Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gewahrsam und Diebstahl bei außerhalb des Schaufensters liegenden Waren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 210/61
Datum
06.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen einfachen Rückfalldiebstahls verurteilt; er rügt, die vorgefundenen Gegenstände hätten außerhalb der Schaufensterscheibe den Gewahrsam des Ladeninhabers verloren, sodass nur Unterschlagung vorliege. Der BGH bestätigt die Feststellungen des Landgerichts: Als dem Geschäft zugehörig erkennbare Sachen konnten auch vor der zerbrochenen Scheibe noch im Gewahrsam des Inhabers stehen. Ein vorübergehendes Zurückdrängen des Gewahrsams durch Dritte beseitigt diesen nicht zwingend; der Gewahrsamsbruch durch den Täter begründet damit Diebstahl.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob Gewahrsam an einer Sache vorliegt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; auch außerhalb des Schaufensters liegende, als dem Geschäft zugehörig erkennbare Gegenstände können weiterhin im Gewahrsam des Inhabers stehen.

2

Die Anwesenheit des Inhabers oder seiner Angestellten zur Tatzeit ist nicht Voraussetzung dafür, dass Gewahrsam an einem Gegenstand besteht.

3

Ein vorübergehendes Zurückdrängen des Gewahrsams durch einen Dritten beseitigt den Gewahrsam nicht notwendigerweise endgültig; erst die endgültige Aufgabe des Gewahrsams führt typischerweise zu einer anderen rechtlichen Würdigung (z.B. Unterschlagung statt Diebstahl).

4

Wer den Gewahrsam des Eigentümers an einer Sache bricht, macht sich des Diebstahls schuldig, auch wenn die Sachen bereits außerhalb des Schaufensters liegen, sofern sie noch dem Herrschaftsbereich des Inhabers zuzuordnen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Malergesellen Kurt G. ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████████ in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen einfachen Rückfalldiebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 27. Januar 1961 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision ist unbegründet. Die auf Grund der Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Näherer Ausführungen bedarf es nur zu Folgendem:

Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte die bei ihm vorgefundenen Sachen entweder selbst aus dem Schaufenster des Textilgeschäfts █████████████████████ genommen oder aufgesammelt und in seine Taschen gesteckt hat, als sie bereits vor der zerschlagenen Scheibe im Ladeneingang auf dem Erdboden lagen. Das Landgericht sieht in beiden Fällen den Tatbestand des einfachen Diebstahls als erfüllt an und geht ohne nähere Ausführungen auch für den zweiten Fall davon aus, der Angeklagte habe den Gewahrsam des Eigentümers ███████ gebrochen. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, die Sachen, die der Angeklagte an sich genommen habe, seien nicht mehr im Gewahrsam des Ladeninhabers gewesen, wenn sie vor der zerschlagenen Ladenscheibe außerhalb des Schaufensters gelegen hätten. Der Angeklagte hätte deshalb nicht wegen Diebstahls, sondern nur wegen Unterschlagung bestraft werden dürfen.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ob jemand Gewahrsam, d. h. die tatsächliche Verfügungsgewalt, an einer Sache hat, bestimmt sich nach der Gestaltung des einzelnen Falles. Die Feststellungen der Strafkammer über die Verhältnisse am Tatort ergeben, dass der Ladeninhaber █████ an den Gegenständen, die der Angeklagte an sich genommen hat, auch dann noch Gewahrsam hatte, wenn sie vor der zerschlagenen Schaufensterscheibe im Ladeneingang lagen, als sie der Beschwerdeführer an sich nahm.

Hierzu war es weder erforderlich, dass ██ ███████ oder einer seiner Angestellten sich zur Tatzeit in den Geschäftsräumen aufhielt, noch dass sich die Sachen im Schaufenster befanden. Auch wenn sie vor dem Schaufenster im Ladeneingang verstreut lagen, ergab sich für jedermann auf den ersten Blick die Zugehörigkeit der Sachen zu dem Herrschaftsbereich des ████. Dieser brauchte nur herbeizukommen, um die ohne weiteres als die seinigen erkennbaren Gegenstände zu sammeln und in seine Geschäftsräume zurückzuschaffen. Sein Gewahrsam war wohl zeitweilig durch denjenigen, der die Sachen aus dem Schaufenster genommen hatte, zurückgedrängt, aber noch nicht endgültig beseitigt worden (vgl. hierzu RG JW 1926, 585 unter Hinweis auf RG GA 68, 272; vgl. ferner RG GA 64, 368, 369).

Auch wenn man mit der Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, er habe die Sachen erst an sich genommen, als sie schon vor der zerbrochenen Ladenscheibe lagen, ergeben somit die Feststellungen über die Verhältnisse am Tatort, dass er den Gewahrsam des Ladeninhabers gebrochen hat. Er hat sich damit auf jeden Fall des Diebstahls schuldig gemacht.

Da das angefochtene Urteil im Übrigen zu Bedenken keinen Anlass gibt, war die Revision entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

SarstedtSchmittMayr
SiemerBorker

Zitiert von (2)