Revision: Aufhebung wegen Versäumnis zur Anordnung der Sicherungsverwahrung, Einziehung und Fahrerlaubnisentziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 208/71
- Datum
- 15.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nicht voraus, dass der Tatrichter mit Gewissheit die Gefährlichkeit des Täters feststellen kann; ausreichend ist die tatrichterliche Prognose, dass die Wiederholung schwerwiegender Taten ernsthaft zu besorgen ist.
Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Ablehnung der Sicherungsverwahrung müssen die Urteilsgründe hinreichend darlegen, welche Art künftiger Taten zu erwarten sind und mit welchen Mitteln diese voraussichtlich begangen werden; pauschale Hinweise genügen nicht.
Ein bloßer Verweis auf ein Sachverständigengutachten ohne inhaltliche Wiedergabe oder Hinweis auf dessen entscheidungserhebliche Feststellungen erfüllt nicht die Darlegungspflicht des Tatrichters.
Ist der Strafausspruch von der Entscheidung über eine Maßregel unabhängig und nicht angegriffen, kann er trotz Aufhebung der Maßregelentscheidung bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 18. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Ingenieur Rudolf B. ██ aus █, dort geboren █████████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: █████████████ wegen versuchten Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwältin ██████████ █████ aus ██ als ██████████████, Justizangestellte ███ als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht a) es abgelehnt hat, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen, b) eine Pistole mit Munition nicht eingezogen und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte einen Hang zu Eigentumsdelikten. Er wird mit Sicherheit wieder straffällig werden.
Das Landgericht sagt indessen nicht, welche Art von Eigentumsdelikten von dem Angeklagten zu erwarten sind, und mit welchen Mitteln er sie voraussichtlich begehen wird.
Bestraft ist der Angeklagte bereits u. a. wegen verschiedener Einbrüche und zweimal wegen schweren Raubes. Bei einem Einbruch zwang er ein Mädchen, still zu bleiben, bis er und die Mittäter das Geld entwendet hatten. Ein Raub wurde mit einer Pistole ausgeführt, die der Mittäter im Einverständnis des Angeklagten auf das Opfer richtete. Bei dem folgenden Raub drückten der Angeklagte und sein Mittäter den Opfern metallische Gegenstände gegen den Bauch.
Die jetzt abgeurteilte Tat hat das Landgericht als versuchten Diebstahl im schweren Fall gewertet. In Wirklichkeit handelte es sich um einen Diebstahl mit Schusswaffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB; vgl. BGH 4 StR 241/70 vom 23. April 1970). Der Angeklagte und sein Mittäter hatten eine durchgeladene und entsicherte Pistole in ihrem Kraftwagen nahe am Tatort griffbereit versteckt, um notfalls „den Rückzug zu decken“.
Diese Feststellungen deuten darauf hin, dass der Angeklagte seinen „Hang zu Eigentumsdelikten“ auf gewalttätige und gefährliche Weise nachgeht. Das Landgericht meint selbst, „dass bei einer nächsten Tat die Anordnung der Sicherungsverwahrung sicher ist“, kann aber nicht „mit Sicherheit feststellen, dass ██ gefährlich ist“. Eine solche „Sicherheit“ (beziehungsweise Überzeugung des Tatrichters) setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht voraus. Vielmehr genügt die tatrichterliche Prognose, dass die Wiederholung schwerwiegender Taten wahrscheinlich, d. h. ernsthaft zu besorgen ist. Unsichere Erwartungen oder Hoffnungen, der Angeklagte werde gleichartige Handlungen nicht wiederholen, rechtfertigen die Ablehnung der Maßregel nicht (BGH NJW 1968, 997). Dazu reicht auch der allgemeine Hinweis nicht aus, das Landgericht folge „bezüglich der Gefahrlichkeit des ███████ der Meinung des zu diesem Zwecke gehörten Sachverständigen“, zumal die Strafkammer den Inhalt des Gutachtens nicht einmal andeutet.
Die Urteilsgründe ergeben, dass der Tatrichter die Strafe unabhängig von der Entscheidung über die Maßregel bemessen hat. Die Strafkammer sagt es überdies ausdrücklich. Der von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffene Strafausspruch konnte daher bestehen bleiben.
2. Die Einziehung der Pistole, der Munition und die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht „verabsäumt“ (UA S. 12, 13). Auch hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Über diese Einzelpunkte wird ebenfalls in der neuen Verhandlung zu entscheiden sein.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Schmitt | Schuster | |||
| Sarstedt | Herrmann |