Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertungsverbot (§252 StPO) und Vernehmung von Polizeibeamten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 90/55
Datum
17.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt die Verwertung polizeilicher Angaben in der Hauptverhandlung, nachdem ihre Tochter als Zeugin polizeilich vernommen, aber nicht nach §52 Abs.2 StPO belehrt worden war. Der BGH verwarf die Revision und stellte klar, dass §252 StPO nicht generell die Vernehmung von Polizeibeamten über die eigene polizeiliche Einlassung des Angeklagten ausschließt. Schutzinteressen des Zeugnisverweigerungsrechts sind nur insoweit betroffen, als die Verwertung die innere Belastung des weigerungsberechtigten Zeugen entscheidend herbeiführt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwertungsverbot des § 252 StPO erstreckt sich nicht generell auf die Vernehmung anderer Zeugen oder Polizeibeamter über bei der Polizei gemachte Einlassungen des Angeklagten.

2

§ 252 StPO verbietet die Verwertung früherer polizeilicher Zeugenaussagen eines in der Hauptverhandlung auskunftsverweigernden Zeugen, unterscheidet sich jedoch von der Nutzung selbständiger Aussagen des Angeklagten.

3

Die Schutzfunktion des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 52 StPO) greift nur, wenn die Verwertung einer früheren Aussage geeignet ist, die innere Belastung des weigerungsberechtigten Zeugen in entscheidender Weise zu berücksichtigen.

4

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, mit welchen Beweismitteln das Gericht die behaupteten Tatsachen (z. B. verminderte Zurechnungsfähigkeit) hätte klären sollen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7. Dezember 1954

Rubrum

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Gesetze: StPO §§ 252, 52

Aktenzeichen: 2 StR 90/55

Urteil des BGH vom 17. Mai 1955

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Putzfrau Wilhelmine ███ geb. ROD aus AC—, geboren am █████ in ███, Kreis Jülich, wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Das Verwertungsverbot des § 252 StPO untersagt nicht die Vernehmung eines Polizeibeamten über die polizeiliche Aussage des Angeklagten selbst, wenn diesem damals die Aussage eines nicht gemäß § 52 Abs. 2 StPO belehrten Zeugen vorgehalten worden ist.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 7. Dezember 1954 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Am 8. September 1954 hatten die Kriminalsekretärinnen W. und K. die am 14. März 1943 geborene Tochter der Angeklagten, Eva ███, als Zeugin zu den gegen sie erhobenen Beschuldigungen polizeilich vernommen. Dabei hatten sie das Kind nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO hingewiesen. In der Hauptverhandlung verweigerte Eva ███ ihre Aussage; daraufhin wurden die beiden Kriminalsekretärinnen nur über die näheren Umstände der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten und ihre Erfahrungen dabei als Zeugen vernommen. Der Angeklagten war aber vor ihrer polizeilichen Vernehmung u. a. auch die polizeiliche Aussage ihrer Tochter Eva bekanntgegeben worden. Die Revision meint, deswegen sei durch die Vernehmung der Kriminalbeamtinnen in der Hauptverhandlung indirekt auch die Aussage der Tochter verwertet worden; das sei gesetzlich unzulässig. Das ist nicht richtig.

Der Bundesgerichtshof hat zwar, abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinnzusammenhang des § 252 StPO hergeleitet, dass diese Vorschrift nicht nur die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen verbietet, der in der Hauptverhandlung seine Aussage verweigert hat, sondern auch die Verwertung dieser früheren Aussage, wenn sie bei einer polizeilichen Vernehmung gemacht worden ist (BGHSt 2, 99). Schon hier wird aber darauf hingewiesen, dass der Umfang dieses Verwertungsverbotes sich aus seiner Stellung im Gesamtaufbau des Strafverfahrensrechts, insbesondere auch daraus ergibt, dass § 252 StPO den Ausgleich zwischen zwei Verfahrensgrundsätzen bezweckt, die sich nicht restlos miteinander vereinen lassen, nämlich dem der Wahrheitserforschung unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel und dem der Begrenzung des Zeugniszwangs zugunsten solcher Personen, die wegen ihrer persönlichen Nähe zur Sache in einen Widerstreit der Pflichten kommen könnten. Dem Wertverhältnis dieser beiden widerstreitenden Interessen entspricht es, dass das lebenswichtige Bedürfnis der Rechtsgemeinschaft nach wahrheitsgemäßer Aufklärung, nach Verfolgung und gerechter Ahndung von Straftaten nicht weiter zurückzutreten braucht, als es die schutzwürdigen Interessen des weigerungsberechtigten Zeugen verlangen (aaO S. 105). Deswegen hat hier mit Recht das Landgericht von einer Vernehmung der beiden Kriminalbeamtinnen über die vor ihnen gemachten Aussagen der Tochter der Angeklagten abgesehen, um sie bei der Gesamtwürdigung der erhobenen Beweismittel nicht mitzuverwerten. Das Verwertungsverbot des § 252 StPO geht aber nicht so weit, nun auch die Vernehmung eines Polizeibeamten über die polizeiliche Aussage des Angeklagten selbst deswegen auszuschließen, weil diesem damals die Aussage eines Zeugen vorgehalten worden ist, der über sein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden war. Die innere Belastung, vor der die in § 252 StPO genannten Personen durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden sollen, kann dadurch entstehen, dass ihre Aussage bei der Beweiswürdigung des Gerichts mitberücksichtigt wird, so dass auf ihr die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten mit beruht. Das ist hier nicht der Fall. In dem hier in Betracht kommenden Umfang beruht das Urteil der Strafkammer auf den Aussagen der Kriminalbeamtinnen über die frühere Einlassung der Angeklagten. Wenn etwa nur die ihr vorgehaltene polizeiliche Aussage ihrer Tochter die Angeklagte damals veranlasst haben sollte, wahrheitsgemäß Tatsachen zuzugeben, die sie sonst abgeleugnet haben würde und die jetzt zu ihrer Verurteilung beigetragen haben, so gehören die Vorwürfe, die deswegen vielleicht die Angeklagte der Zeugin oder diese sich selbst machen könnte, nicht zu den seelischen Belastungen, die nach dem Sinn und Zweck des § 252 StPO so beachtlich waren, dass davor das Interesse der Allgemeinheit an gerechter Sühne strafbaren Unrechts zurücktreten müsste.

2. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, dass die Zeuginnen █████████ und ███████ ihrer Vernehmung gemäß § 57 StPO belehrt worden sind.

3. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht angibt, mit Hilfe welcher Beweismittel das Gericht hätte aufklären sollen, ob die Angeklagte erblich belastet und daher ganz oder vermindert zurechnungsfähig sei (BGHSt 2, 168).

II. Sachrüge

Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge greifen nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an und versuchen, an deren Stelle ihre eigene zu setzen. Sie sind daher unzulässig.

Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Prüfung des Urteils ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

Daher ist die Revision zu verwerfen.

Dr. ArndtSchalschaHoepner
WernerDr. Menges
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