Treffer
BGH Urteil

Revision führt Aufhebung wegen unzureichender Begründung der Strafaussetzung (§23 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 224/71
Datum
21.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Brandstiftungen und setzte die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft rügte nur die Strafaussetzung nach § 23 StGB. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Kammer die besonderen Umstände der Tat und der Persönlichkeit nicht hinreichend darlegte. Mangels Trennbarkeit von Bewährungsentscheidung und Strafzumessung wurde die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB setzt grundsätzlich eine günstige Zukunftsprognose voraus; eine abweichende Entscheidung nach § 23 Abs. 2 bedarf besonderer Umstände.

2

§ 23 Abs. 2 StGB ist Ausnahmeregelung; besondere Umstände der Tat oder der Persönlichkeit müssen ausdrücklich festgestellt und konkret begründet werden.

3

Eine bloße pauschale Bezugnahme auf eine „Ausnahmesituation" ersetzt keine substantiierten Ausführungen zu den besonderen Umständen der Tat und Persönlichkeit.

4

Wenn die Bewährungsentscheidung mit der Strafzumessung verflochten ist und eine andere Strafbemessung bei Wegfall der Bewährung nicht ausgeschlossen werden kann, ist das gesamte Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 21. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bäckereimeister Hans-Dieter ███ aus ██, geboren am ██ 1939 in ███ ██, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1977, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 21. Dezember 1970 in allen Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Flensburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in einem Fall, wegen einfacher Brandstiftung in drei Fällen und wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330a StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, richtet sich mit der Sachrüge nur gegen die Strafaussetzung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer sagt bei ihren Erörterungen zu § 23 StGB zunächst, die Zukunftsprognose sei günstig. Nachdem diese Voraussetzung, die gemäß § 23 Abs. 1 StGB für jede Strafaussetzung erforderlich ist, näher dargelegt worden ist, heißt es dann im Hinblick auf § 23 Abs. 2 StGB: „Darüber hinaus liegen in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor.“ In der Persönlichkeit des Angeklagten sind derartige Umstände in der in den Strafzumessungserwägungen geschilderten Ausnahmesituation zu sehen.

Selbst wenn man mit der Strafkammer in der „besonderen Ausnahmesituation“ des Angeklagten besondere Umstände in seiner Persönlichkeit sehen wollte, fehlt es jedoch an einer ausreichenden Darlegung der besonderen Umstände der Tat. Abgesehen davon, dass § 23 Abs. 2 StGB eine Ausnahmevorschrift ist (BGHSt 24, 3, 4), ergibt sich die Notwendigkeit näherer Ausführungen zu diesem Punkt mit Rücksicht auf die Erwägungen der Strafkammer zum Fall 6. Dort heißt es, dass „an sich insbesondere die Strafzumessungserwägungen einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen“.

Das erweckt die Besorgnis, dass das Landgericht nicht in ausreichendem Maße eine Prüfung auch darauf erstreckt hat, ob besondere Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB sowohl in seiner Persönlichkeit als auch in seinen Taten vorhanden sind.

Aus diesen Gründen kann die Anordnung, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, nicht bestehen bleiben. Der Senat sah sich jedoch nicht in der Lage, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwaltes das Urteil nur in diesem Umfang aufzuheben. Nach Ansicht des Senats lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafen anders bemessen worden wären, wenn das Landgericht keine Strafaussetzung bewilligt hätte. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung nach § 23 StGB nicht von der gesamten Straffrage trennbar. Der Senat hat daher das Urteil in allen Strafaussprüchen aufgehoben.

SchmittSiemerFleischmann
SchmidtHerrmann

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