Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung bei §176 StGB – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 223/58
Datum
26.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen eines Sittlichkeitsverbrechens (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer die Verwertung der polizeilichen Vernehmung und die Behauptung von Traumhandeln nicht hinreichend begründet hat. Es fehlen Feststellungen zu Inhalt und Vorhalt der Polizeiaussage sowie zur Abgrenzung voll und vermindert zurechnungsfähiger Handlungsphasen; deshalb sollen ergänzende Vernehmungen, insbesondere des vernehmenden Polizeibeamten, erfolgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorhalten und Verlesen polizeilicher Vernehmungen in der Hauptverhandlung ist zulässig, dient aber nur dem Herbeiführen einer Erklärung; das Urteil muss erkennen lassen, ob der Tatrichter die eigene Vernehmung oder die in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung zugrunde gelegt hat.

2

Wenn ein Tatrichter sich zur Widerlegung einer Einlassung auf frühere polizeiliche Angaben stützt, sind Inhalt, Umstände des Vorhalts und die Reaktion des Angeklagten darzustellen, damit das Revisionsgericht die rechtliche Tragfähigkeit der Beweiswürdigung prüfen kann.

3

Bei behaupteten traumbedingten Handlungen sind nähere Feststellungen erforderlich; insb. kann die Vernehmung des vernehmenden Polizeibeamten erforderlich sein, um zu klären, ob vorgehaltene Aussagen als Erinnerung bestätigt oder nur als möglich bezeichnet wurden.

4

Bei unterschiedlichen Graden der Zurechnungsfähigkeit während verschiedener Handlungsphasen hat das Gericht die einzelnen Tathandlungen der jeweiligen Zurechnungsfähigkeit konkret zuzuordnen und gesondert darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rohrlegerhelfer Herbert ███████ aus ████, dort geboren am █████ 1920, wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Februar 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen ---

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Einer Erörterung bedarf nur die Rüge, die Strafkammer habe das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten bei der Urteilsfindung benutzt.

Weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift ergeben ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten.

Nach der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten seine polizeiliche Vernehmung vorgehalten und auszugsweise verlesen worden.

Ein solcher Vorhalt und eine solche Verlesung waren zulässig, um eine Erklärung des Angeklagten darüber herbeizuführen, ob er die polizeiliche Aussage gemacht und was er im einzelnen gesagt habe. Dass die Strafkammer das polizeiliche Protokoll selbst und nicht die Erklärung, die der Angeklagte dazu in der Hauptverhandlung abgegeben hat, der Urteilsfindung zugrunde gelegt hätte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

II. Die Sachrüge hat Erfolg.

1. Ostern 1957 war die 13-jährige Karin K[REDACTED], die Stieftochter des Angeklagten, bei ihm und seiner Ehefrau zu Besuch. Sie schlief in einem Bett mit dem Angeklagten und ihrer Mutter, und zwar zwischen beiden. Nach dem Einschlafen rückte das Mädchen enger an den Angeklagten – dieser war bereits eingeschlafen – heran und geriet mit einem Bein zwischen seine Beine. Bei dem Angeklagten machte sich daraufhin infolge der körperlichen Berührung eine aufwallende geschlechtliche Erregung bemerkbar. Er begann an dem nackten Geschlechtsteil der Karin zu spielen, führte ihre Hand an sein Glied und ließ sie an diesem onanieren. Schließlich führte er sein erregtes Glied zwischen die Schenkel des Kindes an dessen nackten Geschlechtsteil, ohne es jedoch in die Scheide einzuführen, und übte auf diese Weise in Form des Schenkelverkehrs beischlafsähnliche Bewegungen aus, bis es bei ihm zum Samenerguss kam.

Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, er habe die sexuellen Handlungen im Traum oder Halbschlaf vorgenommen, und es habe ihm deshalb am Vorsatz gefehlt, für widerlegt. Sie hält den Angeklagten auch mindestens in der letzten Phase der Handlungen für voll zurechnungsfähig.

2. Die Strafkammer kommt unter anderem deshalb zu diesem Ergebnis, weil der Angeklagte die Vorkommnisse bei seiner polizeilichen Vernehmung sieben Monate nach der Tat eingehend geschildert habe, also eine volle Erinnerung an die Vorgänge gehabt habe, während Traumerlebnisse schon innerhalb weniger Stunden oder Tage zu verblassen und aus dem Erinnerungsvermögen zu verschwinden pflegten.

Diese Ausführungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, zuverlässig zu prüfen, ob die Strafkammer dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Es bedarf vielmehr näherer Darlegungen darüber, welche Einzelheiten der Angeklagte bei der Polizei angegeben hat, ob er sie von sich aus oder auf Vorhalt angegeben hat, und ob er etwaige ihm vorgehaltene Einzelheiten als seiner Erinnerung entsprechend bestätigt oder nur mit Rücksicht auf sein Traumerlebnis als möglich bezeichnet hat.

Derartiger Angaben bedurfte es auch mit Rücksicht auf die (UA S. 5) wiedergegebene Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, „er müsse die Handlungen im Traum vorgenommen haben“.

Es empfiehlt sich, hierüber den Polizeibeamten als Zeugen zu hören, der den Angeklagten vernommen hat. Dafür, dass dies zulässig ist, auch wenn dem Angeklagten Aussagen des Kindes vorgehalten worden sind, das später seine Aussage verweigert hat, vergleiche BGH 2 StR 90/55 vom 17. Mai 1955 (LM Nr. 9 zu § 252 StPO). Wenn auch der Polizeibeamte in einem solchen Fall nicht über die Aussagen des Kindes mit dem Ziel vernommen werden darf, dessen Aussagen auf diesem Wege zu verwerten, so darf er doch darüber vernommen werden, ob und in welcher Weise dem Angeklagten die Aussagen des Kindes vorgehalten worden sind, und ob er sie als seiner Erinnerung entsprechend oder nur als möglicherweise richtig bestätigt hat.

3. Wenn die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis kommt, dass während eines Teils der Handlungen der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig und nur während eines anderen Teils voll zurechnungsfähig war, so empfiehlt es sich, im einzelnen anzugeben, welche Handlungen der Angeklagte im Zustande voller Zurechnungsfähigkeit begangen hat.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt

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