BGH: Revisionen bei Steuer- und Zollhehlerei – Berichtigung des Gewerbsmäßigkeitsvorwurfs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 225/52
- Datum
- 28.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Behauptung, eine Person sei ‚verschleppt‘, schließt die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht aus; maßgebliche Umstände sind substantiiert darzulegen und von Amts wegen zu prüfen.
Eine vorsteuerliche oder -zollrechtliche Unterwerfung vor der Finanzverwaltung führt nicht zur Verbrauchung der Strafverfolgung, wenn es sich um rechtlich selbständige Taten handelt.
Zoll‑ und Steuervorschriften behalten auch während Besatzungszeiten ihre Rechtsgültigkeit; mangelnde Durchsetzbarkeit begründet keine Aufhebung der Rechtswirkung.
Waren in exterritorialen, zollbegünstigten Lagern bleiben nur so lange zollfrei, wie sie im Besitz der Berechtigten verbleiben; die Weitergabe an Dritte macht sie zollpflichtig.
Die Gewerbsmäßigkeit ist ein persönliches Merkmal des Täters und kann einem Gehilfen nicht zugerechnet werden; bei Vorteilsbeihilfe ist die persönliche Absicht des Beistehenden für die Strafzumessung maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Josef ███ aus ██, ██████████ ██████, geboren ███████████████ in ███, 2. den Handelsvertreter August ███ aus █████, ███ ████████ Straße, geboren am █████ in ███,
wegen Steuer- und Zollvergehens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, ██████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 1951, soweit dieser Angeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei (Fall LC) verurteilt ist,
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass das Wort „gewerbsmäßigen“ fortfällt,
b) im Strafausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es die Gefängnisstrafe und die Geldstrafe betrifft.
Ferner wird die Gesamtgefängnisstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ███ verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten ███ wird auf dessen Kosten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ███ ist wegen Steuerhehlerei, Zollhehlerei, fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhehlerei und Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten, zu vier Geldstrafen sowie zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte ███████ ist wegen gewerbsmäßiger Tabaksteuerhehlerei und zugleich Zollhehlerei, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Tabaksteuerhehlerei und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten, zu drei Geldstrafen sowie zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden.
Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht meint der Angeklagte ███████, er unterliege als „verschleppte Person“ nicht der deutschen Gerichtsbarkeit.
Zunächst besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass ██ ███████ „verschleppte Person“ wäre. Das angefochtene Urteil bezeichnet ihn als einen polnischen Flüchtling, der nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs nach Berlin gekommen ist. Der Verteidiger will in seinem Schlussvortrag vor der Strafkammer ausgeführt haben, dass der Angeklagte „der deutschen Gesetzgebung nicht unterliege“. Das kann aber nicht zutreffen. Denn aus einer solchen Begründung hätte sich der Antrag ergeben müssen, das Verfahren gegen den Angeklagten einzustellen. Wie die Sitzungsniederschrift erweist, hat der Verteidiger aber in erster Linie Freispruch – also in jedem Fall eine Sachentscheidung – hilfsweise Geldstrafe beantragt.
Im Übrigen sind verschleppte Personen nicht schon als solche der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Die zurzeit geltenden Beschränkungen der Gerichtsbarkeit ergeben sich aus Art. 1 des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17. März 1950 (VOBl. I S. 89) in der Fassung des Gesetzes Nr. 17 vom 27. August 1951 (GVBl. S. 639). Dass der Angeklagte zu dem dort aufgeführten Personenkreis gehöre, behauptet die Revision nicht. Die Frage ist zwar von Amts wegen zu prüfen; es ist jedoch keinerlei Bedenken dagegen ersichtlich, dass ████ der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
2. Der Angeklagte ██ meint, die Strafklage sei durch ein ██████████████████████ vor dem Finanzamt Schöneberg verbraucht. Diese Rüge ist unbegründet. Das angefochtene Urteil führt aus, dass die Unterwerfungsverhandlung nicht die hier abzuurteilenden Taten, sondern die direkten Steuern betroffen habe. Die Strafkammer fügt hinzu, dass vier Angeklagte – unter ihnen auch ███ – diesen Einwand haben fallen lassen. Der Senat ist dieser von Amts wegen zu prüfenden Frage nochmals nachgegangen.
