Treffer
BGH Urteil

§ 330a StGB: Alkoholbedingter epileptoider Rausch als Rauschtat; Unterbringungsvoraussetzungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 826/52
Datum
26.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff ein Urteil an, das wegen schuldunfähiger Taten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hatte. Streitpunkt war, ob ein durch Alkohol ausgelöster epileptoider Rausch eine Rauschtat nach § 330a StGB begründet und ob der Rausch dem Beschuldigten vorwerfbar war. Der BGH bejaht grundsätzlich § 330a StGB auch bei mitwirkender innerer Anlage und rügt eine zu enge Fahrlässigkeitsprüfung. Zudem seien die Voraussetzungen der Unterbringung nach den Feststellungen nicht tragfähig. Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330a StGB erfasst auch Handlungen, die in einem durch Alkoholgenuss ausgelösten epileptoiden (pathologischen) Rausch begangen werden, wenn der Alkohol für den Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit ursächlich ist.

2

Eine im Täter liegende, nicht von außen kommende Mitursache der Berauschung (z.B. eine latente epileptische Veranlagung) schließt die Anwendung des § 330a StGB nicht aus.

3

Für § 330a StGB ist erforderlich, dass der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt; Fahrlässigkeit kann auch ohne ärztlich gesicherte Diagnose vorliegen, wenn frühere alkoholbedingte Ausfälle und Warnhinweise die Gefährdung erkennbar machten.

4

Der Tatrichter darf in medizinisch-psychiatrischen Fachfragen nicht ohne tragfähige sachverständige Grundlage von den Ausführungen des Sachverständigen abweichen.

5

Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nicht erforderlich, wenn die angenommene Gefährlichkeit durch eine (außerhalb der Unterbringung erreichbare) psychotherapeutische Behandlung beseitigt werden kann; gegebenenfalls ist die Maßregel nach § 42c StGB (Trinkerheil-/Entziehungsanstalt) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 18. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Chemielaboranten Erich █████ aus W., dort geboren am ████ ███, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Unterbringung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Haass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Leitsatz

Den Tatbestand des § 330a StGB erfüllt auch derjenige, der sich schuldhaft durch Alkoholgenuss in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden epileptoiden Rausch versetzt und in diesem eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht.

Aktenzeichen: 3 StR 826/52

Urteil des BGH vom 26. Februar 1953

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil er in einem durch vorübergehende Störung der Geistestätigkeit hervorgerufenen Zustande der Zurechnungsunfähigkeit in einem Falle die Tatbestände der versuchten Notzucht und der Körperverletzung und in einem weiteren Falle den Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht hat.

Mit der Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschuldigte habe sich je eines Vergehens nach § 330a StGB schuldig gemacht, weil er die Zurechnungsunfähigkeit durch Alkoholgenuss schuldhaft herbeigeführt habe. Ferner fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung, weil der Beschuldigte nicht geisteskrank sei und die Entwöhnung von jedem Alkoholgenuss, die für erforderlich gehalten werde, um die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen durch ihn zu verhindern, auf andere Weise erreicht werden könne. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.

