Unterlassene Hilfeleistung: Freispruch; Strafausspruch wegen uneidlicher Falschaussage zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 79/59
- Datum
- 16.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren an einem Unfallort Anwesenden entfällt die Pflicht zur Hilfeleistung des Einzelnen insoweit, als andere bereits unverzüglich und sachdienlich ausreichende Hilfe leisten; die Hilfspflicht reicht nur soweit, als Hilfe erforderlich ist.
Eine Verfahrensrüge wegen unzureichender Aufklärung ist nicht begründet, wenn nur geltend gemacht wird, der Tatrichter hätte einen vernommenen Zeugen weiter befragen müssen.
Ist ausgeschlossen, dass erneute tatsächliche Feststellungen zu abweichenden Ergebnissen führen, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten freisprechen.
Bei der Strafzumessung dürfen Feststellungen oder Erwägungen, die auf rechtswidrigen Annahmen beruhen (z.B. die fälschliche Heranziehung eines anderen Delikts oder die unzulässige Verwertung von Zeugenaussagen als § 153 StGB-Verstoß), nicht strafschärfend verwendet werden; begründete Zweifel an einer dadurch möglichen Beeinflussung rechtfertigen Rückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 18. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fleischer Heinrich ██ aus ███, Krs. ██, dort geboren am ████████████████████, wegen unterlassener Hilfeleistung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
auf die Revision des Angeklagten
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. Dezember 1958 wird aufgehoben
1. hinsichtlich der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung unter Aufrechterhaltung der Reststrafe, 2. hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlich uneidlicher Falschaussage im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu, 3. im Gesamtstrafausspruch.
II. Von dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung wird der Angeklagte freigesprochen.
Die hierdurch erwachsenen Kosten des Verfahrens und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
III. Im Umfange der Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlich uneidlicher Falschaussage wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit darüber nicht unter II. erkannt ist.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung und wegen vorsätzlich uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dessen Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, hat es abgelehnt.
Der Angeklagte macht mit der Revision einen Verfahrensverstoß sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge geht fehl. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kann der Vorwurf unzureichender Aufklärung nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter hätte an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen noch weitere Fragen richten müssen (vgl. hierzu BGHSt 4, 125, 126).
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet hingegen die Revision mit Recht die Verurteilung des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung. Nach den dazu im Urteil getroffenen Feststellungen hat der Fahrer des Volkswagens, der den Verunglückten ██ erfasst und zur Seite geschleudert hatte, angehalten und sich sofort zu dem auf der Straße liegenden Schwerverletzten begeben. Ferner hat der Zeuge Sch███████, der sich im Zeitpunkt des Unfalls mit dem Angeklagten und dem Zeugen ███████ auf dessen Motorrad befunden hat, die Unterhaltung abgebrochen und ist zu ██ gelaufen, um ihm zu helfen. Schließlich haben die Insassen des Volkswagens die Polizei benachrichtigt, die einen Krankenwagen anforderte und ██ in ein Krankenhaus bringen ließ.
Unter diesen Umständen verstieß der Angeklagte, indem er sich von der Unglücksstelle entfernte, ohne dem Verunglückten Hilfe zu leisten, nicht gegen die Vorschrift des § 330c StGB. Zwar sind, wenn mehrere Personen am Unfallort anwesend sind, grundsätzlich alle zur Hilfeleistung verpflichtet. Es darf sich daher niemand darauf verlassen, dass ein anderer hilft (BayObLG NJW 1957, 354). Selbst bei Hilfeleistung durch einen anderen entfällt die Hilfspflicht nicht für den, der nach seinen Fähigkeiten und Hilfsmitteln ohne eigene Gefahr oder anderweite Pflichtverletzung wirksamer und rascher helfen kann als der andere (BGHSt 2, 296). Leisten aber einige oder wenigstens einer der bei dem Unglücksfall Anwesenden ausreichende Hilfe, so sind die anderen der Pflicht zu helfen enthoben, weil sie nur so weit reicht, als Hilfe erforderlich ist (BGH JZ 1952, 716).
Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Urteils hier gegeben. Dadurch, dass sich der Fahrer des Volkswagens sowie der Zeuge Sch███████ gleich um den Verunglückten kümmerten und dass die Insassen des Volkswagens die Polizei benachrichtigten, die für die Überführung des Verletzten in ein Krankenhaus sorgte, wurde dem, der der Hilfe bedurfte, diese so ausreichend und zweckmäßig zuteil. Dafür, dass der Angeklagte sie noch schneller und wirksamer hätte leisten können, geht aus den Urteilsgründen nichts hervor. Somit war infolge des unverzüglichen und sachdienlichen Eingreifens der anderen bei dem Unfall Anwesenden eine Hilfeleistung durch den Angeklagten nicht erforderlich. Sein Unterlassen erfüllt demnach schon zur äußeren Tatseite nicht den Tatbestand des § 330c StGB.
Die Verurteilung des Angeklagten aus dieser Vorschrift muss daher aufgehoben werden. Da es nach dem Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass eine wiederholte tatsächliche Erörterung zu abweichenden Feststellungen führen könnte, ist insoweit von hier aus gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und auf Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 und 2 StPO zu erkennen.
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlich uneidlicher Falschaussage ist zum Schuldspruch nicht zu beanstanden. Dieser wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen der Strafkammer getragen. Auch die Revision hat hiergegen im Einzelnen keine Bedenken erhoben.
Indessen hat sie auch hier, soweit sie den Strafausspruch angreift, Erfolg. Allerdings war entgegen ihrer Auffassung das Landgericht nicht gehalten, sich mit der in § 157 Abs. 1 StGB vorgesehenen Möglichkeit, von Strafe abzusehen, auseinanderzusetzen. Dafür, dass es diese Möglichkeit übersehen haben könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Aus der Verhängung der Strafe ist vielmehr zu entnehmen, dass es davon keinen Gebrauch hat machen wollen.
Trotzdem ist der Strafausspruch aufzuheben, und zwar schon deshalb, weil nach den Strafzumessungsgründen nicht mit Sicherheit verneint werden kann, dass die Verurteilung zu Strafe, zumindest in der Höhe, durch die rechtsirrige Annahme eines Vergehens nach § 330c StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Hinzu kommt, dass bei der Strafzumessung der Tatbestand des § 153 StGB in unzulässiger Weise strafschärfend Verwendung gefunden haben kann. In den Erwägungen, aus denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, führt es nämlich zuungunsten des Angeklagten an, er habe in dem Strafverfahren gegen ████████████ wie dieser in der Hauptverhandlung geleugnet, von dem Unfall etwas gesehen zu haben, und zwar im Gegensatz zu ███ als Zeuge. Die vorsätzliche Falschaussage eines Zeugen vor Gericht erfüllt aber gerade den Tatbestand des § 153 StGB. Die Verwertung dieses Gesichtspunkts war daher, wie die Revision zutreffend rügt, unzulässig. Wenn er sich auch nur in dem Abschnitt der Urteilsgründe findet, die sich auf die Strafaussetzung beziehen, so bleibt doch offen, ob er nicht bei der Strafzumessung gleichfalls unrechtmäßig herangezogen worden ist.
Gegen diese Mängel ist die Sache zur neuen Entscheidung über den Strafausspruch – eine Gesamtstrafe kommt infolge des Freispruchs nicht mehr in Betracht – an das Landgericht zurückzuverweisen, das, falls es wiederum die Verhängung einer Strafe für notwendig erachtet, auch über deren Aussetzung zur Bewährung erneut wird befinden müssen. Dazu sei bemerkt, dass ebenso wie die zuvor erörterte fehlerhafte Verwendung der Tatbestandsverwirklichung als solche die Berücksichtigung der zur Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung angeführten Umstände rechtlichen Bedenken begegnet. Die Darlegungen des Urteils hierzu könnten dahin verstanden werden, als ob das Landgericht der Meinung sei, bei Straftaten bestimmter Art, insbesondere bei unterlassener Hilfeleistung durch einen Kraftfahrer, müsse grundsätzlich das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung angenommen werden. Eine solche Auffassung wäre rechtsirrig (vgl. BGHSt 6, 298). Zudem ist die Wertung des Verstoßes des Angeklagten gegen die Wahrheitspflicht als eine „gröbliche Verletzung“ nicht unbedenklich, weil sie in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage hat.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Scharpenseel | Schalscha |