Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Beschwer bei Ausbleiben der Unterbringung (§63 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 224/85 (alt: 5 StR 684/83)
Datum
04.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, nachdem das Gericht in neuer Hauptverhandlung von einer Unterbringung nach §63 StGB abgesehen hatte. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert ist und damit die erforderliche Beschwer fehlt. Eine sofortige Beschwerde gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen sowie die Nichtentscheidung über erlittene Freiheitsentziehung konnte der Senat mangels Zuständigkeit nicht prüfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist; fehlt die Beschwer, ist das Rechtsmittel unzulässig.

2

Soweit das Tatgericht in einer neuen Hauptverhandlung von der Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB absieht, begründet diese Entscheidung für den Angeklagten keine Beschwer im Sinne der Revisionszulässigkeit.

3

Ein Revisionsgericht ist mangels zulässiger Revision nicht zuständig, über eine sofortige Beschwerde gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen oder gegen die Versagung einer Entscheidung über erlittene Freiheitsentziehung zu entscheiden.

4

Wird die Revision als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ den Chef-Monteur Hans-Joachim [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. April 1985

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1984 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 1983 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 22. November 1983 bestätigt, die vom Landgericht gleichzeitig angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus jedoch aufgehoben. Mit Urteil vom 4. Dezember 1984 hat das Landgericht davon abgesehen, den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 63 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 374, 376).

Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hatte, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Angeklagten weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der dieser sich gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem angefochtenen Urteil sowie gegen die Versagung einer Entscheidung für erlittene Freiheitsentziehung wendet (BGH Beschluss vom 19. April 1984 – 1 StR 212/84).

HerrmannSchusterFuhrmann
FleischmannNiepel

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