Das Landgericht stellt fest, der Beschuldigte habe in beiden Fällen im Zustande eines sogenannten epileptoiden Rausches gehandelt, er sei zwar kein ausgesprochener Epileptiker, müsse jedoch zu den Grenzfällen gerechnet werden, bei denen gelegentlich, meist periodisch, fallsuchtähnliche Erscheinungen auftreten, wenn sie in einer Periode verstärkter Anfallbereitschaft einer starken Erregung ausgesetzt werden oder Alkohol genießen. Erfahrungsgemäß genüge hier schon eine verhältnismäßig geringe Menge Alkohol. Der Beschuldigte habe im Falle Kai im Verlauf des Abends in Gesellschaft mit Bekannten drei oder vier Gläser Wein und einen Kognak und nach einem einstündigen Aufenthalt im Falle [REDACTED] in einem Bierlokal noch ein bis zwei Glas Bier, im Falle Steinmüller zusammen mit Sportkameraden von 19 Uhr bis Mitternacht sechs Gläser Bier getrunken. Dieser Alkoholgenuss habe in beiden Fällen den epileptischen Rausch hervorgerufen. Das Landgericht meint nun, dieser epileptoide Rausch, in den der Beschuldigte geraten ist, unterscheide sich vom „Alkoholvollrausch“ und vom pathologischen Rausch dadurch, dass die „Hauptursache“ für den Rauschzustand eine krankhafte, der Fallsucht ähnliche, normalerweise latente Veranlagung sei und der Alkohol nur die Rolle eines den Anfall auslösenden Faktors spiele. Die Vorschrift des § 330a StGB könne nach Wortlaut und Sinn nur dann angewendet werden, wenn der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Rausch dem berauschenden Mittel entspreche, das der Täter zu sich genommen habe. Dies treffe hier nicht zu. Der Beschuldigte habe zwar Alkohol zu sich genommen, aber sein Rausch sei kein Alkoholrausch gewesen, weder ein gewöhnlicher noch ein pathologischer. Vielmehr habe er in einer ganz andersartigen, fallsuchtähnlichen, durch Genuss von Alkohol lediglich ausgelösten Bewusstseinsstörung gehandelt.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Irrig ist zunächst die Meinung, der epileptoide Rausch sei kein pathologischer Rausch. Der Sachverständige, dessen Ausführungen das Landgericht den Feststellungen zugrunde gelegt hat, bezeichnet in seinem Gutachten die epileptoiden Rausche als die am häufigsten vorkommende pathologische Alkoholreaktion. Das entspricht der in der Gerichtspsychiatrie herrschenden Auffassung (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, S. 284). Unter einem pathologischen Rausch wird allgemein ein Rausch verstanden, der infolge Alkoholüberempfindlichkeit durch den Genuss verhältnismäßig geringer Mengen Alkohols verursacht wird. Das verkennt das Landgericht nicht. Es ist aber der Meinung, dass in solchen Fällen der Alkoholgenuss die einzige oder doch die „Hauptursache“ des Rausches sei, während beim epileptoiden Rausch die Alkoholüberempfindlichkeit ihren Grund in der latenten epileptischen Veranlagung habe; es scheint also der Ansicht zu sein, dass in diesen Fällen die Alkoholüberempfindlichkeit ihrerseits keine weitere Ursache in einem krankhaften Zustand des Körpers oder des Geistes oder Gemüts habe. Nur so wird die Unterscheidung des Landgerichts zwischen dem so verstandenen pathologischen Rausch und dem epileptoiden Rausch erklärbar, bei dem der epileptische Dämmerzustand, der auch ohne Alkoholgenuss durch starke Erregung herbeigeführt werden kann, durch Alkoholgenuss ausgelöst worden ist. Für die Richtigkeit der Auffassung, die das Landgericht danach von dem Wesen der Alkoholüberempfindlichkeit bei dem nicht epileptoiden pathologischen Rausch hat, bietet das Gutachten des Sachverständigen keine Anhaltspunkte. Das Landgericht hätte sich hierüber, ohne den Sachverständigen zu hören, keine von dessen Ansichten abweichende Meinung bilden dürfen, da es sich um eine Frage handelt, für deren Beantwortung ihm die erforderliche Sachkunde fehlt. Indessen kann die Frage unentschieden bleiben.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 196, 198 im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass eine bei der Berauschung mitwirkende Ursache, die nicht von außen kommt, sondern in einer Eigenschaft des Täters liegt, einer Bestrafung aus § 330a StGB nicht entgegenstehe, und dass die gegenteilige Meinung sich weder aus dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift rechtfertigen lasse. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Die latente epileptische Veranlagung des Beschuldigten ist eine solche nicht von außen kommende mitwirkende Ursache. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, die sich auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen stützen, entstehen die Dämmerzustände, die sogenannten epileptoiden Rausche, nicht von selbst aus dieser Veranlagung heraus, sondern beim Beschuldigten nur unter der provokatorischen Wirkung von Alkohol. Die auslösende Ursache des Rausches ist also der Alkoholgenuss. Er kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Zurechnungsunfähigkeit entfiele. Der Versuch des Landgerichts, die epileptische Veranlagung als „Hauptursache“ des Rauschzustandes in ihrer ursächlichen Funktion höher zu bewerten wie den als auslösender Faktor wirkenden Alkoholgenuss, muss daran scheitern, dass der Begriff der Ursächlichkeit nicht abstufbar ist. Wollte man den durch Alkoholgenuss hervorgerufenen epileptoiden Rausch nicht als Rausch im Sinne des § 330a ansehen, so würde, wenn nicht die überwiegende Mehrzahl, so doch eine große Zahl der Rauschtaten, die in einen durch Alkoholgenuss schuldhaft herbeigeführten Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen sind, für die Bestrafung ausscheiden, und zwar gerade die für das Gemeinschaftsleben gefährlichsten. Wie der Sachverständige darlegt und die Taten des Beschuldigten ergeben, überwältigt der epileptoide Rausch den Veranlagten nach mäßigem Alkoholgenuss plötzlich, ohne dass er selbst oder seine Umgebung dies vorher bemerken können.

