Treffer
BGH Urteil

Revision: Fehlende Evidenz zur Alkoholresorption; §51 StGB ungeklärt – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 162/54
Datum
01.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen zweifachen versuchten Totschlags; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt ist die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB und die Annahme, Alkohol habe binnen 15 Minuten keine resorptionsbedingte Wirkung. Der BGH hält einen solchen pauschalen wissenschaftlichen Erfahrungssatz für unbegründet und verlangt erneute Prüfung der Alkoholeinwirkung und ihrer Bedeutung für Schuld und Strafmaß.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf sich nicht auf einen nicht belegten wissenschaftlichen Erfahrungssatz stützen, wonach Alkohol innerhalb von 15 Minuten nach Konsum auf nüchternem Magen generell keine resorptionsbedingte Wirkung entfaltet.

2

Bei unsicheren oder nicht hinreichend belegten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Alkoholresorption ist die konkrete Einwirkung des Alkohols auf die Zurechnungsfähigkeit anhand der tatsächlichen Umstände tatrichterlich aufzuklären.

3

Die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB sind nur zu bejahen, wenn der Affekt sowie die aus der Persönlichkeit und den Umständen folgenden Zurechnungsstörungen tragfähig festgestellt werden.

4

Lässt sich nicht ausschließen, dass Alkoholeinfluss oder Affekt die Zurechnungsfähigkeit gemindert haben, hat das Gericht dies sowohl bei der Schuldfrage als auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; unklare Feststellungen rechtfertigen die Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Berlin, 4. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Robert ████████ aus ████, dort geboren █████████ ███, wegen versuchten Totschlags

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Berlin vom 4. Februar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen versuchten Totschlags zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist begründet.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht nach der Vorschrift des § 344 StPO begründet worden und daher unbeachtlich.

II. 1.) Sachlichrechtlich hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand des versuchten Totschlags an zwei Personen verwirklicht hat, und dass er nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist.

2.) Bedenken bestehen aber insoweit, als das Schwurgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint hat. Das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte sei dadurch zur Tat getrieben worden, dass seine seit langem aufgespeicherte Angst und der schließlich gegen die Verletzten entstandene Hass zu einer Affekthandlung ungewöhnlicher Form geführt habe. Das Ungewöhnliche dieses Affekts liege darin, dass die Ursachen langsam in dem Angeklagten gereift seien. Dies sei auf die Persönlichkeit des Angeklagten zurückzuführen. Der Angeklagte sei zwar nicht geisteskrank oder in seinem Intellekt auch nur herabgesetzt, jedoch wenig beweglich und wegen seiner inneren „Eingleisigkeit“ fast als stur zu bezeichnen. Er sei wenig temperamentvoll, komme nur schwer in Gang, so dass Entschlüsse bei ihm im Allgemeinen langsam reiften; wenn Anforderungen an ihn herantraten, die außerhalb seines gewohnten Alltags lagen, sei er hilflos. Die Angst und der Hass hätten seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert.

Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass offenbar das Schwurgericht nach der Persönlichkeit des Angeklagten davon ausgeht, der Affekt, in den der Angeklagte durch Angst und Hass geraten sei, sei bei der Sachlage und seiner Persönlichkeit unverschuldet und deshalb als Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB anzusehen (vgl. BGHSt 3, 194/198).

Das Schwurgericht führt dann weiter aus, der Angeklagte habe zur Tatzeit nicht unter Alkoholeinwirkung gestanden. Insoweit sind die Ausführungen des Urteils nicht frei von Rechtsirrtum.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte am Vorabend der Tat etwa ein Drittel einer halben Flasche „Halb und Halb“ geleert, dann bis zum Morgen geschlafen und beim Aufstehen gegen 8.30 Uhr den Rest dieser halben Flasche geleert. Das Schwurgericht meint nun, der bis zur Nachtruhe genossene Alkohol sei beim Erwachen des Angeklagten bereits verbrannt gewesen. Der Genuss der restlichen Flasche vor der Tat habe auf den Angeklagten ebenfalls nicht eingewirkt, da der Alkohol zur Tatzeit noch nicht in das Körpergewebe eingedrungen gewesen sei und demgemäß noch keine Rauschwirkung habe erzeugen können. Denn zwischen dem Alkoholgenuss und der Tatausführung hätten längstens 15 Minuten gelegen. Dies habe der Sachverständige zur Überzeugung des Schwurgerichts dargetan.

Aus diesen Ausführungen des Schwurgerichts ergibt sich, dass es von einem wissenschaftlichen Erfahrungssatz des Inhalts ausgeht, der Alkoholgehalt einer auf nüchternen Magen getrunkenen Eindrittel-Flasche „Halb und Halb“ könne in 15 Minuten noch nicht in das Körpergewebe eindringen und deshalb auch keine Rauschwirkung erzeugen.

