Revision verworfen mit Herabstufung: Verurteilung wegen versuchten schweren Bandendiebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 205/95
- Datum
- 26.04.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann nach § 349 Abs. 2 StPO die Revision als unbegründet verwerfen und zugleich die rechtliche Würdigung des Urteils mit der Maßgabe ändern, dass eine andere strafrechtliche Qualifikation (z. B. Versuch statt vollendete Tat) festzustellen ist.
Eine Verurteilung wegen Versuchs ist auszusprechen, wenn die Voraussetzungen der Vollendung nicht vorliegen, aber Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen zur Ausführung der Tat nach den Feststellungen gegeben sind.
Die Verwerfung der Revision als unbegründet schließt eine abweichende Kostenentscheidung nicht aus; das Gericht kann gemäß seinem Ermessen von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens absehen.
Anträge, insbesondere solche des Generalbundesanwalts, auf Maßgabeänderungen kann das Revisionsgericht berücksichtigen, sofern die rechtliche Würdigung und die Feststellungen dies rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 11. November 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Lucian █ geboren am ██ in ███ (Rumänien),
2. Daniel H geboren am ████,
wegen schweren Bandendiebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1995
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Lucian █ und Daniel H gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. November 1994 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte Lucian in zwei Fällen, der Angeklagte Daniel H in vier Fällen lediglich wegen Versuchs des schweren Bandendiebstahls verurteilt wird (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts).
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
| Laufhütte | Harms | Basdorf | |||
| Horstkotte | Schafer |