Aus § 330a kann der Beschuldigte allerdings nur dann bestraft werden, wenn er sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Alkoholgenuss in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Auch das verneint das Landgericht, und zwar mit der Begründung, er habe erst nach Begehung der beiden Taten von seiner krankhaften Veranlagung Kenntnis erlangt und es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er auch ohne diese Belehrung voraussehen konnte, es würde bei ihm möglicherweise bereits eine verhältnismäßig geringe Menge Alkohols ausreichen, um einen Rauschzustand mit völliger Bewusstseinsstörung herbeizuführen. Das Landgericht ist demnach der Ansicht, die Herbeiführung des Rausches könne dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil zur Zeit der Tatbegehung seine latente epileptische Veranlagung ärztlich noch nicht festgestellt und ihm noch nicht mitgeteilt gewesen sei. Davon den Vorwurf fahrlässig verschuldeten Rausches abhängig zu machen, hieße jedoch den Begriff der Fahrlässigkeit zu eng fassen. Der Beschuldigte hatte bereits im Jahre 1950 eine ähnliche Ausschreitung gegenüber einer älteren Frau begangen und ist damals wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Am 23. August 1951 hatte er nach Alkoholgenuss ebenfalls im epileptoiden Rausch eine 19-jährige Hausgehilfin, mit der er bei Bekannten gefeiert hatte, tätlich angegriffen. Er wurde deshalb in Untersuchungshaft genommen. Am 4. Oktober 1951 wurde er am Schluss des Haftprüfungstermins aus der Untersuchungshaft entlassen und dabei vom Vorsitzenden der Strafkammer ermahnt, in Zukunft beim Genuss von Alkohol Vorsicht walten zu lassen. Die letzten Taten hat er am 20. und 21. Oktober 1951 begangen. Zu dieser Zeit war ihm also bekannt, dass er in zwei Fällen nach dem Genuss von Alkohol gegenüber Frauen, mit denen er geschlechtlich verkehren wollte, gewalttätig geworden war und hinterher keine Erinnerung an das, was er getan, gehabt hatte, demnach in einen Zustand der Bewusstseinsstörung geraten war. Die Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, ob das Landgericht diese Umstände bei der Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte fahrlässig sich in den Rausch versetzte, berücksichtigt hat. Ihm waren durch die Vernehmung wegen des Vorfalls am 23. August 1951 alle Umstände seiner Handlungsweise zur Kenntnis gebracht worden. Er wusste also, dass er nach Genuss von Alkohol das Mädchen, das er selbst eingeladen hatte und nunmehr auf dem Krad wie versprochen nach Hause bringen wollte, plötzlich mit schweren Schlägen misshandelt, zu Boden geworfen und zu vergewaltigen versucht, als sie sich zur Wehr setzte, mit den Füßen bearbeitet und, als sie um Hilfe schrie, gewürgt hatte. Es war ihm bekannt, dass kurz darauf die Polizei ihn am Tatort tief schlafend angetroffen hatte. Er war demnach auf mögliche schwere Folgen eines nicht übermäßigen Alkoholgenusses bereits so nachdrücklich hingewiesen worden, dass er – falls er über hinreichende Intelligenz verfügte – zu der Einsicht kommen konnte, auch bei mäßigem Alkoholgenuss bestehe die Gefahr erneuter Bewusstseinsstörung. Dass