Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 209/80
- Datum
- 15.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nicht allein mit der Rüge gestützt werden, es liege eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO vor.
Bei Annahme einer fortgesetzten Tat müssen die Feststellungen den Mindestschuldumfang und die Mindestzahl der einzelnen Teilakte erkennen lassen.
Pauschale Formulierungen wie ‚häufig‘, ‚mehrfach‘ oder ‚wiederholt‘ genügen für die erforderliche Bestimmtheit der Feststellungen nicht.
Fehlen konkrete Feststellungen, die den Umfang der Schuld bzw. die Zahl der Einzelakte verdeutlichen, berührt dies den Schuldspruch und die Strafzumessung und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans-Jürgen █████████ aus ███████, dort geboren am ███████ 1953, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, folgendermaßen begründet:
1. Die Verfahrensrüge ist zwar unbegründet (BGHSt 11, 213); auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann eine Revision nicht gestützt werden.
2. Auf die sachlich-rechtliche Nachprüfung kann das Urteil jedoch keinen Bestand haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme einer sich über einen Zeitraum von etwa vier Monaten erstreckenden einheitlichen, weil fortgesetzten Handlung u. a. der Körperverletzung und Vergewaltigung rechtlich zutrifft; dadurch muss der Angeklagte nicht beschwert sein.
Indessen werden die Feststellungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht, nach denen sich aus ihnen der Mindestschuldumfang, die Mindestzahl der einzelnen Teilakte einer fortgesetzten Handlung ergeben müssen (BGH in GA 1959, 371, 372; 1965, 182, 183). Das Landgericht stellt nur „wiederholt“, zuletzt fest, der Angeklagte habe „häufig“, am 12. November 1977 den Geschlechtsverkehr gewaltsam durchgeführt (UA S. 5/6), das Opfer „mehrfach durch Schläge“ misshandelt (UA S. 8, 12). Nähere Feststellungen zum Mindestschuldumfang sind auch hier nicht entbehrlich; gerade mit Rücksicht auf den relativ langen Tatzeitraum lässt sich auch dem Zusammenhang nichts dafür entnehmen, mit welcher Häufigkeit der Angeklagte sich am Opfer vergangen hat. Ebensowenig kann ausgeschlossen werden, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte; gerade auch wegen der „Häufigkeit“ verneint das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles (UA S. 13).
Dieser Mangel ergreift den Schuldspruch, so dass das Urteil insgesamt aufgehoben werden muss.
Der Senat tritt dem bei.
| Horstkotte | Schuster | Rebitzki | |||
| Puhrmann | Niepel |