Revision: Freispruch wegen Unterlassener Hilfeleistung bei naher Angehörigenbindung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 205/60
- Datum
- 26.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Hilfeleistung besteht grundsätzlich für alle am Unfall- oder Tatort Anwesenden; die bloße Anwesenheit Dritter entbindet nicht von der Verpflichtung zu helfen.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Hilfeleistung sind enge Familien- und Angehörigenverhältnisse zu berücksichtigen; von nahen Angehörigen darf im Allgemeinen nicht verlangt werden, den anderen der Strafverfolgung preiszugeben.
Rein tatsächliche Einwendungen sind im Revisionszug nicht durchgreifend; die Revision kann gegen Tatsachenfeststellungen nur eingeschränkt vorgehen (§ 337 StPO).
Ein Antrag der Verteidigung auf erneute Vernehmung eines Sachverständigen kann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht bereits über die zur Entscheidung erforderliche Sachkunde und verwertbare Gutachterergebnisse verfügt.
Wenn die Anwendung des Gesetzes auf die festgestellten Tatsachen gesetzeswidrig ist und weitere tatsächliche Ermittlungen ausgeschlossen sind, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO freisprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldbg.), 20. Januar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ███ 2. ██████ 3. ██████ – Sachbezeichnung ███ █████ – wegen gemeinschaftlichen Verbrechens nach § 177 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Karl ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 20. Januar 1960 ohne die Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
Er wird von dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung freigesprochen.
Die hierdurch erwachsenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.
2. Die Revisionen der Angeklagten █████████ ███ werden verworfen. Sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Beschwerdeführer verurteilt:
1. ███ wegen unterlassener Hilfeleistung und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis ohne Bewilligung einer Bewährungsfrist,
2. ██ ██ und Karl ███ █████ wegen unterlassener Hilfeleistung zu Jugendstrafen von je sechs Monaten. Diese Strafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, die des Angeklagten ██ ████████ Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Nur die Revision des Angeklagten Karl ██████ hat Erfolg.
Die Revision des Angeklagten ██ ████████ ist unbegründet.
1. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu hat die Revision auch nichts vorgetragen.
2. Das Landgericht hat ferner auf Grund des festgestellten Sachverhalts die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 330c StGB ohne Rechtsfehler bejaht.
a) Zu Unrecht meint die Revision, es sei fraglich, ob gerade die Hilfe dieses Angeklagten erforderlich gewesen sei, da bei seiner Ankunft am Tatort schon andere Personen anwesend gewesen seien.
Wenn mehrere Personen am Unfallort zugegen sind, so besteht grundsätzlich für alle die Pflicht zur Hilfeleistung. Es darf sich niemand darauf verlassen, dass ein anderer hilft (BGH 2 StR 79/59 vom 16. März 1959; BayObLG NJW 1957, 354 Nr. 18).
Der Angeklagte war daher durch die Anwesenheit anderer Personen nicht von seiner Pflicht zu helfen entbunden, zumal tatsächlich niemand der Anwesenden den Opfern des Überfalls zu Hilfe kam (BGH JZ 1952, 116). Es ist dabei ohne Bedeutung und brauchte daher nicht untersucht zu werden, ob der Angeklagte wirksamer und rascher helfen konnte als die anderen.
b) Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei dargelegt, dass der Angeklagte in der Lage war, wirksam zu helfen, und ihm die Hilfeleistung auch zuzumuten war, ferner, dass er „das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflicht zur Hilfeleistung gekannt“, sich übrigens auch der „Verletzung dieser Pflicht durch das Unterlassen der Hilfeleistung“ bewusst war. Die im Urteil aufgezählten verschiedenen Möglichkeiten, der Familie ████████ zu helfen (UA 8.25/26), lagen so nahe, dass es der ausdrücklichen Feststellung nicht bedurfte, der Angeklagte habe sie trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses erkannt.
Was die Revision weiter vorträgt, ist nicht rechtlicher, sondern rein tatsächlicher Art und kann daher in diesem Rechtsmittelzug nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).
II. Die Revision des Angeklagten Karl ██████
1. Die Verfahrensbeschwerde.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 244, 338 Ziff. 8 StPO, weil das Gericht einen Hilfsbeweisantrag der Verteidigung zu Unrecht abgelehnt habe. Nach diesem Antrag sollte der Sachverständige Dr. Ptischel, der den Angeklagten zuvor begutachtet hatte und im allseitigen Einvernehmen entlassen worden war, noch darüber gehört werden, ob der Angeklagte „auf Grund seiner geistigen und physischen Veranlagung in der Lage war, sich der Vorschrift des § 330c StGB entsprechend zu verhalten und der Tat Einhalt zu gebieten“.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass es selbst die erforderliche Sachkunde besitze, um diese Frage zu entscheiden (UA S. 30/31). Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht konnte dabei die Erkenntnisse benutzen, die ihm der Sachverständige zuvor bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 3 JGG vermittelt hatte.
2. Die allgemeine Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung. Das Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
III. Die Revision des Angeklagten Karl ██████
Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 330c StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Hilfeleistung dem Angeklagten zuzumuten war, nicht berücksichtigt, dass er der Bruder eines der Hauptbeteiligten an dem Überfall auf die Familie ████████ ist. Sein Bruder Adolf ███████ ist inzwischen wegen der dabei begangenen Straftaten nach §§ 177, 123, 223, 223a, 303, 73 StGB rechtskräftig zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Wie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 11, 135, 138 des Näheren dargelegt hat, mutet die Rechtsordnung im Allgemeinen niemandem zu, einen nahen Angehörigen, der sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, dem Strafrichter zu überantworten. Deshalb kann einem Ehegatten die Hilfeleistung gegenüber dem Opfer einer Straftat des anderen Teiles nur dann zugemutet werden, wenn sie möglich ist, ohne diesen Ehegatten zu verraten. Das gleiche muss aber auch im Verhältnis zweier Geschwister zueinander gelten.
Das Landgericht nimmt als unwiderlegt an, dass der Angeklagte gegen seinen Bruder Adolf einschritt und zunächst versuchte, ihn von weiteren Gewalttätigkeiten abzubringen, was ihm jedoch nicht gelang. Die übrigen Möglichkeiten der Hilfeleistung, die das Landgericht aufzählt, mussten aber unmittelbar oder wenigstens mittelbar dazu führen, dass die Straftaten des Adolf ███████ aufgedeckt wurden. Hierbei kann die bloße Drohung mit der Polizei außer Betracht bleiben, denn sie war nach dem vorausgegangenen vergeblichen Versuch des Angeklagten, den Bruder zurückzuhalten, und in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles nicht erfolgeversprechend.
Die Hilfeleistung war deshalb dem Angeklagten nicht zuzumuten.
Die Verurteilung wird nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Es ist nach dem Sachverhalt auch ausgeschlossen, dass eine weitere tatsächliche Erörterung zu abweichenden Feststellungen führen könnte. Der erkennende Senat hat daher den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 und 2 StPO freigesprochen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Faller | |||
| Koffka | Borker |