Revision: Unzulässige Beschränkung des Fragerechts des Verteidigers – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 204/75
- Datum
- 06.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf eine auf die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen zielende Frage des Verteidigers nur unter ausdrücklicher Mitteilung der hierfür maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen zurückweisen.
Für die Begründung der Nichtzulassung von Fragen, die die Glaubwürdigkeit betreffen, gelten die von der Rechtsprechung für die Ablehnung von Beweisanträgen entwickelten Grundsätze entsprechend.
Unterbleibt eine nachvollziehbare Begründung der Zurückweisung einer verteidigungsrelevanten Frage, liegt hierin eine Verletzung der Verteidigungsrechte in entscheidungserheblicher Weise, die nach § 338 Nr. 8 StPO einen zwingenden Revisionsgrund darstellt.
Die Mitteilung der Gründe dient sowohl der Möglichkeit des Angeklagten, seine weitere Verteidigung auszurichten, als auch der Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 17. Januar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Friedrich ██ █ aus ███, geboren ██████████ 1944 in ███, wegen Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1975 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
„Die Verfahrensbeschwerde, mit der die Revision unzulässige Beschneidung des dem Verteidiger zustehenden Fragerechts beanstandet, ist begründet.
In der Hauptverhandlung richtete der Verteidiger an die ärztliche Sachverständige Dr. ████, die sich gutachtlich über die Möglichkeit einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geäußert hat, die Frage, ‚ob bei dem Zeugen █████ infolge eines alkoholbedingten Persönlichkeitsabbaus das Erinnerungsvermögen grundsätzlich gelitten haben kann‘. Das Gericht verkündete daraufhin den Beschluss, dass die Frage nicht zugelassen werde, ohne dafür eine Begründung zu geben (Bl. 99 d. A.). Dieses Verfahren war gesetzwidrig. Die Frage betraf die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen. Solche Fragen dürfen nicht ohne weiteres unterdrückt werden.
Vielmehr ist das Gericht gehalten, seine für die Zurückweisung der Frage maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen mitzuteilen, damit einmal der Angeklagte seine weitere Verteidigung darauf einrichten und zum anderen das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge die gebotene Nachprüfung vornehmen kann (BGHSt 13, 252). Insoweit gelten für die Begründung einer solchen Entscheidung die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Ablehnung von Beweisanträgen entwickelten Grundsätze entsprechend (BGH bei Dallinger MDR 1973, 371).
Da die Strafkammer hier keinerlei Grund für die Nichtzulassung der Frage des Verteidigers angeführt hat und die beanstandete Entscheidung damit durch keine Verfahrensvorschrift gedeckt wird, ist die Verteidigung des Angeklagten durch diesen Gerichtsbeschluss in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden. Das ist nach § 338 Nr. 8 StPO ein zwingender Revisionsgrund. Er nötigt dazu, das Urteil im vollen Umfang aufzuheben.
Danach braucht auf die Sachrüge und das sie ergänzende Vorbringen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. In der neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung wird jedoch zu beachten sein, dass die gegen den Angeklagten vom Amtsgericht Husum am 12. Dezember 1966 wegen Verkehrsvergehens verhängte Vorstrafe von sechs Wochen Gefängnis (UA 5.2, Nr. 1) dem in §§ 49 Abs. 1, 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG bestimmten Verwertungsverbot unterliegt.“
Dem tritt der Senat bei.
| Fleischmann | Sarstedt | Puhrmann | |||
| Herrmann | Schuster |