███ hat sich am 23. Juni 1949 vor dem Finanzamt Schöneberg Geldstrafen von 75 DM und 25 DM unterworfen, weil er seinen Umsatz mit Zigaretten, Kaffee und Schokolade weder angeschrieben, noch angemeldet, noch versteuert und dadurch die Umsatzsteuer um 420 DM, die Einkommensteuer um 31 DM verkürzt hatte. Auch wenn sich das auf dieselben Warenposten bezog, für welche Zölle und Verbrauchsteuern verkürzt worden sind, so handelte es sich doch um eine andere, rechtlich selbständige Tat. Es kann also keine Rede davon sein, dass der „zuständige Beamte die Tat unzureichend oder falsch beurteilt“ hatte, wie die Revision meint.
II. Sachbeschwerde
1. Die Revision macht geltend, dass die von den Angeklagten vertriebenen Waren („russische“ Zigaretten aus Dresden, amerikanische Zigaretten, Kaffee und Schokolade) zur Tatzeit weder zoll- noch steuerpflichtig gewesen seien. Das ist irrig. Die betreffenden Zoll- und Steuervorschriften sind seit ihrem Erlass ununterbrochen in Geltung gewesen. Die Ansicht der Revision, die deutschen Behörden hätten zur Tatzeit keine Steuerhoheit gehabt, geht fehl. Die Besatzungsmächte haben niemals eine „Steuerhoheit“ für sich in Anspruch genommen. Sie haben auch die von der Strafkammer angewendeten Zoll- und Steuervorschriften niemals außer Kraft gesetzt. Allerdings ist es den deutschen Behörden nicht durchweg möglich gewesen, diese Vorschriften durchzusetzen. Das lag aber nicht etwa am Widerstand der Besatzungsmächte, sondern an anderen Verhältnissen, insbesondere an der großen Zahl der Zuwiderhandlungen und an der Behinderung der Behördenarbeit während der Spaltung von Berlin. Zum Teil wurden die Schwierigkeiten freilich auch dadurch verursacht, dass die Lieferer der Waren zum großen Teil der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterstanden. Das gilt vor allem von den Soldaten der Besatzungsmächte. Gerade die Besatzungsmächte haben aber versucht, dem Unwesen dadurch zu steuern, dass sie ihren Truppen die Abgabe solcher Waren an die Bevölkerung verboten. Wenn diese Bemühungen vielfach ohne Erfolg geblieben sind, so kann daraus keinesfalls geschlossen werden, dass die rechtliche Geltung der Zoll- und Steuervorschriften unterbrochen gewesen wäre.
2. Soweit die Revision ausführt, dass weder innerhalb von Berlin noch zwischen Berlin und der Sowjetzone eine Zollgrenze bestehe, geht ihr Angriff ins Leere. Die Angeklagten sind wegen Zolldelikten nur in solchen Fällen bestraft worden, in denen die Strafkammer ausdrücklich feststellt, dass die Waren aus dem Ausland stammten, nämlich bei den amerikanischen (nicht bei den „russischen“) Zigaretten, der Schokolade vom Inturist und dem Kaffee.
Im Ergebnis unterliegt es keinem Bedenken, dass die Strafkammer das UC-Lager als „exterritorial und somit zollbefreit“ behandelt. Die Waren im Besitz der Lagerinsassen, insbesondere die Liebesgaben, waren gemäß besonderer Anordnung solange zollfrei, als sie in ihrem Besitz blieben. Sie wurden zollpflichtig, sobald sie von einem Lagerbewohner an eine nicht zum Kreis der Zollbegünstigten gehörende Person gelangten, sei es innerhalb oder außerhalb des Lagers (so bereits BGH 2 StR 390/51 vom 19. Oktober 1951 für das Lager Bergen-Belsen). Damit erledigt sich der Einwand der Revision, zwischen dem UC-Lager und der Stadt habe keine Zollgrenze gelegen.
