Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen politischer Verdächtigung; Zurückverweisung wegen Bewährungsablehnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 225/54
Datum
22.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen politischer Verdächtigung nach dem Berliner Gesetz zu drei Monaten Haft verurteilt. Der Bundesgerichtshof bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung auf, weil die Urteilsgründe zur Ablehnung lediglich gesetzliche Worte wiedergeben. Die Sache wird insoweit zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB bedarf im Urteil einer konkreten, fallbezogenen Begründung; die bloße Wiederholung der gesetzlichen Voraussetzungen genügt regelmäßig nicht, da die Revisionsgerichte eine rechtliche Nachprüfung ermöglichen müssen (§ 267 Abs. 3 StPO).

2

Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung einer Strafe kann nicht generell allein aus der Art der begangenen Tat abgeleitet werden; es ist anhand individueller Umstände, insbesondere des Ausmaßes der beim Verletzten eingetretenen Beeinträchtigungen, zu prüfen.

3

Zur Begründung einer Verurteilung wegen politischer Verdächtigung reicht es aus, wenn durch die Handlung gegenüber staatlichen Stellen eine Gefahr politischer Verfolgung für das Opfer begründet wird; unberechenbare oder willkürliche Reaktionsweisen der Behörden sind hierfür zu berücksichtigen.

4

Die Kenntnis des Täters von Umständen, die die Gefährdung des Opfers erhöht (z.B. das Verbergen eines Kontos vor den Behörden), ist für die Verschuldensbewertung und damit für die strafrechtliche Verantwortlichkeit maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Herbert ██ aus ███, geboren ███████ in ███, wegen politischer Verdächtigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Februar 1954 insoweit im Strafausspruch aufgehoben, als eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist „wegen politischer Verdächtigung“ nach § 1 Abs. 1–3 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.6.1951 zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

1.) Seine Revision ist insoweit unbegründet, als sie sich mit sachlich-rechtlichen Angriffen gegen den Schuldspruch wendet.

a) Ihr ist allerdings zuzugeben, dass das Landgericht in der rechtlichen Würdigung von einer „Anzeige oder Verdächtigung bezw. Mitteilung“ spricht, ohne sich ausdrücklich für eins dieser drei verschiedenen Tatbestandsmerkmale zu entscheiden. Diese Ungenauigkeit gefährdet jedoch hier nicht den Schuldspruch; denn der festgestellte Sachverhalt ergibt, dass der Angeklagte gegen seine frühere Ehefrau nicht von sich aus eine Anzeige erstattet, sondern sie durch eine Frage, die er an den Beamten der „Volkspolizei“ stellte, verdächtigt hat. Zu dieser Verdächtigung gehörte auch die Angabe der Bankkonto-Nummer. Unter Mitteilungen im Sinne des § 1 Abs. 3 versteht das Gesetz nur solche Nachrichten, die nicht schon eine Anzeige oder Verdächtigung sind. Hier kommt daher nur das Tatbestandsmerkmal der Verdächtigung in Betracht. Diesem Ergebnis entspricht die Bezeichnung der Straftat in der Formel des angefochtenen Urteils.

b) Die Art der Verdächtigung brachte die Ehefrau des Angeklagten, wie das Landgericht ausführt, in die Gefahr, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in ihrem Vermögen empfindlich beeinträchtigt zu werden. Diese Auffassung ist nicht mit Rechtsgründen zu beanstanden. Es kommt nicht, wie die Revision meint, darauf an, ob jede devisenrechtliche Zuwiderhandlung ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung und ihren Umfang von den Behörden des Sowjetsektors als politische Straftat behandelt und mit grausamen Strafen belegt wird. Es genügt, dass diese Gefahr in jedem Falle dieser Art droht. Die vom Landgericht betonte „Willkürpraxis der sowjetzonalen Behörden bei Mitteilungen der vorliegenden Art“ besteht gerade darin, dass die staatliche Reaktion im Einzelfall unberechenbar ist.

c) Das Landgericht stellt auch rechtlich einwandfrei fest, dass der Angeklagte sich bewusst war, seine Verdächtigung könne solche schweren Wirkungen haben. Er wusste nach dem Urteil insbesondere, dass seine geschiedene Ehefrau das Bankkonto in Westberlin ohne Wissen der Behörden des Sowjetsektors unterhielt.

2.) Die Revision dringt jedoch durch, soweit sie sich gegen die Begründung wendet, mit der das Landgericht dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB versagt.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung für den Fall der Verurteilung beantragt, „die Frage einer Bewährungsfrist zu prüfen“. Hierin lag der Antrag, eine etwaige Strafe zur Bewährung auszusetzen. Da das Landgericht ihm nicht entsprach, musste es die Gründe dafür im Urteil angeben. Dies bestimmt § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO, auf den die Revision sich neben der sachlich-rechtlichen Rüge beruft.

Das Landgericht beschränkt sich in den Urteilsgründen auf den Satz: „Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Frage, da das öffentliche Interesse hier die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).“ Eine solche Begründung nur mit den Worten des Gesetzes genügt jedoch in der Regel nicht; denn das Revisionsgericht muss die Entscheidung auf Grund des Urteilsinhalts rechtlich nachprüfen können.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in Ausnahmefällen schon aus dem festgestellten Sachverhalt und den Strafzumessungsgründen hervorgehen kann, dass das Gericht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB ohne Rechtsirrtum angenommen hat, obwohl es dies nicht ausdrücklich näher begründet. So liegt es hier jedenfalls nicht. Es gibt zwar Fälle, in denen das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe deshalb gebietet, weil der Verletzte allein durch den Ausspruch der Strafe keine ausreichende Genugtuung erhält (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 23.4.1954 – 1 StR 745/53). Dabei wird aber im Allgemeinen wesentlich sein, in welchem Maße er durch die Tat geschädigt oder sonst berührt worden ist. Nachteilige Folgen sind der früheren Ehefrau des Angeklagten durch die Verdächtigung nicht entstanden. Das hebt das Landgericht selbst hervor. Inwieweit sie sonst durch die Tat über die Gefährdung hinaus in Mitleidenschaft gezogen worden ist, geht aus dem Urteil bisher nicht hervor.

Auch andere Gesichtspunkte, aus denen das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordern könnte, liegen nicht ohne Weiteres zutage. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht von einem solchen Interesse nur deshalb ausgegangen ist, weil es sich um ein Vergehen gegen das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit handelt. Der Revision ist darin beizustimmen, dass dies rechtlich fehlerhaft wäre. Es ist nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall eine Strafaussetzung abzulehnen (vgl. das zum Abdruck in der „Amtlichen Sammlung“ bestimmte Urteil vom 23.4.1954 – 2 StR 79/54). Allerdings sind auch besondere örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Die gerichtsbekannte Lage in Berlin macht es jedoch nicht entbehrlich, wenigstens kurz auf den jeweiligen Einzelfall einzugehen. Seine Besonderheit kann eine andere Entscheidung rechtfertigen, als sie sonst im Allgemeinen angebracht sein mag.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)