Treffer
BGH Beschluss

Verzicht auf Revision im Strafverfahren: Wirksamkeit und Folgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 165/77
Datum
19.04.1977
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte in der Schlussverhandlung nach Beratung mit seinem Verteidiger schriftlich den Verzicht auf die Revision; die Erklärung wurde protokolliert und vom Angeklagten genehmigt. Der BGH hält diese Verzichtserklärung für wirksam und nicht widerruflich, selbst wenn fehlerhafte Beratung geltend gemacht wird. Daher ist die Revision unzulässig zu verwerfen; auch der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in der Hauptverhandlung erklärte und protokollierte Verzichtserklärung des Angeklagten auf das Rechtsmittel der Revision ist wirksam und kann nicht widerrufen werden.

2

Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bleibt bestehen, wenn der Angeklagte behauptet, vom Verteidiger über die Folgen unrichtig beraten worden zu sein; eine Anfechtung wegen Irrtums im Beweggrund ist in diesem Zusammenhang unzulässig.

3

Ist die Verzichtserklärung wirksam, wird das Urteil rechtskräftig und die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig zu verwerfen.

4

Nach Abgabe einer wirksamen Verzichtserklärung beginnt die Frist des § 341 Abs. 1 StPO nicht zu laufen; ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 7. Januar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Norbert S. aus [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1937 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. April 1977

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 7. Januar 1977 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte am Schluss der Hauptverhandlung nach Rechtsmittelbelehrung und nach Beratung mit seinem Verteidiger mit dessen Zustimmung erklärt: *"Ich verzichte auf das Rechtsmittel der Revision und nehme das Urteil an"*. Diese Verzichtserklärung ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden (Bl. 150 d. A.).

Der Rechtsmittelverzicht ist wirksam und kann nicht widerrufen werden (BGHSt 10, 245, 247). Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte meint, von seinem Verteidiger über die Folgen einer Rechtsmitteleinlegung unrichtig beraten worden zu sein. Eine Anfechtung der Verzichtserklärung wegen Irrtums im Beweggrund ist auch unter diesen Umständen nicht zulässig (BGH GA 1969, 281). Dass die Staatsanwaltschaft nicht gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht ausgesprochen hat, berührt die Wirksamkeit der Erklärung des Angeklagten nicht.

Das angefochtene Urteil ist mithin rechtskräftig und deshalb nicht mehr mit der Revision anfechtbar; sie war nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls unzulässig. Nach Abgabe der wirksamen Verzichtserklärung hat die Frist des § 341 Abs. 1 StPO nicht zu laufen begonnen. Eine Fristversäumnis liegt deshalb nicht vor (BGH StR 699/76 vom 7. Dezember 1976).

SarstedtFleischmannFuhrmann
HerrmannSchuster

Zitiert von (1)