er diese Einsicht haben konnte, liegt umso näher, als seine Bekannten nach dem gemeinsamen Wirtshausbesuch am 20. Oktober 1951 diese für gegeben hielten, obwohl er einen durchaus nüchternen Eindruck machte. Um der Wiederholung des Vorfalls vom 23. August vorzubeugen, bot der eine ihm an, ihn nach Hause zu begleiten, zwei andere, ihm Nachtquartier in ihrer Wohnung zu gewähren. Zwar haben sie dem Beschuldigten den Grund ihres Angebotes nicht gesagt. Wenn aber diese Bekannten im Augenblick des Auseinandergehens an die Gefahr der Wiederholung dachten, so hatte der in diesem Augenblick offensichtlich noch nüchterne Beschuldigte umso mehr daran denken sollen und können, weil er wegen jenes Vorganges sechs Wochen in Untersuchungshaft gewesen und bei der Entlassung ausdrücklich zur Vorsicht beim Genuss von Alkohol ermahnt worden war. Nach allem vermögen die Feststellungen des Urteils die Annahme nicht zu tragen, der Beschuldigte habe die epileptoiden Rausche am 20. und 21. Oktober nicht schuldhaft verursacht und deshalb den Tatbestand des § 330a StGB nicht verwirklicht. Der Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil im vollen Umfange aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Auch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht begründet. Das Landgericht hat sie angeordnet, damit der Beschuldigte in der Anstalt in eine sorgsame Charakterschulung genommen werde mit dem Ziele, ihn des Alkohols ein für alle Male zu entwöhnen und ihn charakterlich so zu festigen, dass er fortan aus eigenem Entschluss jeglichen Alkoholgenuss vermeide. Solange der Beschuldigte den Alkohol nicht völlig meide, sei die Wiederholung derartiger Rauschtaten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Ohne eine nachhaltige Schulung seines Willens werde er wieder alkoholische Getränke zu sich nehmen. Als einzig erfolgversprechendes Mittel sieht das Landgericht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an, weil weder das Elternhaus noch die beabsichtigte Heirat Gewähr für die erforderliche Willensschulung böten. Mit Recht schließt die Revision daraus, das Landgericht erwarte den erstrebten Erfolg von einer psychotherapeutischen Behandlung. Kann aber die Gefahrlichkeit des Beschuldigten durch psychotherapeutische Behandlung beseitigt werden, so ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit nicht erforderlich. Sollte das Landgericht zu einer Verurteilung aus § 330a StGB gelangen und sollte nach Verbüßung der Strafe eine Entwöhnung des Beschuldigten vom Alkoholgenuss noch notwendig sein, so würde auch zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt vorliegen (§ 42c StGB). Da seit der Verkündung des angefochtenen Urteils nahezu ein Jahr vergangen ist und der Beschuldigte innerhalb dieser Zeit vorläufig in einer Heilanstalt untergebracht war, wird unschwer zu beurteilen sein, ob die eine oder die andere Maßregel oder aber keine Maßregel mehr notwendig ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

BuschKraussScharpenseel
KoenigerMaass
§ 330a StGB: Alkoholbedingter epileptoider Rausch als Rauschtat; Unterbringungsvoraussetzungen — Themis