Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 212/58
Datum
10.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rekurrierte gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle und rügte mangelnde Prüfung seiner Zurechnungsfähigkeit sowie die falsche Qualifikation einzelner Taten als "Einsteigen". Das Revisionsgericht hält die Einwendungen für offensichtlich unbegründet und verwirft die Revision. Zwei fehlerhafte Bewertungen einzelner Taten beeinflussen das Gesamturteil nicht; die Untersuchungshaft über drei Monate wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein "Einsteigen" i.S.v. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt ein körperliches Eindringen voraus, das einer auf- oder absteigenden oder wenigstens ähnlich gearteten Körperbewegung entspricht; bloßes Durchgreifen durch eine kleine Öffnung und anschließendes Durchschreiten genügt nicht.

2

Die fehlerhafte Einordnung einzelner Diebstahlsfälle als schwere statt einfache Diebstähle beeinträchtigt den Schuldspruch nicht, wenn die übrigen zutreffend festgestellten Taten und ihre Bewertung das Verurteilungs- und Strafbild tragen.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsführer keine substanziierten, das Urteil erschütternden sachlichen Rügen vorträgt.

4

Häufigkeit und Hartnäckigkeit wiederholter Diebstahlsdelikte sowie die Wiederaufnahme der Taten kurz nach Haftentlassung können eine verschärfte Strafzumessung und die Anordnung polizeilicher Aufsicht rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 6. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Schmied Hans, geboren am ███ 1931 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6. Februar 1958 wird verworfen.

Die nach dem 6. Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und bestimmte Tatwerkzeuge eingezogen.

Die Revision sieht darin, dass das Urteil die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausdrücklich behandelt, eine Verletzung des sachlichen Rechts.

Sie meint, die Häufigkeit und Hartnäckigkeit, mit der er gestohlen habe, begründe Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, so dass das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen hätte hören müssen.

Diese Einwendungen sind haltlos. Das Rechtsmittel hätte durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen werden können (§ 349 Abs. 2 StPO), wenn das Urteil nicht in anderen Punkten sachlichrechtliche Fehler enthielte, die es allerdings im Ergebnis nicht erschüttern.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe auch in den Fällen Nr. 32 und 33 der Urteilsgründe „mittels Einsteigens“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gestohlen, „indem er durch zu ordnungsmäßigem Eintritt nicht bestimmte Öffnungen in Gebäude eingedrungen“ sei (UA S. 12). Beide Male griff er durch ein kleines Fenster, das in einer Tür oben angebracht und offen war, und schloss die Tür mit dem innen steckenden Schlüssel auf. Dann ging er durch sie hindurch (UA S. 9).

Damit ist er nicht im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in das Gebäude eingestiegen. Dazu mag zwar keine auf- oder absteigende Körperbewegung erforderlich sein. Der Täter muss aber jedenfalls in einer ähnlichen Weise vorgehen, indem er sich z. B. tief unter ein Hindernis bückt (BGH NJW 1953, 992 Nr. 19). Was der Angeklagte tat, kam einer steigenden Körperbewegung noch weniger gleich als in dem Falle, den der Senat in seinem Urteil BGHSt 10, 132 entschieden hat.

Trotzdem bleibt das Urteil bestehen.

Der Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle umfasst, von den beiden erwähnten schweren Fällen abgesehen, 18 vollendete und 17 versuchte (drei davon einfache) ferner 7 vollendete einfache Rückfalldiebstähle.

Weitere einfache Diebstähle (Nr. 31, 34 und 43 der Urteilsgründe) sind jeweils nur ein Teil der Tat, die im Urteil unter der vorhergehenden Nummer geschildert wird. Der Schuldspruch bleibt also unberührt. Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass er nur wegen einer, wenn auch fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist, während in Wahrheit 44 selbständige Taten deshalb vorliegen, weil der Entschluss, den Lebensunterhalt durch Diebstähle zu bestreiten, kein Gesamtvorsatz im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist (vgl. BGHSt 1, 313, 315).

Dieser Fehler und die unrichtige Bewertung der Fälle Nr. 32 und 33 als schwere statt als einfache Diebstähle beeinflussen auch nicht den Strafausspruch. Es ist ausgeschlossen, dass das Landgericht wegen 18 vollendeter schwerer, 17 versuchter schwerer und 9 vollendeter einfacher Rückfalldiebstähle eine geringere Gesamtstrafe als vier Jahre Zuchthaus verhängt oder die Polizeiaufsicht nicht zugelassen hätte, zumal der Angeklagte mit den Taten schon einen Monat nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus begonnen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtHoepner
SchmittDr. Borker

Zitiert von (2)