Treffer
BGH Urteil

Volltrunkenheit (§ 330a StGB): Revision gegen Gewohnheitsverbrecher-Urteil verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 490/62
Datum
05.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus sowie gegen Sicherungsverwahrung. Er rügte u.a. fehlende Zeugenbelehrung (§ 55 Abs. 2 StPO), unzulässige Vereidigung und unzureichende Aufklärung zur Zurechnungsfähigkeit beim Entschluss zum Weitertrinken. Der BGH hielt die Verfahrensrügen für unbehelflich und sah keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung, insbesondere fehlten Anhaltspunkte für einen Beteiligungsverdacht des Wirts. Materiell-rechtlich bestätigte der Senat die Annahme vorsätzlicher Volltrunkenheit und die Anwendung von § 20a StGB samt Sicherungsverwahrung; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf das Unterbleiben einer Belehrung des Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO kann der Angeklagte die Revision nicht stützen.

2

Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO (Ausschluss der Vereidigung) setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Zeuge einer Beteiligung an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat verdächtig ist; bloßes Mitwirken an den Umständen der Tat genügt nicht.

3

Ein Erfahrungssatz, wonach bei einem Blutalkoholgehalt von 2 ‰ das Einsichts- und Hemmungsvermögen stets mindestens erheblich beeinträchtigt ist, besteht nicht.

4

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) kann nicht darauf gestützt werden, dass an bereits vernommene Zeugen oder Sachverständige weitere Fragen hätten gerichtet werden sollen; die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger ist nur geboten, wenn sie sich dem Tatgericht aufdrängen musste.

5

Ein vorsätzliches Vergehen der Volltrunkenheit (§ 330a StGB) kann Grundlage der Anwendung des § 20a StGB und der Anordnung der Sicherungsverwahrung sein, wenn sich in der Tat ein Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss und zur Begehung bestimmter Straftaten im Rausch ausdrückt und der Täter seine rauschbedingte Neigung kennt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bremen, 10. Mai 1962

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dreher und Brunnenbauer Hermann Otto ███████ aus B—, dort geboren am ██ ███ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 10. Mai 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 11. Mai 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 330a StGB) als gefähr— lichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.

Die Revision beanstandet, dass der Zeuge Gastwirt ████ nicht gem. § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. Sie meint ferner, der Zeuge habe nicht vereidigt werden dürfen; denn er habe zur alkoholischen Vergiftung des Angeklagten durch Verabreichung von Getränken entscheidend beigetragen und sei daher der Beteiligung an der diesem zur Last gelegten Straftat verdächtig.

Die Rügen gehen fehl. Darauf, dass die Belehrung eines Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben sei, kann der Angeklagte die Revision nicht stützen (BGHSt 12, 213). § 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt. Der Senat braucht sich hier nicht mit der umstrittenen, in BGHSt 10, 247 für die Beihilfe stillschweigend bejahten Frage auseinanderzusetzen, ob eine strafbare Teilnahme an dem Vergehen des § 330a StGB möglich ist. Auch wenn man sie für möglich hält, scheidet hier nach den Feststellungen aus, dass der Wirt den Angeklagten vorsätzlich dazu angestiftet hätte, sich zu betrinken, oder ihm vorsätzlich dazu Beihilfe geleistet hätte. Der Angeklagte hat bei seinem ersten Besuch in der Gaststätte ██████ vier Glas Likör getrunken, bei seinem zweiten Besuch, eine halbe bis eine Stunde später, zwei bis drei Glas Bier und zwei Doppelkorn. Der Wirt, der nicht wusste, dass der Angeklagte vorher schon in der Wohnung seiner Mutter etwas getrunken hatte, veranlasste den Angeklagten durch gutes Zureden, das Lokal zu verlassen, als dieser anfing, Unfrieden zu stiften. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zu der Besorgnis, das Schwurgericht könnte die Frage eines Beteiligungsverdachts des Zeugen nicht geprüft oder auf Grund rechtsirriger Erwägungen verneint haben. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil zum Nachteil des Angeklagten auf der Aussage des Wirtes beruhen könnte, da das Schwurgericht einerseits davon ausgeht, dass der Angeklagte infolge der Alkoholwirkung nicht mehr zurechnungsfähig war, als er bei Frau █████ eindrang und sie tötete, andererseits die Feststellung, der Angeklagte sei nicht sinnlos betrunken gewesen, nicht auf Grund der Aussage des Wirtes getroffen ist.

Die Aufklärungsrügen können im Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert werden.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keine Rechtsfehler.

