Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellung beim Versuch der Verleitung (§175a Nr.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 21/55
Datum
22.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchter Verleitung eines 16-jährigen Jugendlichen zur Unzucht sowie weiterer Delikte verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf, weil der innere Tatbestand des Versuchs der Verleitung (§175a Nr.3 StGB) nicht ausreichend festgestellt sei: Es fehlt die Feststellung, dass der Täter den Willen des Jugendlichen beeinflussen wollte und damit rechnete, dass dieser nicht von sich aus zur Tat bereit war. Ferner durfte das Merkmal 'an einem Jugendlichen' nicht als strafschärfender Umstand verwertet werden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Versuch der Verleitung eines Jugendlichen zur Unzucht nach §175a Nr.3 StGB ist erforderlich, dass der Täter darauf gerichtet ist, den Willen des Jugendlichen zu beeinflussen, und er zumindest damit rechnet, dass der Jugendliche ohne Verführung nicht zur Tat bereit ist.

2

Das bloße Berühren oder hervorgebrachte sexuelle Erregtsein des Täters begründet nicht ohne weitere Feststellungen den erforderlichen inneren Tatbestand des Verführungsversuchs; hierzu sind tragfähige tatsächliche Feststellungen nötig.

3

Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm dürfen nicht zugleich als zusätzliche strafschärfende Umstände bei der Strafzumessung herangezogen werden.

4

Fehlen wesentliche Feststellungen zum inneren Tatbestand eines versuchten Delikts, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz █████████ aus ████, dort geboren am █████████ 1907, wegen Unzucht mit Jugendlichen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte kam im Sommer 1954 am Wannsee mit einem 16 Jahre alten Schüler, Wolfgang ███████, ins Gespräch. Als dieser gebadet hatte, trocknete der Angeklagte ihn ab und rieb ihm den Rücken mit Creme ein. Hierbei geriet der Angeklagte in geschlechtliche Erregung. Er fasste zunächst durch die Badehose an den Geschlechtsteil des Jungen. Er drückte etwa eine Minute lang das Glied des Jungen. Nachdem dieser dann abermals gebadet hatte, kniete sich der Angeklagte neben ihn, streifte ihm die Hose etwas herunter, strich über das dadurch entblößte Gesäß und fasste erneut an das Glied des Jungen. Zugleich onanierte er bei sich selbst. Hierbei wurde er von einer Frau beobachtet.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verleitung eines Jugendlichen zur Unzucht (Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB) in Tateinheit sowohl mit einem Vergehen nach § 175 StGB als auch mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe ist gemäß § 23 StGB ausgesetzt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie greift zwar ausdrücklich nur die Verurteilung nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB an. Hierdurch ist jedoch, weil alle Verletzungen in Tateinheit begangen sind und der Schuldspruch daher unteilbar ist, keine Beschränkung der Revision eingetreten. Die Revision geht aber zutreffend davon aus, dass die Anwendung der §§ 175 und 183 StGB nicht zu beanstanden ist. Dagegen sind die Voraussetzungen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB bisher in der Tat nicht ausreichend dargetan.

Die Revision macht zunächst geltend, es sei nicht ohne Rechtsirrtum und ohne Widerspruch festgestellt worden, dass der Angeklagte den Versuch gemacht habe, irgendwie auf den Willen des Jungen einzuwirken und ihn so zu verführen.

Die Strafkammer hat hierzu (UA S. 3) ausgeführt: „Durch das Einreiben des Rückens des Jugendlichen, das der Angeklagte als Mittel zur Verführung benutzte, wollte er Wolfgang ██████████ geschlechtliche Erregung versetzen und hat damit begonnen, auf dessen Willen einzuwirken.“

Die Revision meint, hierzu stehe es in Widerspruch, wenn es in den Urteilsgründen an anderer Stelle (UA S. 2) heiße, der Angeklagte sei bei dem Einreiben in geschlechtliche Erregung gekommen. Ob insoweit wirklich ein unlösbarer Widerspruch vorliegt, mag zweifelhaft sein. Dies kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist folgendes:

Der innere Tatbestand der versuchten Verführung ist nicht ausreichend festgestellt worden. Der Angeklagte konnte nur dann den Willen haben, Wolfgang ████████ zu verführen, wenn er mindestens damit rechnete, dass der Junge nicht von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit sei (vgl. 5 StR 122/54 vom 27.4.1954 im Anschluss an RGSt 70, 199/200). Das Urteil sagt hierzu nichts. Das wäre aber erforderlich gewesen. Der Junge hat sich schon bei den ersten Handlungen anscheinend nicht gewehrt und ist trotz des ersten Erlebnisses auch, nachdem er nochmals gebadet hatte, wieder zu dem Angeklagten zurückgekehrt. Hiernach lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte angenommen hat, der Schüler sei auch ohne Verführung zu geschlechtlichen Handlungen bereit.

Schließlich hat der Oberbundesanwalt noch mit Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die Strafkammer bei einer Verurteilung wegen versuchter Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB nicht strafschärfend hätte verwerten dürfen, „dass der Angeklagte die Handlungen an einem Jugendlichen vorgenommen hat“. Gesetzliche Tatbestandsmerkmale dürfen nicht als Strafschärfungsgründe herangezogen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. RotbergSiemer
Dr. KoffkaSchmidt

Zitiert (1)