Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen BtM: Aufhebung des Besitz-Schuldspruchs und Zurückverweisung wegen unklarer Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 204/92
Datum
13.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte verfahrensrechtlich ein Urteil wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Besitzes entfällt; Strafausspruch und Einziehung wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit Tatbestandsverdrängung und einer nicht erkennbar berücksichtigten Wirkung der Einziehung auf die Strafzumessung; die Maßregeln blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit verdrängt der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln den Tatbestand des unerlaubten Besitzes derselben.

2

Die Strafzumessung ist zu beanstanden, wenn der Tatrichter nicht erkennbar berücksichtigt, ob die Einziehung eines dem Täter zurechenbaren Tatfahrzeugs strafmildernd zu berücksichtigen ist.

3

Fehlen Feststellungen zur Wertmäßigkeit des eingezogenen Tatfahrzeugs, die eine strafmildernde Wirkung ausschließen, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehung führen.

4

Trifft ein Regelbeispiel nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG auf einen typisierten Milderungsgrund nach § 31 BtMG, ist die Wahl des Strafrahmens gesondert zu begründen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Mai 1992 in der Strafsache gegen ███ Hasan geboren am █████████ 1964 in [REDACTED] (Türkei), wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

1. des Landgerichts Hildesheim vom 6. Februar 1992 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt, b) im Ausspruch der Strafe und der Einziehung mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat einen Pkw der Marke Daimler-Benz eingezogen, ferner dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zur Aufhebung des Ausspruchs der Strafe und der Einziehung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln verdrängt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes dieser Betäubungsmittel (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 607).

Die Strafe hat keinen Bestand. Der Tatrichter hat nicht erkennen lassen, dass er bei ihrer Bemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw berücksichtigt hat. Dass dies die hier erkannte Strafe hätte beeinflussen können, lässt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass das Tatfahrzeug so geringwertig war, dass seine Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken konnte. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung von Strafe und Einziehung nach sich (vgl. zum Vorstehenden BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12; BGH StV 1989, 529).

Der Senat weist für die neue Verhandlung auf die Rechtsprechung zur Begründung der Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG mit einem vertypten Milderungsgrund nach § 31 BtMG hin (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 2, 3, 6; vgl. auch Körner aaO § 29 Rdn. 785).

Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69a StGB bleibt von der Teilaufhebung unberührt.

LaufhütteHarmsBasdorf
HorstkotteSchafer

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