Revision gegen Verurteilung nach §175 StGB wegen Alkoholwirkung: Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 210/55
- Datum
- 13.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme alkoholbedingter Unzurechnungsfähigkeit setzt konkrete Feststellungen zu Menge, Einnahmezeit und der tatsächlichen Beeinträchtigung von Einsichts‑ und Steuerungsvermögen voraus; pauschale Resorptionszeit‑Erfahrungssätze genügen nicht.
Für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB sind solche konkreten Anhaltspunkte erforderlich, dass eine noch erkennbare Reaktionsfähigkeit des Täters die Annahme erheblicher Einschränkungen nicht zwingend ausschließt.
Bei § 51 Abs. 2 StGB ist nicht primär die nachträgliche Reaktionsfähigkeit des Täters maßgeblich; entscheidend ist, ob der Alkoholkonsum das erforderliche Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt hat.
Bestehen begründete Zweifel an der rechtlichen Würdigung der Schuldfähigkeit in den Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Erich █████████ aus ██████, geboren ███████████ 1909 in ███, Kreis [REDACTED], wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Januar 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.
Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.) Sachlichrechtlich hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Angeklagte den Tatbestand eines Vergehens nach § 175 StGB verwirklicht hat.
2.) Bedenken bestehen aber, soweit der Tatrichter eine Anwendung der Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB ablehnt. Das angefochtene Urteil führt hierzu unter anderem folgendes aus:
"Hinsichtlich der Alkoholwirkung hat er (der Angeklagte) sich angesichts der relativ kurzen Zeitspanne zwischen dem von der Kammer als wahr unterstellten Alkoholgenuss und der Tatbegehung etwa eine Stunde noch im Resorptionsstadium befunden, so dass seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, in jedem Fall nur unerheblich gemindert gewesen sein kann. Zwar hat der urkundliche Zeuge █████████████████ ██ ausgesagt, dass der Angeklagte etwas nach Alkohol gerochen habe, jedoch ergibt sich die Unwahrscheinlichkeit der Einlassung des Angeklagten, er sei total betrunken gewesen, schon aus dem Umstand, dass er immerhin noch imstande war, beim Auftauchen der Zeugin █████████████████ zu reagieren und fortzulaufen, was ihm als wirklich Betrunkenem schwer möglich gewesen sein dürfte. Somit entfällt die Anwendung des § 51 Abs. 1 als auch Abs. 2 StGB."
Aus den übrigen Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass der Angeklagte "etwa 5 Glas Bier und ebensoviel Schnaps, auf leerem Magen" und in verhältnismäßig kurzer Zeit zu sich genommen hatte.
a) Soweit die Strafkammer die Anwendung des Absatzes 1 des § 51 StGB ablehnt, legt sie ihrer Entscheidung einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz zugrunde, den es nicht gibt. Die sogenannte Resorptionszeit des Alkohols ist noch nicht voll erforscht. Genaue Richtlinien – in Zeiteinheiten für die Schnelligkeit der Alkoholverarbeitung durch den Körper – können auch noch nicht aufgestellt werden (vgl. 5 StR 162/54 vom 1. Juni 1954 und die dort enthaltenen Hinweise). Die bisherigen Versuche deuten aber eher darauf hin, dass der Blutalkoholgehalt bei nicht besonders gefülltem Magen seinen Höhepunkt schon nach 40 bis 50 Minuten erreicht.
Die rechtsirrige Anwendung des Erfahrungssatzes ist jedoch im vorliegenden Falle für die Ablehnung einer Zurechnungsunfähigkeit ohne Bedeutung. Denn aus der verhältnismäßig geringen Menge des genossenen Alkohols in Verbindung mit der hier allerdings auffälligen Reaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich deutlich, dass die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB auszuscheiden hat.
b) Dagegen ist die Möglichkeit eines Rechtsirrtums nicht von der Hand zu weisen, soweit es die Nichtanwendung des Absatzes 2 des § 51 StGB angeht. Wie aus den oben wiedergegebenen Urteilsgründen hervorgeht, begründet das Landgericht seine Auffassung damit, der Angeklagte habe blitzschnell reagieren und fortlaufen können. Dieses nachträgliche Verhalten des Angeklagten allein besagt aber nichts darüber, ob nicht infolge des genossenen Alkohols das erforderliche Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt war. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es auf das Reaktionsvermögen des Täters nur nachgeordnet an. Über die Höhe der Strafe wird das Landgericht daher unter Berücksichtigung des dargelegten Gesichtspunktes neu zu befinden haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Schmidt | |||
| Sarstedt | Schmitt |