Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zur versuchten Verführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 122/54
- Datum
- 27.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung des inneren Tatbestands einer versuchten Verführung erfordert, dass der Täter zumindest damit rechnet, das Opfer sei ohne Verführung nicht zur Tat bereit; fehlt eine solche Feststellung, ist der Schuldspruch nicht tragfähig.
Unterbleibt die Erörterung eines für den Vorsatz oder die Versuchselemente entscheidenden Umstands in den Urteilsfeststellungen, muss das Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Die bloße Feststellung, der Täter habe die Absicht des Opfers, ihn zu prüfen, nicht erkannt, ersetzt nicht die Prüfung, ob der Täter von dessen Bereitschaft zu gleichgeschlechtlichen Handlungen ausging.
Umstände, die Anlass zu der Frage geben, ob das Opfer ohne Verführung bereits bereit war (z. B. Treffpunktbekanntheit), begründen für das Tatgericht eine besondere Pflicht zur Auseinandersetzung mit dieser Frage.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Werner K. █████ aus ██████, dort geboren ████████ ████, wegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Januar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
I.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte bemerkte auf einer Autofahrt den 16-jährigen Oberschüler Dieter ████████. ████████ machte Eindruck auf den Angeklagten, sodass dieser beschloss, ihm zu folgen, um ihn bei sich bietender Gelegenheit anzusprechen und für ein gleichgeschlechtliches Erlebnis zu gewinnen. Als K. ██ merkte, dass der Angeklagte ihm folgte, beschloss er, ihn auf die Probe zu stellen und gegebenenfalls als Homosexuellen zu überführen. Er stellte sich harmlos, „so dass der Angeklagte die Absicht des Zeugen nicht erkannte“. Auf Aufforderung des Angeklagten kam K. ██ zu ihm in den Wagen. Dort streichelte der Angeklagte den Oberschenkel des Jungen und sagte zu ihm in zärtlichem Ton: „Hein lieber Junge.“ Dann umarmte er ihn. K. ██ machte sofort eine Abwehrbewegung und sagte, dass er für so etwas nicht sei. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihm ab.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe mit K. ██ Unzucht im Sinne von § 175 StGB treiben wollen und diese Absicht durch die geschilderten Handlungen zu verwirklichen versucht. Damit habe er auf den Jungen eingewirkt, um ihn sich geneigt zu machen, also versucht, ihn zu verführen. Der Angeklagte habe zur Befriedigung seiner Geschlechtslust und damit in wollüstiger Absicht gehandelt. Dabei sei es gleichgültig, ob der Junge den Angeklagten habe überführen wollen.
Zur Strafzumessung führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe seine Tat bereut und bei dem Jungen keinen sittlichen Schaden angerichtet. Es handle sich auch nur um eine versuchte Tat; der Angeklagte müsse aber durch eine empfindliche Strafe vor der Wiederholung seines Tuns gewarnt werden. Der Umstand, dass dem Jungen kein Schaden entstanden ist, dürfe über die generelle Gefährlichkeit solcher Taten nicht hinwegtäuschen. Der Angeklagte sei selbst Vater eines Jungen und hätte gerade deshalb mehr Verantwortungsgefühl gegenüber der Jugend zeigen müssen. Die Strafe könne aber zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte sich trotz seiner früheren Neigung zur Homosexualität bisher auch auf diesem Gebiet strafrei geführt habe, sodass das Gericht glaube, dass es sich bei seiner Tat um eine einmalige Verirrung handle.
II.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge fällt aber mit der Sachrüge zusammen. Sie ist begründet.
1.) Die Revision rügt mit Recht, dass die Strafkammer den inneren Tatbestand der versuchten Verführung nicht ausreichend festgestellt habe. Der Angeklagte konnte nur dann den Willen haben, K. ██ zu verführen, wenn er mindestens damit rechnete, dass dieser von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht bereit sei (RGSt 70, 199/300). Der festgestellte Sachverhalt gab Veranlassung, sich mit dieser Frage ausdrücklich auseinanderzusetzen. Da das nicht geschehen ist, lässt sich die Besorgnis nicht ausschließen, dass die Strafkammer von einem unrichtigen Begriff der versuchten Verführung ausgegangen ist. Anlass zu Erörterungen in diesem Punkt lag nach dem ganzen äußeren Verhalten des K. ██ vor, insbesondere auch nach seiner Behauptung, dass er gelegentlich im ██████████ bade, der dem Angeklagten als Treffpunkt Homosexueller bekannt war. Wenn das Urteil vorher feststellt, der Angeklagte habe die Absicht des K. ██ nicht erkannt, so hat diese Feststellung, wie die Revision mit Recht vorträgt, mit der hier vermissten Frage nichts zu tun. In dem Zusammenhang, in dem diese Wendung steht, bedeutet sie nur, dass der Angeklagte nicht erkannt habe, K. ██ wolle ihn auf die Probe stellen. Sie besagt nichts darüber, ob etwa der Angeklagte angenommen hat, K. ██ sei auch ohne Verführung zu gleichgeschlechtlichen Handlungen bereit.
Aus diesem Grunde muss das Urteil entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufgehoben werden.
| Dr. Koffka | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |