Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Unterbringungsanordnung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 223/56
- Datum
- 25.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann einen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO ablehnen, wenn es nach pflichtgemäßem Ermessen überzeugt ist, die erforderliche Sachkunde selbst zu besitzen und die vorhandenen Erkenntnismittel ausreichen.
Bei kindlichen Zeugenaussagen genügt die gerichtliche Würdigung und die Übereinstimmung mit anderen Erkenntnissen, sodass ein Sachverständigengutachten nicht stets erforderlich ist.
Unverlesene polizeiliche Vernehmungsniederschriften dürfen nicht verwertet werden; das Gericht darf jedoch die in der Hauptverhandlung wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten und die Vernehmung des Polizeibeamten zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung machen.
Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB setzt eine hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten voraus; sie ist gerechtfertigt, wenn ärztliche Gutachten und die Überzeugung des Gerichts ergeben, dass weder Vollstreckung noch Heilbehandlung eine Besserung erwarten lassen und mildere Maßnahmen nicht ausreichen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 25. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenreiniger Alfred ███ aus ███, geboren am ██████ 1910 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 25. April 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB (Fall a)) und wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen (Fälle Monika und Erika ███) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Der Angeklagte hat dieses Urteil insoweit angefochten, als er in den Fällen Monika und Erika ███ verurteilt worden ist, außerdem soweit angeordnet worden ist, ihn in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.
Der Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
1.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, ein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der beiden Kinder Monika und Erika ███ ████ zuholen. Er hat diesen Antrag näher begründet und insbesondere hinsichtlich der jüngeren Monika darauf hingewiesen, dass deren Angaben widersprüchlich seien. Die Strafkammer hat diesen Antrag durch folgenden Beschluss zurückgewiesen:
"Der Antrag auf Untersuchung der beiden Kinder Monika und Erika ███ durch einen Psychologen wird abgelehnt, da Gründe für eine psychologische Untersuchung dieser beiden Kinder nicht vorliegen, zumal der Angeklagte im Wesentlichen das zugegeben hat, was die beiden Kinder ausgesagt haben."
Der Beschwerdeführer sieht hierin einen Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 des § 244 StPO.
a) Soweit sich die Revision auf § 244 Abs. 3 StPO bezieht, braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden. Erkennbar hat das Landgericht die beantragte Beweisaufnahme nicht aus einem der in Absatz 3 aufgeführten Gründe abgelehnt, sondern gemäß § 244 Abs. 4 StPO. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Vernehmung eines Sachverständigen auch dann ablehnen, wenn die allgemeinen Gründe des § 244 Abs. 3 StPO nicht vorliegen. Es ist gegenüber anderen Beweisanträgen freier gestellt. Es kann den Antrag, einen Sachverständigen zu vernehmen, auch dann ablehnen, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Ob dieses der Fall ist, muss das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Das hat das Landgericht getan. Wenn es ausführt, dass keine Gründe für eine psychologische Untersuchung beider Kinder vorlägen, so kommt hierin hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Strafkammer sich selbst die in diesem Falle erforderliche Sachkunde zutraute und deshalb davon abgesehen hat, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
b) Das Landgericht hat hiermit im vorliegenden Falle auch sein Ermessen nicht überschritten. Wie der Senat in seinem in BGHSt 7, 82 ff. abgedruckten Urteil vom 14. Dezember 1954 ausgeführt hat (s. daselbst S. 85), braucht bei einer Kindervernehmung nicht immer ein Sachverständiger zugezogen zu werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die ohnedies dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders, wenn die Kinderaussage in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet. So liegt es hier. Das Landgericht weist schon im ablehnenden Beschluss darauf hin, dass die Aussagen beider Kinder im Wesentlichen mit denen des Angeklagten in der Hauptverhandlung übereinstimmten.
c) Darüber hinaus hatte der Angeklagte bei seiner Vernehmung im Vorverfahren durch den Kriminalpolizeimeister ██████ ein ausführliches Geständnis abgelegt. Das ist in der Regel für das Gericht eine bessere Erkenntnisquelle dafür, ob ein Angeklagter die Tat begangen hat, als ein eingehendes Sachverständigengutachten darüber, ob ein kindlicher Zeuge nach seiner geistigen und seelischen Beschaffenheit glaubwürdig erscheint (vgl. 5 StR 691/53 vom 29.6.1954). Schließlich wurde die Aussage der Erika ███ noch durch die Bekundung der Ehefrau des Angeklagten weitgehend bestätigt. Nach alledem liegt weder eine Verletzung des Absatzes 4, noch des Absatzes 2 des § 244 StPO vor. Für die Strafkammer bestand keine Veranlassung, im Hinblick auf die Bekundungen der Schwestern ███ einen Sachverständigen zu hören. Dass sich das Landgericht seiner grundsätzlichen Pflicht bewusst war, in anders gelagerten Fällen sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, geht daraus hervor, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Rolf ███ in dem vom Angeklagten jetzt nicht mehr angegriffenen Fall seiner Verurteilung einen Sachverständigen hinzugezogen hat.
2.) Nach den Urteilsgründen wird der Angeklagte unter anderem auch durch "seine eigene ... polizeiliche Aussage" überführt. Die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht verlesen worden. Die Strafkammer hat den vernehmenden Polizeibeamten, den Polizeimeister ██████, vernommen, der bekundet hat, "dass der Angeklagte in durchaus ruhiger und sachlicher Weise von sich aus den Vorfall mit den beiden Mädchen geschildert hat".
Die Revision meint, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, es habe sich des polizeilichen Protokolls über die Vernehmung des Angeklagten bedient, obwohl dieses "nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei". Die Rüge ist unbegründet.
Die Urteilsgründe ergeben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer das nicht verlesene Protokoll selbst verwertet hat, was unzulässig gewesen wäre, wie sich insbesondere aus § 254 StPO ergibt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt deutlich, dass trotz der Wendung, der Angeklagte "werde durch seine eigene polizeiliche Aussage überführt", nicht die polizeiliche Niederschrift selbst vom Landgericht verwertet worden ist, dass vielmehr nur die Erklärungen des Angeklagten auf einen Vorhalt des Gerichts dem Urteil zugrunde gelegt worden sind. Außerdem hat die Strafkammer den vernehmenden Polizeibeamten über die Aussagen des Angeklagten im Vorverfahren vernommen. Dafür, dass der Polizeibeamte nur über die Art und Weise der Vernehmung, nicht aber über den Inhalt vernommen worden ist, wie die Revision meint, fehlt jeder Anhaltspunkt. Jedenfalls brauchte nicht der gesamte Inhalt der Zeugenaussagen in die Urteilsgründe aufgenommen zu werden.
II.
1.) Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es angegriffen worden ist, zunächst insoweit überprüft, als es sich auf den Schuld- und Strafausspruch bezieht. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2.) Auch die Revision hat Einzelausführungen nur im Hinblick auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten gemäß § 42b StGB vorgebracht. Auch insoweit tritt jedoch in dem angefochtenen Urteil kein Rechtsfehler zutage.
Zu Unrecht meint die Revision zunächst, wenn in den Urteilsgründen nur von einer "erheblichen" und von einer "erheblich erhöhten" Wahrscheinlichkeit gesprochen werde, sei damit nicht die für eine Maßnahme nach § 42b StGB erforderliche bestimmte Wahrscheinlichkeit festgestellt worden, der Angeklagte werde nach der Strafverbüßung erneut Straftaten begehen. Das ist nicht richtig; die Strafkammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen zur Überzeugung gekommen, "auch eine längere Strafverbüßung" werde die Gefahr, die vom Angeklagten ausgeht, "nicht beseitigen, da davon eine Einwirkung zum Besseren auf den schwachsinnigen Angeklagten nicht zu erwarten ist".
Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die weiteren Ausführungen der Strafkammer, dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen bei diesem Angeklagten nicht zur Verfügung stehen. Soweit die Revision zunächst im Gegensatz zur ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer die Möglichkeit einer ausreichenden Beaufsichtigung durch seine ebenfalls schwachsinnige Frau dartun will, ist der Vortrag offensichtlich unbegründet.
Die Revision meint ferner, die Strafkammer habe es unterlassen zu prüfen, ob nicht durch eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten die Gefährdung der Öffentlichkeit abgewendet werden könnte. Würde dies möglich sein, so wäre die Unterbringung in der Tat nicht erforderlich (vgl. BGH 3 StR 826/52 vom 26.2.1953, insoweit in BGHSt 4, 73 nicht mit abgedruckt). Die Urteilsgründe ergeben jedoch, dass nach der Überzeugung des Landgerichts auch eine Heilbehandlung keine Besserung versprach, weil "wie auch der ärztliche Sachverständige bekundet hatte, sich in der Persönlichkeit des Angeklagten jetzt nichts mehr zum Positiven ändern wird".
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Borker |