Revision: Einstellung eines Verfahrens; Zurückverweisung wegen fehlender 'Einsteigen'-Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 390/68
- Datum
- 06.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein bei der Staatsanwaltschaft begonnenes Verfahren nach Anklageerhebung an eine andere Behörde abgegeben und die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nachgeholt, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen.
Ein 'Einsteigen' im Sinne des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Überwindung von Schutzvorrichtungen oder sonstigen den Zugang erheblich erschwerenden Hindernissen in den gesicherten Raum eindringt.
Das bloße Hineingreifen durch ein geöffnetes Fenster und das von innen Öffnen einer Tür, ohne dass besondere Zugangshindernisse überwunden werden, begründet keinen Einstiegsdiebstahl.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu den Rechtstatsbeständen des schweren Diebstahls erfordern die Aufhebung des Urteils und, sofern die Tatbestandsfeststellung nicht tragfähig ist, die Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Binschaler Karl-Heinz █ aus Mülheim an der Ruhr, geboren ██████████ ████ in ███████ (Rheinland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. September 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird, soweit es den Diebstahl im Haus █████████████ ███ ██ ██ betrifft, auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, weil er in der Nacht zum 23. August 1967 in das Haus ███████████ ███ in █████ ██ eingestiegen ist und eine Blechdose mit 80 bis 100 DM entwendet hat, fehlt der Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO). Dieses zunächst bei der Staatsanwaltschaft Duisburg geführte Verfahren ist nach Anklageerhebung nach Essen abgegeben und dort mit dem bereits eröffneten und vor der Strafkammer anhängigen Verfahren wegen schweren Diebstahls aus einem Zimmer des Touringhotels verbunden und verhandelt worden, ohne dass die Eröffnung des Hauptverfahrens nachgeholt worden wäre. Das Verfahren muss daher gemäß § 206a StPO eingestellt werden (RGSt 67, 59; BGHSt 15, 40, 44).
2. In dem anderen Fall (Touringhotel) kann die Verurteilung wegen schweren Diebstahls aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen „stieg“ der Angeklagte, „nachdem er durch das geöffnete Fenster einer Balkontür nach innen gegriffen und die Tür aufgeklinkt hatte, in das zu ebener Erde gelegene Zimmer ein“ (UA S. 2, 3). Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe „mittels Einsteigens“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gestohlen, weil er „beim Entriegeln der Balkontür durch das geöffnete Fenster ein ordnungswidriges Zugangsmittel benutzt“ habe (UA 3).
Diesen Erwägungen liegt möglicherweise eine irrige Rechtsauffassung zugrunde. Das wesentliche Merkmal des Einsteigens ist darin zu sehen, dass der Dieb unter Überwindung der zum Schutze gegen unbefugtes Eindringen geschaffenen oder den Zugang sonst erschwerender Hindernisse, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben, eindringt (vgl. RG HRR 1939 Nr. 263; BGH NJW 1953, 992; BGHSt 10, 132, 133; BGH Urteil vom 6. September 1960 – 5 StR 250/60 – sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28. Juni 1968 – 4 StR 225/68 –). Das wäre beispielsweise anzunehmen, wenn der Angeklagte den Balkon, der zu dem zu ebener Erde gelegenen Hotelzimmer führt, von einer tieferen Stelle aus hat erklettern oder wenn er ein etwa vorhandenes Gitter oder eine sonstige nicht ganz unerhebliche Umzäunung hat übersteigen müssen. Dazu fehlen indessen jegliche Feststellungen. Allein der bisher festgestellte Umstand, dass der Angeklagte ohne Überwindung von Schwierigkeiten – von außen durch das Fenster greifend die Balkontür auf die an sich dafür vorgesehene Weise im Innern des Zimmers geöffnet hat, rechtfertigt die Annahme eines Einstiegsdiebstahls nicht (vgl. auch BGH Urteil vom 10. Juni 1958 – 5 StR 212/58 –).
Die Revision führt daher insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
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