vorstellung der Täter an, nicht auf das objektive Vorhandensein des Opfers.
Eine freiwillige Aufgabe des Tatplans liegt nicht vor, wenn die Tat lediglich deshalb unterblieb, weil die Täter das Opfer nicht antrafen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Juli 1959
Leitsatz
Die Verbrechensverabredung ist auch dann strafbar, wenn die Täter das ausersehene Opfer nicht vorfinden (im Anschluss an BGHSt 4, 254).
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juli 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Juli 1958 waren die Angeklagten ███████████ und ███████ und der Mitangeklagte ██ unter anderem wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes verurteilt worden. Die Strafkammer hatte damals hierzu festgestellt:
Im Februar 1953 sprach ██ mit ███ und ████████████ darüber, er kenne in der ██ Straße in ███ einen Mann, der Dollars umwechsle. Man könne ihn überfallen und ihm sein Geld abnehmen. ██ entwickelte in dieser Hinsicht folgenden Plan: Sie sollten in seinem PKW zur Wohnung des Wechselers fahren. ███ und ████████████ sollten amerikanische Uniformen anziehen. Während die beiden zunächst unten bleiben sollten, sollte er, ██, in die Wohnung des Geldwechslers gehen und ihn unter dem Vorwand, amerikanische Soldaten wollten Dollars umwechseln, veranlassen, auch ███ und ████████████ in seine Wohnung zu lassen. Wenn der Wechsler dann das Geld bringe, sollten ███ und ████████████ ihn niederschlagen und ihm das Geld abnehmen. ██ würde sie unterdessen draußen mit dem abfahrbereiten PKW erwarten.
███ und ████████████ waren mit diesem Vorhaben einverstanden. Sie zogen amerikanischen Uniformjacken ähnelnde Pelzjacken an; ███ setzte außerdem eine amerikanische Militärmütze auf, die ██ für solche Zwecke bereitgelegen hatte. Sie fuhren sodann gegen 22.00 Uhr zu einem Haus in der ██ Straße. ██ und ██████ warteten dort, während sich ████ in das Haus begab, um den Geldwechsler aufzusuchen. Nach etwa 5 bis 10 Minuten kam jedoch ████ zurück und berichtete dringlich, der Geldwechsler sei nicht zu Hause. Diese Auskunft hatte er von einer Frau oder einem Mädchen an der Wohnung des Geldwechslers erhalten. Daraufhin fuhren die Angeklagten nach Hause.
Auf die Revision hob der Senat das Urteil mit den Feststellungen insoweit auf, als dieser Angeklagte und die Mitangeklagten ████ und ██ des gemeinschaftlich begangenen versuchten Raubes schuldig gesprochen waren, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe (1 StR 627/58 vom 7. April 1959).
In den Gründen des Senatsurteils wurde unter anderem ausgeführt: Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass ████ als Kundschafter und Wegbereiter der eigentlichen Täter ███ und ████████████ an der Wohnungstür des Geldwechslers geläutet und damit das Notwendige getan habe, um mit dem Opfer zusammentreffen und es im abgeprochenen Sinne beeinflussen zu können; auch hätten ███ und ████████████ selbst das Haus noch gar nicht betreten. Damit aber entfalle eine (wirkliche oder vermeintliche) unmittelbare Gefährdung der durch § 249 StGB geschützten Rechtsgüter in der Person des Geldwechslers und damit ein Anfang der Ausführung des beabsichtigten Raubes i.S.d. § 43 StGB. Am Schluss dieses Urteils hieß es:
„Sollten in der neuen Hauptverhandlung keine weitergehenden Feststellungen als bisher getroffen werden, so sind die Angeklagten ... wegen Verabredung eines Verbrechens des Raubes nach § 49a Abs. 2 StGB zu bestrafen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass von einer freiwilligen Aufgabe des Tatplans nicht die Rede sein kann, wenn die Angeklagten den Raub nur deshalb nicht ausgeführt haben, weil sie den Geldwechsler nicht antrafen.“
Auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat nunmehr die Strafkammer die drei Angeklagten wegen des Vorfalls von Februar 1953 der Verabredung zum gemeinschaftlichen Raub schuldig gesprochen und sie entsprechend verurteilt.
Das Landgericht hat im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen wie im ersten Urteil, mit der Maßgabe, dass ████ nach seiner Rückkehr aus dem Haus in der ██ Straße seinen Gefährten dringlich berichtete, er habe den Geldwechsler nicht angetroffen, es sei nur eine Frau oder ein Mädchen dagewesen. Spätere Versuche von zwei Polizeibeamten, in dem Haus den Geldwechsler zu ermitteln, blieben erfolglos. „Es ist auch möglich, dass der nach dem Plan der Angeklagten zu überfallende Geldwechsler gar nicht in jenem Haus wohnte, ████ ihn aus diesem Grunde nicht gefunden hatte und deshalb die Tat unterblieb“ (S. 3 UA).
Die Revision des Angeklagten ███ ist vom Landgericht als unzulässig verworfen worden (Bl. 476 R, 482, Bd. III d.A.).
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ████████████ rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie können keinen Erfolg haben.
1.) Der Verteidiger des Angeklagten ███ hatte in der Hauptverhandlung beantragt, vorsorglich über die Behauptung der Angeklagten ███ und ████████████, dass in dem fraglichen Haus zur angeblichen Tatzeit überhaupt kein Geldwechsler oder eine als solcher in Frage kommende Person gewohnt habe, Fräulein Anneliese ... als Zeugin zu vernehmen. Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil er für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (Bl. 407 R, 410 R, Bd. II d.A.; S. 5 UA). Diese Ablehnung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist ja, wie schon erwähnt, selbst davon ausgegangen, dass möglicherweise der zu überfallende Geldwechsler gar nicht in dem betreffenden Haus gewohnt hatte. Es kann dabei auf sich beruhen, ob überhaupt der Angeklagte ██ die Ablehnung des vom Verteidiger für den Angeklagten ███ gestellten Beweisantrags rügen kann, auch wenn ███ und ████ denselben Verteidiger hatten (Bl. 405, Bd. II d.A.) und das Landgericht (S. 5 UA) – wohl versehentlich – von einem vom Verteidiger █████ gestellten Beweisantrag spricht. Dass der Geldwechsler möglicherweise in dem Haus nicht wohnte, hinderte die Feststellung nicht, dass ████ glaubte, er befinde sich darin.
Die vom Angeklagten ████ (S. 3 der Revisionsschrift) erhobene Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.) Die Angriffe der Revisionen gegen die rechtlich möglichen Feststellungen des Tatrichters gehen fehl. Im Übrigen gilt in sachlich-rechtlicher Hinsicht folgendes:
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB war hier die Anwendbarkeit des § 49a StGB in der Fassung des 3. StrÄndG vom 4. August 1953 zu prüfen (BGH 5 StR 22/60 vom 1. März 1960). Dies hat das Landgericht auch getan (vgl. S. 5 UA).
Was den vom Tatrichter angewendeten § 49a Abs. 2 StGB (Verabredung einer als Verbrechen (§ 249 StGB) mit Strafe bedrohten Handlung) betrifft, so muss es sich einmal, wie keiner Ausführung bedarf, um eine ernstliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen handeln. Durch die Streichung der Begehungsform des „Eintretens in eine ernsthafte Verhandlung“ (Abs. 2 des § 49a StGB in der Fassung der VO vom 29. Mai 1943) sollte klargestellt werden, dass nur die in Abs. 2 des § 49a n.F. genannten Vorbereitungshandlungen selbst, nicht auch deren bloße Vorbereitung strafbar sind (Dreher, GA 1954 S. 18). Dass hier eine ernsthafte Verabredung vorlag, ist nach den Feststellungen nicht zweifelhaft.
Ferner muss die verabredete Tat ausreichend bestimmt sein. Auch dies war der Fall. Der geplante Raubüberfall war, obwohl dies nicht einmal begriffswesentlich ist, in allen Einzelheiten besprochen. Das Ziel stand fest. Dagegen brauchte das Opfer nicht unbedingt individuell bestimmt zu sein (Schönke/Schröder, 9. Aufl., Anm. IV 1 zu § 49a StGB). So reicht es beispielsweise aus, dass die Täter planen, sich an einer Straße auf die Lauer zu legen, um zu gegebener Zeit einen ihnen geeignet erscheinenden Passanten oder Kraftfahrer zu überfallen und zu berauben (OLG Köln, NJW 1951, 612/613 Nr. 21). In dem vom Oberlandesgericht Hamburg (JZ 1948, 368) entschiedenen Fall hatte der Verbrechensplan noch keinerlei feste Formen angenommen („irgendwo in Hamburg“). So war es hier aber nicht. Das Angriffsobjekt war vorliegend gerade bestimmt ausersehen. Es kam dabei auf die Vorstellung der Täter und nicht auf die wirkliche Sachlage an. Das Nichtantreffen oder Nichtvorhandensein des für den Überfall in Aussicht genommenen Geldwechslers in dem betreffenden Haus war strafrechtlich unerheblich (so schon Kuhn, DRZ 1948, 369 und BGHSt 4, 254 für die Verbrechensverabredung im Sinne des § 49a Abs. 2 StGB a.F.). Daran ist auch für die neue – insoweit unveränderte – Fassung der Vorschrift festzuhalten. Schon der Umstand, dass mehrere Täter ernstlich verabreden, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen, lässt die Verabredung für die Allgemeinheit und den Rechtsfrieden bereits als gefährlich und strafwürdig erscheinen (Amtl. Begr. S. 32 zum Entwurf des § 49a neuer Fassung, Bundestags-Drucksache Nr. 3713; Dreher, GA 1954, 17). Solche Personen, die gemeinschaftlich verbrecherische Pläne fassen, sind zudem geneigt, später ähnliche schwere Straftaten zu begehen, wenn ihnen die zunächst in Aussicht genommene misslingt. Die Gefahrlichkeit der Angeklagten ist umso augenscheinlicher, als sie teilweise planmäßig verkleidet sich schon an den Ort des vorgesehenen Überfalls begeben hatten. Auch haben sie um dieselbe Zeit oder später ähnliche Verbrechensverabredungen getroffen bzw. Straftaten ausgeführt.
Wie das Landgericht weiter einwandfrei darlegt, haben die Angeklagten ihren Tatplan nicht aus freien Stücken, sondern deshalb aufgegeben, weil ████ den Geldwechsler nicht vorfand.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen lässt, sind ihre Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
Willms Seibert pr.
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