Einen derartigen wissenschaftlichen Erfahrungssatz gibt es aber nicht. Die sogenannte Resorptionszeit des Alkohols ist noch nicht voll erforscht. Die neuesten wissenschaftlichen Arbeiten hierüber (vgl. Berthold Mueller, Gerichtliche Medizin, 1953, § 763; Berg, Goldt. Arch. 1954, 97/100; Rauschke, Dt. Zeitschrift für gerichtliche Medizin 1952, S. 474) ergeben, dass genaue Richtlinien für die Schnelligkeit der Alkoholresorption in Zeiteinheiten noch nicht aufgestellt werden können. Fest steht aber, dass bei wenig oder gar nicht gefülltem Magen der Alkohol wesentlich schneller in das Blut eindringt als bei gefülltem Magen. Nach den mit nur verhältnismäßig wenigen Versuchspersonen ausgeführten Versuchen erreicht bei nicht besonders gefülltem Magen der Blutalkoholgehalt seinen Höhepunkt bereits nach 40 – 50 Minuten; nach 10 – 15 Minuten ist mindestens die Hälfte, nach 20 – 30 Minuten zwei Drittel des späteren Kurvengipfels erreicht. Es gibt aber auch Einzelfälle, in denen der Gipfel der Blutalkoholkurve schon nach 10 – 15 Minuten erreicht ist.

Bei dieser Sachlage lässt sich keinesfalls ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz dahin aufstellen, dass nach 15 Minuten, insbesondere bei nicht gefülltem Magen, der Alkohol überhaupt noch nicht in das Körpergewebe eingedrungen sein und deshalb auch keinen Rauschzustand erzeugen konnte.

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Soweit ersichtlich, hatte der Angeklagte am Tattag vor dem Alkoholgenuss noch nichts gegessen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Schwurgericht, wenn es nicht von einem unrichtigen wissenschaftlichen Erfahrungssatz ausgegangen wäre, zur Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gekommen wäre.

III. 1.) Zur Straffrage bemängelt die Revision zu Unrecht, dass das Schwurgericht nicht die Voraussetzungen des § 213 StGB erster Fall angenommen habe. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Von einer Misshandlung oder schweren Beleidigung des Angeklagten seitens der Eheleute ██████████████ kann keine Rede sein, selbst wenn diese zu Unrecht dem Angeklagten seine persönliche Habe vorenthalten hatten. Es kommt hinzu, dass das maßgebende Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Ehemann ██████████████, bei dem der Angeklagte erfuhr, dass ihm nichts verbleiben sollte, nach dem Urteil mindestens mehrere Tage vor der Tat stattgefunden hat, so dass von einer Erwiderung einer Beleidigung „auf der Stelle“ nicht die Rede sein könnte.

Wenn es auch nach der Rechtsprechung möglich ist, bei einer fortdauernden Erregung noch eine Tat, die mehrere Stunden nach der Beleidigung oder Misshandlung stattfindet, als Erwiderung „auf der Stelle“ anzusehen, so kann dies doch nicht bei einem Affekt, in den sich der Angeklagte durch Tage allmählich hineingesteigert hatte, angenommen werden.

Im Übrigen hat das Schwurgericht dem Angeklagten auch mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB zugebilligt.

2.) Dagegen kann sich der Fehler, der dem Schwurgericht bei Prüfung der Alkoholeinwirkung auf den Angeklagten unterlaufen ist, im Strafmaß zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben. Das Schwurgericht wird die Bedeutung des Alkoholeinflusses nunmehr auch beim Strafmaß zu prüfen haben, wenn es wieder zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte nicht voll unzurechnungsfähig war.

3.) Nicht unbedenklich ist es auch, wenn das Schwurgericht als strafschärfend anführt, der Angeklagte sei, statt sich mit den Eheleuten ███████████ auseinanderzusetzen, bereit gewesen, einem Kind die Eltern zu nehmen. Dieser Umstand könnte nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte sich im Augenblick der Tat dieser Folgen seiner Handlungsweise bewusst gewesen wäre. Ob das der Fall war, musste das Schwurgericht bei der Sachlage besonders begründen. Es liegt die Möglichkeit nahe, dass der Angeklagte im Augenblick, als er das Beil ergriff, überhaupt nicht daran gedacht hat, dass es sich bei den Eheleuten ██ um die Eltern eines Kindes handelte.

SchmidtSchmitt
SarstedtDr. Börker

Zitiert von (1)