Revision verworfen: Keine Beschwer bei Ausbleiben der Unterbringung (§63 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 224/85 (alt: 5 StR 684/83)
- Datum
- 04.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist; fehlt die Beschwer, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Soweit das Tatgericht in einer neuen Hauptverhandlung von der Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB absieht, begründet diese Entscheidung für den Angeklagten keine Beschwer im Sinne der Revisionszulässigkeit.
Ein Revisionsgericht ist mangels zulässiger Revision nicht zuständig, über eine sofortige Beschwerde gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen oder gegen die Versagung einer Entscheidung über erlittene Freiheitsentziehung zu entscheiden.
Wird die Revision als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Chef-Monteur Hans-Joachim [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. April 1985
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1984 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 1983 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 22. November 1983 bestätigt, die vom Landgericht gleichzeitig angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus jedoch aufgehoben. Mit Urteil vom 4. Dezember 1984 hat das Landgericht davon abgesehen, den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 63 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 374, 376).
Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hatte, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Angeklagten weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der dieser sich gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem angefochtenen Urteil sowie gegen die Versagung einer Entscheidung für erlittene Freiheitsentziehung wendet (BGH Beschluss vom 19. April 1984 – 1 StR 212/84).
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