Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung von § 20a StGB und Sicherungsverwahrung bei Rauschtat

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 211/64
Datum
23.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen Verurteilung wegen einer im Rausch begangenen Tat (§ 330a StGB) und die Anordnung von Sicherungsverwahrung. Zentral war, ob eine im Vollrausch begangene vorsätzliche Tat Grundlage für § 20a StGB und Sicherungsverwahrung sein kann. Der BGH bejaht dies und hält die Feststellungen des Landgerichts für widerspruchsfrei; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vorsätzliches Vergehen nach § 330a StGB kann die Anwendung des § 20a StGB und die Anordnung von Sicherungsverwahrung rechtfertigen.

2

Eine in rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit begangene Tat kann Ausdruck eines verbrecherischen Hanges sein, sodass trotz Rausches strafverschärfende oder verwahrungsbegründende Voraussetzungen vorliegen können.

3

Wer weiß, dass er im Rausch zu Straftaten bestimmter Art neigt und sich dennoch betrinkt, gibt seinen verbrecherischen Hangen in derselben Weise kund wie ein Täter, der vorsätzlich handelt; dies kann zu einer Verschärfung der Sanktion und zur Anordnung von Sicherungsverwahrung führen.

4

Die Feststellung, ein Täter sei kein Gewohnheitstrinker, steht der rechtlichen Einordnung als Gewohnheitsverbrecher nicht entgegen; Gewohnheitsdelinquenz und Gewohnheitstrinken sind unterschiedliche Bewertungsfragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Januar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ████████, ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1926 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Volltrunkenheit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Januar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 22. Januar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Schuldspruchs erkennen lassen.

Die Einzelangriffe der Revision des Angeklagten ███ gegen den Strafausspruch mussten ebenfalls erfolglos bleiben.

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass ein vorsätzliches Vergehen gegen § 330a StGB Grundlage für die Anwendung des § 20a StGB und für die Anordnung von Sicherungsverwahrung sein kann. Das hat schon das Reichsgericht in der vom Tatrichter angeführten Entscheidung RGSt 73, 177 ff. mit eingehender Begründung dargelegt. Der Bundesgerichtshof ist dem in unveröffentlichten Urteilen gefolgt (vgl. 2 B 1 StR 673/58 vom 26. Mai 1959; 2 StR 490/62 vom 5. Dezember 1962). Die Gegenmeinung (Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. III zu § 20a StGB), auf die sich die Revision beruft, überzeugt nicht. Gerade eine in rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit begangene Tat kann Ausdruck eines bestimmten verbrecherischen Hanges sein, sei es, dass sich dieser Hang (wie im vorliegenden Falle) nur unter Alkoholeinfluss auswirkt, sei es, dass er auch unabhängig davon in Erscheinung tritt. Weiß ein Täter, dass er im Rausch zu Straftaten bestimmter Art neigt, betrinkt er sich trotzdem und gibt dann seinem verbrecherischen Hange nach, so ist – wie bei anderen vorsätzlichen Taten – die Strafe gegebenenfalls nach § 20a StGB zu schärfen und unter den Voraussetzungen des § 42e StGB Sicherungsverwahrung anzuordnen.

2. Die sorgfältige Urteilsbegründung lässt insoweit auch weder Widersprüche noch andere Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es rechtlich bedenkenfrei, dass die Strafkammer den Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher ansieht, obwohl sie andererseits meint, er sei trotz „seines langjährigen erheblichen Alkoholmissbrauchs nicht Gewohnheitstrinker“, sondern nur „Gelegenheitstrinker“ (UA S. 43). Hiermit will sie ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, der Beschwerdeführer sei noch nicht völlig dem Alkohol verfallen, er habe sich ihm auch entziehen können. Diese Feststellung schließt nicht aus, dass der Angeklagte ██ häufig getrunken und dabei seinem Verbrechenshange in solchem Umfange nachgegeben hat, dass hierdurch – wie die Feststellungen zeigen – die Allgemeinheit erheblich gefährdet worden ist und zukünftig gefährdet sein wird. Beide Fragen decken sich nicht.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel des Strafausspruchs erkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

[Unterschriften]

SarstedtSchmitt
KoffkaBorker

Zitiert (1)

Zitiert von (1)