Revision verworfen: Verurteilung wegen Hehlerei mit Wahlfeststellung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 205/54
- Datum
- 11.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrügen sind gemäß §§ 344, 345 StPO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu erheben; eine nach Ablauf dieser Frist vorgebrachte Rüge ist unzulässig, wobei ein Wechsel des Verteidigers die laufende Frist nicht hemmt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen ist nicht zulässig.
Die Pflicht des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO, von Amtes wegen zur Aufklärung beizutragen, verpflichtet nicht generell zur Einholung eines sachverständigen Gutachtens über Schuldfähigkeit; ein Gutachten ist nur anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für krankhafte Störungen oder Geistesschwäche ersichtlich sind oder ein entsprechender Beweisantrag gestellt wird.
Eine Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei ist rechtlich zulässig; wird die günstigere Vorschrift (hier § 259 StGB) angewandt, ist dies zulässig, es empfiehlt sich jedoch, die Wahlfeststellung im Urteilstenor kenntlich zu machen, um Rechtsfolgen (z.B. Rückfall) zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Januar 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ██████ aus ███, dort geboren am ██████, wegen Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1954 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspuch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Hehlerei (Wahlfeststellung) verurteilt ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer in anderer Sache erkannten Strafe von 7 Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
Die Revision erblickt eine Verletzung des § 136a StPO darin, dass die Strafkammer den Angeklagten in öffentlicher Verhandlung vernommen hat. Die Rüge ist unzulässig. Gemäß §§ 344, 345 StPO müssen Revisionsrügen binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Urteils erhoben werden. Das ist hier nicht geschehen. Ausweislich der Akten ist das angefochtene Urteil dem mit Zustellungsvollmacht versehenen Verteidiger, Rechtsanwalt Genz, am 6.2.1954 zugestellt worden. Die Frist zur Revisionsbegründung lief demgemäß bis zum 20.2.1954 einschließlich. Der Angeklagte hat die Rüge der Verletzung des § 136a StPO erst mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung vom 3.3.1954, beim Landgericht eingegangenen am 4.3.1954, also erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht. Die Rüge ist daher verspätet erhoben worden. Dass der Angeklagte am 19.2.1954 einem anderen Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hatte, ändert hieran nichts. Die Wirksamkeit der am 6.2.1954 an den damaligen Verteidiger bewirkten Urteilszustellung und die durch sie in Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist wurden hierdurch nicht berührt.
Dem Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 1.5.1954 konnte nicht stattgegeben werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen ist nicht zulässig.
Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer keinen Sachverständigen darüber gehört hat, ob der Angeklagte sich zur Tatzeit in einem Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB befunden habe. Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Von Amts wegen einen Sachverständigen hierüber zu hören, hatte die Strafkammer keinen Anlass.
Das Urteil stellt allerdings fest, dass der Angeklagte in einer an Hysterie grenzenden inneren Abhängigkeit zu der Zeugin ███████ stand und dass er die Tat beging, weil er glaubte, die Zeugin nur durch materielle Zuwendungen zur Rückkehr bewegen und halten zu können. Diese Umstände brauchten indessen entgegen der Auffassung der Revision der Strafkammer die von der Revision vermisste Beweiserhebung nicht aufzudrängen. § 51 Abs. 2 StGB setzt, soweit seine Anwendung hier überhaupt in Betracht kommen könnte, voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche erheblich vermindert war. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. An Hysterie grenzende innere Abhängigkeit ist keine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. Hysterie kann zwar unter Umständen auf einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beruhen. Besondere Umstände, welche die Strafkammer hätten veranlassen müssen, diese Möglichkeit hier in Erwägung zu ziehen, sind aber weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das bloße Vorhandensein einer an Hysterie grenzenden inneren Abhängigkeit genügt hierfür nicht.
Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.
Zu rechtlichen Bedenken gibt nur folgendes Anlass:
Im Urteil heißt es, dem Angeklagten habe eine Beteiligung an dem Diebstahl (Einbruchsdiebstahl) nicht nachgewiesen werden können; er habe sich aber nach den durch sein eingehendes und glaubwürdiges Geständnis erwiesenen Tatsachen der Hehlerei schuldig gemacht. Die Strafkammer hat hiernach in Wahrheit eine Wahlfeststellung getroffen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei ist rechtlich zulässig (vgl. BGH NJW 1952, 114). Dass die Strafkammer den Angeklagten aus § 259 StGB bestraft hat, ist gleichfalls rechtlich unbedenklich. § 259 StGB ist gegenüber § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB das dem Angeklagten günstigere Gesetz. Wie der Senat in seinem Urteil 5 StR 722/53 vom 23.2.1954 unter Hinweis auf BGH NJW 1952, 114 bereits ausgeführt hat, empfiehlt es sich aber, bei einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei mit Rücksicht auf die Rückfallbestimmungen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine Wahlfeststellung handelt. Das ist hier nicht geschehen. Der Senat konnte indessen diesen Mangel von sich aus durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel beheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |