Verwerfung der Revision wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 213/78
- Datum
- 18.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung wirksam erklärter Verzicht auf die Revision ist nach § 273 Abs. 3 StPO für den Angeklagten bindend und kann nicht widerrufen werden.
Der Rechtsmittelverzicht bleibt wirksam, auch wenn der Angeklagte nicht wusste, dass gegen eine Nebenfolge (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis) gesondert Revision möglich ist.
Eine Anfechtung der Verzichtserklärung wegen Irrtums im Beweggrund ist grundsätzlich unzulässig.
Bei wirksamem Rechtsmittelverzicht ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; die Einlegungsfrist richtet sich nach § 341 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 28. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Blumenhändler Hans-Dieter ███ aus Kc, geboren am ███████ 1947 in ██████, zur Zeit in Strafhaft,
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. April 1978
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. Mai 1976 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung am 28. Mai 1976 nach Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet. Dies ist in der in § 273 Abs. 3 StPO vorgesehenen Form protokolliert worden (Bd. III Bl. 51 d. A.). Der Rechtsmittelverzicht ist für den Angeklagten bindend und kann nicht widerrufen werden. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte nicht gewusst haben sollte, dass er gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (selbständig) Revision einlegen konnte.
Eine Anfechtung der Verzichtserklärung wegen Irrtums im Beweggrund ist auch unter diesen Umständen nicht zulässig (BGH GA 1969, 281; BGH Beschluss vom 19. April 1977 – 5 StR 165/77).
Das angefochtene Urteil ist mithin rechtskräftig und deshalb nicht mehr mit der Revision anfechtbar. Im Übrigen wäre die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels auch längst verstrichen (§ 341 Abs. 1 StPO).
Die Revision ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |