Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Einziehung; Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 165/62
Datum
05.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte revisionsweise diverse Verurteilungsgründe. Der BGH bestätigte die Straf- und Strafzumessungsentscheidungen überwiegend, hob jedoch die Einziehung von Gegenständen auf, weil nicht festgestellt war, dass sie bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten benutzt wurden oder ihm gehörten. Die Sache wurde insoweit zurückverwiesen; die Urteilsformel wurde zur Kennzeichnung der Wahlfeststellung berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist zulässig, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Täter entweder den Diebstahl begangen oder die gestohlenen Sachen zum eigenen Vorteil an sich gebracht hat.

2

Die Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, dass die eingezogenen Gegenstände bei einer der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten benutzt worden sind oder dem Angeklagten zugeordnet werden können; fehlt eine solche Feststellung, ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben.

3

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel von Amts wegen berichtigen, um eine Wahlfeststellung klarzustellen, insbesondere mit Blick auf Rückfallvoraussetzungen.

4

Eine Rüge der unzureichenden Aufklärung (Aufklärungsrüge) ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, auf welchem Wege das Urteil noch weiter aufzuklären gewesen wäre; allgemeine Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen nicht, um eine Verletzung des § 261 StPO darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 11. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Installateur Werner ███, geboren am █████ in ████, zurzeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: ███████ u.a. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, █████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Januar 1962 aufgehoben, soweit gegen ihn und den Angeklagten ████ auf Einziehung erkannt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ██████ „des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, der Hehlerei in drei Fällen (Wahlfeststellung), des Fahrens ohne Führerschein“ schuldig ist.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 2. Januar 1962 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, Hehlerei in drei Fällen und Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm innerhalb einer Frist von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen, und „die bei der Tat benutzten und sichergestellten Gegenstände (Dietrich, Schlüsselbund, 3 Paar Handschuhe, Glasschneider, Totschläger, 2 Batterien)“ eingezogen.

Die mit der Verletzung des formellen und sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall.

Die Ausführungen der Revisionsbegründung, die eine Verletzung der §§ 245 (gemeint ist § 244 Abs. 2) und 261 StPO behauptet, richten sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Landgerichts, die widerspruchsfrei getroffen sind, und die Beweiswürdigung, in der keine Rechtsfehler, insbesondere keine Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze, die Denkgesetze oder den Satz, dass sich Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken müssen, zu erkennen sind.

Die Revision sieht eine Verletzung des § 261 StPO darin, dass das Landgericht die Feststellung trifft, die Angaben des Mitangeklagten ███████ seien „durch die Angaben der geschädigten Firmen im Wesentlichen bestätigt“ worden, ohne dass darüber in der Hauptverhandlung Zeugen aus diesen Firmen gehört worden seien (17 UA). Dabei übersieht sie, dass das Landgericht seine Feststellungen auch auf Grund der Vernehmung der Kriminalbeamten S__ und Zug und der Einlassung des Angeklagten ██████ zu entsprechenden Vorhalten treffen konnte.

Die Ausführungen des Landgerichts über die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten ████████████ sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht der Aussage G____s trotzdem nur in einem Fall, dem Fall ████, folgt, hat seinen Grund darin, dass es hier nämlich zusätzliche Beweismittel verwerten konnte, die Einlassung des Angeklagten ███ teilweise selbst und weiter die Aussage des Zeugen ██, der an der Tat beteiligt war. ████████ nach den Feststellungen der Strafkammer haben beide Angeklagten über das Tor geklettert und im Hof des Anwesens der Firma Hal__ ██ ████████████ gesehen, und er hat sie etwa drei Stunden später im „Gambrinus“ wieder getroffen, als sie gleichzeitig oder kurz hintereinander das Lokal betraten. Dabei hatte G____ die beim Einbruch erbeutete Herrenweste an, und einer der beiden – wer, konnte █████████ nicht mit Bestimmtheit sagen – trug die Ledertasche mit dem übrigen Diebesgut (18 UA). Zwar ist die Erwägung des Landgerichts (18 UA), das Vorbringen des Angeklagten ██████ sei schließlich auch deshalb unwahr, weil ████████ beim Weggehen weder ein Polizeifahrzeug noch ein anderes Auto gesehen habe, nicht unbedingt schlüssig. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts (7 UA) ist ████████ angeblich, weil ihm die Angelegenheit nicht geheuer vorkam, weggelaufen, kaum dass die beiden Angeklagten das Tor zum Anwesen der Firma ███████████████████ hatten und in der Dunkelheit des Hofes verschwunden waren, während nach der Einlassung des Angeklagten (16 UA) immerhin eine kurze Zeit nach dem Überklettern des Tores vergangen war, als er das Polizeiauto vor dem Gebäude wahrgenommen haben will. Die Erwägung des Landgerichts ist aber nur zusätzlich und für die Verurteilung des Angeklagten nicht wesentlich. Durch ihren Wegfall werden die übrigen die Verurteilung des Angeklagten tragenden Erwägungen des Landgerichts nicht berührt.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen.

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen erkennen, dass das Landgericht in allen drei Fällen, in denen es den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt hat, weiter den Verdacht hat, er sei an den Einbruchsdiebstählen selbst beteiligt gewesen. Das sei ihm jedoch nicht nachzuweisen. Dagegen reiche seine eigene Sachdarstellung aus, um ihn wegen Hehlerei zu verurteilen. Die Strafkammer hat hiernach in Wahrheit eine „Wahlfeststellung“ getroffen. Das konnte sie unbedenklich tun. Es ist zulässig, einen Angeklagten wegen Hehlerei zu verurteilen, von dem das Gericht überzeugt ist, dass er entweder selbst einen schweren Diebstahl begangen oder bei einem solchen gestohlene Sachen seines Vorteils wegen an sich gebracht hat (BGH NJW 1952, 114 in Verbindung mit BGH Urt. v. 11. Mai 1954 – 5 StR 205/54).

Entgegen der Meinung der Revisionsbegründung hat das Landgericht in allen Hehlereifällen festgestellt, dass die von dem Angeklagten erworbenen Gegenstände gestohlen waren. Wie es diese Feststellungen im Einzelnen getroffen hat, etwa aus der Einlassung des voll geständigen Gr__ (in den Fällen A 2 und 5 der Urteilsgründe) oder durch Vernehmung der Kriminalbeamten S__ und Z__ oder durch Vorhalte an den Angeklagten, die dieser bestätigt hat, brauchte es nicht anzugeben. Dafür, dass das Gericht seine Feststellung aus Umständen gewonnen hat, die nicht Gegenstand der Verhandlung waren, liegt nichts vor.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen ist also nicht zu beanstanden. Es empfiehlt sich aber, bei einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei, wie sie hier in Wirklichkeit getroffen ist, mit Rücksicht auf die Rückfallvoraussetzungen in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine Wahlfeststellung handelt (BGH NJW 1952, 214 und BGH Urt. v. 25. Februar 1954 – 5 StR 722/55 und v. 11. Mai 1954 – 5 StR 205/54). Das ist hier nicht geschehen. Der Senat kann die Urteilsformel indes von sich aus entsprechend berichtigen (BGH Urt. v. 11. Mai 1954 – 5 StR 205/54).

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein gibt zu Bedenken keinen Anlass.

4. Die Strafzumessungsgründe und die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sind frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Meinung der Revisionsbegründung ergibt sich die Höhe des durch die Taten des Angeklagten verursachten Schadens im Wesentlichen aus den Urteilsgründen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Aufklärungsrüge ist schon darum unzulässig, weil sie nicht angibt, auf welchem Wege das Gericht die von der Revision gewünschte weitere Aufklärung hätte vornehmen sollen.

5. Das Landgericht hat nach § 40 StGB „die bei der Tat benutzten und sichergestellten Gegenstände (Dietrich, Glasschneider, Schlüsselbund, 5 Paar Handschuhe, Totschläger, 2 Batterien)“ eingezogen. Die Urteilsgründe lassen aber weder erkennen, dass diese Gegenstände bei einer der dem Angeklagten oder dem Mitangeklagten ███ zur Last gelegten Taten benutzt worden sind, noch dass sie dem Angeklagten oder █████ gehören. Insoweit muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Diese Aufhebung muss sich nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten ███████ erstrecken.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist dagegen zu verwerfen.

Dr. GeierHübnerSanders
WillmsMai
Aufhebung der Einziehung; Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei — Themis