Vollig gleich ist im Ergebnis die Rechtslage hinsichtlich der amerikanischen Zigaretten, die nach Feststellung der Strafkammer von Besatzungsangehörigen stammten. Zigaretten unterliegen der Tabaksteuer und, wenn sie aus dem Ausland eingeführt werden, einem Einfuhrzoll. Die Steuer schuldet sich in Entstehung, Fälligkeit und Erhebung nach der Zollschuld. Die Zigaretten wurden mit ihrem Eingang über die deutsche Zollgrenze zollhingig. Nur aus völkerrechtlichen Gründen unterlagen sie der Gestellungspflicht solange nicht, als sie sich in der Hand von Besatzungsangehörigen befanden. In den freien Verkehr innerhalb der deutschen Zollgrenzen konnten sie jedoch nur durch Zollabfertigung treten. Sie waren also in der Hand des ersten Erwerbers noch zollhingig. Er hätte den Zollantrag stellen, die Zigaretten anmelden und darlegen müssen (vgl. OLG Oldenburg NdsRpfl 1952 S. 59).
3. Die Revisionen weisen darauf hin, dass eine Kaffeesteuer erst nach der Tatzeit eingeführt worden und dass Schokolade überhaupt nicht steuerpflichtig sei. Beides ist richtig; jedoch sind die Angeklagten insoweit auch nur wegen Zollvergehens verurteilt worden.
4. Soweit die Revisionen geltend zu machen suchen, dass die Waren bereits verzollt und versteuert gewesen seien oder dass zum mindesten die Angeklagten dies angenommen hätten, entfernen sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
Die Revisionen beanstanden ferner, dass die Strafkammer nicht wenigstens die Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 RAbgO zu Gunsten der Angeklagten bejaht habe. Auch diese Rüge scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Danach haben die Angeklagten ihre Taten nicht für erlaubt gehalten. Mit Recht sieht das Landgericht es als gleichgültig an, ob die Angeklagten ihr Verhalten nach Zoll- und Steuergesetzen oder aber nach dem Wirtschaftsstrafrecht als strafbares Unrecht angesehen haben (so schon KG 1 Ss 68/50 /B/ /128/50 vom 25. Oktober 1950).
6. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils nur im Fall LC einen Rechtsfehler aufgedeckt, durch den der Angeklagte █████████████ beschwert ist. Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Fall wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei verurteilt und auf eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis erkannt. Allem Anschein nach ist diese Strafe dem § 401b Abs. 1 RAbgO entnommen. Denn es heißt in den Strafzumessungsgründen, dass die Kammer in den meisten Fällen über die vom Gesetz angedrohte Mindeststrafe nicht hinausgegangen sei. Drei Monate Gefängnis ist aber die Mindeststrafe für gewerbsmäßige Vorteilsbeihilfe.
Die Strafkammer ist anscheinend der Auffassung, dass diese Strafe deshalb verwirkt sei, weil ████████ einem gewerbsmäßig handelnden Täter ████████████ geleistet hat. Das wäre rechtsirrig. Die Gewerbsmäßigkeit gehört zu den persönlichen Eigenschaften desjenigen, der die strafbare Handlung begeht. Sie ist deshalb als straferschwerender Umstand nur demjenigen Teilnehmer zuzurechnen, bei dem sie vorliegt (BGH 3 StR 490/51 vom 30. August 1951). ████████ in diesem Fall aber, wie die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben, nicht selbst gewerbsmäßig gehandelt. Seine Absicht ging dahin, sich für die Forderung, die er gegen ████████████ hatte, bezahlt zu machen. Das war zwar, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, ein Vorteil im Sinne des § 398 RAbgO. Jedoch fehlte es bei ████████ an der Absicht, sich aus dem Verkauf dieser amerikanischen Zigaretten eine eigene Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Die Strafkammer stellt eine solche Absicht bei ███ nicht fest und ist ersichtlich auch der Auffassung, dass sie bei ihm nicht vorgelegen hat. Aus diesem Grunde ist der Senat in der Lage, den Schuldspruch selbst zu berichtigen.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Landgericht die Strafe für diesen Fall gemäß § 403 Abs. 2 RAbgO dem § 359 RAbgO zu entnehmen haben. Da auch die Geldstrafe von dem Irrtum beeinflusst sein kann, hat der Senat sie ebenfalls aufgehoben. Die Wertersatzstrafe dagegen konnte bestehen bleiben.
Weitere Rechtsfehler, durch welche die Angeklagten beschwert sein könnten, haben sich nicht ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Siemer |