Die Revision sieht einen solchen darin, dass das Schwurgericht nicht erörtert habe, ob sich der Angeklagte nicht schon in dem Zeitpunkt, in dem er den Vorsatz fasste, sich vollends zu betrinken, im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, mindestens der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit befunden habe. Auf Grund der Feststellungen über die bis zu diesem Zeitpunkt genossenen alkoholischen Getränke in Verbindung mit der festgestellten Alkoholüberempfindlichkeit des Angeklagten müsse nach „sicherer Erfahrung“ angenommen werden, dass sein Blutalkoholgehalt in diesem Augenblick schon 2 ‰ betragen habe.

Die Rüge ist unbegründet. Nach der den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmenden Überzeugung des Schwurgerichts war der Angeklagte im Augenblick des Entschlusses zum Weiter— trinken zwar „gut angetrunken“, aber noch nicht so betrunken, dass seine Fähigkeit, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, auch nur erheblich vermindert gewesen wäre. Das ergibt sich aus der Feststellung, der Angeklagte habe sich in den als angenehm empfundenen Rauschzustand versetzen wollen, obwohl er wusste, dass er in volltrunkenem Zustand nicht in der Lage war, Recht und Unrecht zu unterscheiden und dass er in diesem Zustand zu Gewalttätigkeiten neigte. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, wonach bei einem Blutalkohol— gehalt von 2 ‰, den die Revision für die Zeit des Tatentschlus-

ses unterstellen will, das Einsichts- und Hemmungsvermögen eines Menschen stets mindestens erheblich beeinträchtigt sei.

Fehl geht die hiermit zusammenhängende Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, indem es einseitig seine Nachforschungen auf die Feststellung von Bewusstseinsstörungen im Zeitpunkt der mit Strafe bedrohten Handlungen abgestellt, es aber unterlassen habe, unter Heranziehung der Sachverständigen aufzuklären, dass der Angeklagte schon im Zeitpunkt des Tat— vorsatzes nach § 330a StGB in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Maße bewusstseinsgestört gewesen sei. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass an vernommene Zeugen oder Sachverständige weitere Fragen hätten gerichtet werden sollen. Die Vernehmung weiterer Sachverständiger drängte sich nicht auf, weil zwei Sachverständige geladen waren.

Entgegen der Ansicht der Revision ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts bezüglich der Rauschtat alle äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Mordes. Inwiefern der Schluss aus dem äußeren Tathergang auf den „natürlichen“ Willen des Angeklagten, Frau █████ zu töten, rechtlich fehlerhaft und mit den Feststellungen unvereinbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Es trifft ferner nicht zu, dass das Schwurgericht nur den Tötungswillen des Angeklagten, nicht aber die besonderen Mordmerkmale festgestellt habe. Es sagt vielmehr ausdrücklich, dass der Angeklagte grausam und aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Wenn es zuvor im Urteil heißt, der Angeklagte habe „dem äußeren Tatbestand nach“ einen Mord begangen, so sollte damit nur deut-

lich gemacht werden, dass alle tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Mordes an sich gegeben sind und lediglich die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit einem Schuldspruch wegen Mordes entgegensteht. Der Schluss aus dem äußeren Tatbild auf die Vorgänge im Inneren des Angeklagten ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Er ist weder damit unvereinbar, dass der Angeklagte volltrunken war, noch damit, dass er, wie das Schwurgericht sagt, „blindwütig“ auf die Frau eingeschlagen hat. Wie die weiteren Ausführungen des Schwurgerichts ergeben, hat es auch die Rechtsbegriffe „grausam“ und „niedriger Beweggrund“ nicht verkannt.

Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht sei mit keinem Wort auf die sich aufdrängende Einschätzung der Rauschtat als „reiner Reflexhandlung“ eingegangen. Die Urteilsgründe ergeben die Überzeugung des Schwurgerichts, dass sich der Angeklagte weder in einem pathologischen Rauschzustand befunden hat noch sinnlos betrunken gewesen ist. Damit ist die Annahme unbewussten, reflexhaften Handelns eindeutig widerlegt. Die Gründe für seine Überzeugung im einzelnen darzulegen, war das Schwurgericht nicht verpflichtet. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich ihm nicht aufzudrängen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, die Beweiswürdigung sei unvollständig und daher nicht nachprüfbar, entbehrt der Grundlage.

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich vorsätzlich und schuldhaft durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden

Rausch versetzt und in diesem Zustand eine als Mord mit Strafe bedrohte Handlung begangen, ist sonach frei von Rechtsirrtum.

Was das Strafmaß betrifft, so wendet sich die Revision vor allem gegen die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB. Vorweg sei bemerkt, dass ihre Ausführungen hierzu großtenteils am festgestellten Sachverhalt vorbeigehen. Das Schwurgericht hat der Gesamtwürdigung nur die Verurteilungen des Angeklagten vom 31. Juli 1956, vom 16. Dezember 1958 und vom 26. August 1960 wegen Widerstands und Sachbe— schädigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung zugrunde gelegt. Alle diese Taten hatte der Angeklagte in angetrunkenem Zustand oder im Zustand alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Die drei früheren Verurteilungen wegen Vergehen nach § 330a StGB hat das Schwurgericht nicht als Vortaten im Sinne des § 20a StGB gewertet, sie vielmehr nur bei der allgemeinen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten herangezogen. Das Schwurgericht ist also nicht, wie die Revision behauptet, tatsächlich davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich regelmäßig vorsätzlich betrunken. Die Gesamtwürdigung stützt sich auch nicht auf sieben Bestrafungen wegen Gewalthandlungen, die sämtlich wegen fahrlässiger Vergehen nach § 330a StGB erfolgt seien.

Gegen die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken.

Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 73, 177 mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt, dass grundsätzlich auch ein vorsätzliches Vergehen nach § 330a StGB die Grundlage für die Anwendung des § 20a StGB und für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sein kann. Wie das Reichsgericht mit Recht betont, darf dabei das Vergehen nach § 330a StGB nur in seiner Gesamterscheinung, wie es als einheitlicher Vorgang unter Strafe gestellt ist, betrachtet werden. Daher kann auch die in rauschbedingter Zurechnungsfähigkeit verübte Tat als Ausdruck eines bestimmten verbrecherischen Hanges gewertet werden, sei es, dass sich dieser Hang, wie im vorliegenden Fall, nur oder vorwiegend unter Alkoholeinfluss auswirkt, sei es, dass er auch unabhängig davon in Erscheinung tritt. Dem Reichsgericht ist der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Mai 1959 (1 StR 673/58) gefolgt. Er hat dort die Auffassung des Tatgerichts missbilligt, eine Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB), der ein schwerer Raub als Rauschtat zugrunde lag, könne deswegen nicht als kennzeichnend für einen Hang zu Gewalttaten gewertet werden, weil der Angeklagte nicht wegen Raubes sondern wegen eines Vergehens nach § 330a StGB verurteilt sei.

Gerade die leichte Enthemmbarkeit durch Alkoholgenuss – so führt der 1. Senat aus – mache einen zu Gewalthandlungen neigenden Gewohnheitsverbrecher besonders gefährlich.

Der Senat ist – insoweit in Übereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen – der Ansicht, dass ein Vergehen nach § 330a StGB jedenfalls dann die Grundlage für die Anwendung des § 20a StGB bilden kann, wenn es dem Hang des Täters ent-

springt, sich zu betrinken und sodann Straftaten bestimmter Art zu verüben, und wenn der Täter weiß, dass er im Rausch zu solchen Straftaten neigt. Unerheblich ist es dabei, ob auch die früheren in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden Verurteilungen wegen Vergehen nach § 330a erfolgt sind oder ob es sich dabei um Taten handelte, bei deren Begehung der Angeklagte in geringerem Maße unter Alkoholeinfluss stand, so dass seine Zurechnungsfähigkeit nicht völlig ausgeschlossen war. Entscheidend ist der sich in allen Taten ausprägende Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss und das Bewusstsein des Täters, dass der Alkohol regelmäßig seine Widerstandskraft gegen die Neigung zu bestimmten Rechtsverletzungen, etwa zu Gewalttaten, gegen Leib oder Leben von Menschen, schwächt.

Die Entscheidung des Schwurgerichts steht hiermit im Einklang. Es hat sehr sorgfältig die früheren Straftaten und die abzuurteilende Tat als kennzeichnend sowohl für die Neigung des Angeklagten zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke gewertet, als auch für seinen Hang, im angetrunkenen Zustand oder im Vollrausch Gewalttaten gegen friedliche Menschen zu verüben. Es hat auch festgestellt, dass der Angeklagte seine Neigung, im Rausch Gewalttätigkeiten zu begehen, kannte. Beide Gewohnheiten hingen zusammen und bilden das kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmal des Angeklagten, das ihn zum Gewohnheitsverbrecher stempelt. Dass der Angeklagte eine Gefahr für die Allgemeinheit bildet, hat das Schwurgericht ebenfalls in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.

Das Schwurgericht hat die in § 20a vorgeschene Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus verhängt. Die Gründe, die es dafür anführt, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Es erwähnt zwar auch einige Umstände, die zugunsten des

Angeklagten sprechen könnten. Wenn es trotzdem im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, seine vielen Gewalttaten, seine in der Verhandlung gezeigte Gefühllosigkeit und die besonders schweren Folgen der Tat die Höchststrafe für angezeigt hielt, so hat es sich im Rahmen des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung über das Strafmaß gehalten.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Da keine anderen außerstrafrechtlichen Maßnahmen, die einen Schutz der Allgemeinheit vor dem Angeklagten verbürgen würden, zur Verfügung stehen, hat das Schwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt.

ScharpenseelBaldusMayr
DotterweichHenning
Volltrunkenheit (§ 330a StGB): Revision gegen Gewohnheitsverbrecher-Urteil verworfen — Themis