Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Ablehnungsbegründung bei Zeugenfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 165/80 (alt: 5 StR 145/79)
Datum
01.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung, weil eine Beweisfrage an eine 15-jährige Zeugin nicht zugelassen wurde. Zentrale Frage war, ob die Ablehnung der Frage hinreichend begründet wurde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da die Strafkammer die Ablehnung nicht nach den Anforderungen des Verfahrensrechts erläutert hatte. Eine mögliche Beeinflussung der Verurteilung durch die Beschneidung des Fragerechts konnte nicht ausgeschlossen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 241 Abs. 2 StPO darf eine Frage bei der Zeugenvernehmung nur zurückgewiesen werden, wenn sie ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört.

2

Bei Vernehmung eines noch nicht 16 Jahre alten Zeugen (§ 241a StPO) kann der Vorsitzende ein Verlangen, eine bestimmte Frage zu stellen, nur aus den in § 241 Abs. 2 StPO genannten Gründen ablehnen.

3

Fragen nach Tatsachen, die einem Angehörigen des Zeugen zum Nachteil gereichen können, sind nach § 68a StPO nur zulässig, wenn sie zur Wahrheitserforschung unerlässlich sind.

4

Wird eine Frage wegen Ungeeignetheit oder nach § 241a Abs. 2 entgegen dem Verlangen zurückgewiesen, muss das Gericht regelmäßig verbindlich die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe angeben; unterbleibt dies, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn eine Beeinflussung des Urteils nicht auszuschließen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 9. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Ofensetzer Horst-Dieter ████ aus ████, geboren ██████████████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. April 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die auf § 241 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 241a StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg.

Die Strafkammer hat durch Beschluss vom 5. Oktober 1979 eine Anordnung bestätigt, mit der der Vorsitzende den Antrag des Verteidigers abgelehnt hatte, die 15-jährige Zeugin Gabriele ██████ zu befragen, ob ihr Vater etwa eine Woche vor dem Tattag ihre Mutter geschlagen und „im zeitlichen Zusammenhang“ beschuldigt habe, sie lasse sich von jedem anfassen. Zur Begründung hat die Strafkammer lediglich ausgeführt, die Beantwortung der Frage sei nicht unerlässlich, um zu klären, ob die Aussage der Zeugin Irmgard ████ (der Mutter der Zeugin Gabriele ██████) glaubwürdig sei (Bd. II Bl. 18 R d. A.). Diese Begründung entsprach nicht den Anforderungen des Verfahrensrechts.

Bei der Vernehmung eines Zeugen darf nach § 241 Abs. 2 StPO eine Frage nur zurückgewiesen werden, wenn sie ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört; auch der Vorsitzende, der einen noch nicht 16 Jahre alten Zeugen allein vernimmt (§ 241a StPO), darf nur unter den in § 241 Abs. 2 StPO bezeichneten Voraussetzungen das Verlangen (§ 241a Abs. 2 Satz 1 StPO) ablehnen, eine bestimmte Frage an den Zeugen zu stellen. Ungeeignet sind Fragen, die nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht gestellt werden sollen (BGHSt 13, 252, 254; 21, 334, 360). Nach § 68a StPO sollen Fragen nach Tatsachen, die einem Angehörigen des Zeugen zum Nachteil gereichen können, nur gestellt werden, wenn dies unerlässlich ist. Die Frage nach solchen Tatsachen ist unerlässlich, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig ist. Sie ist dagegen nicht erforderlich und damit im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO ungeeignet, wenn sie für die Entscheidung, ob sich der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, ohne Bedeutung ist (BGHSt 21, 334, 360). Wird die Frage aus diesem Grund zurückgewiesen oder in den Fällen des § 241a Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen dem Verlangen eines Verfahrensbeteiligten nicht gestellt, so muss der Richter regelmäßig im Einzelnen angeben, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Gegenstand der Frage bedeutungslos ist; denn nur so wird der Antragsteller in die Lage versetzt, sein weiteres Prozessverhalten darauf einzurichten (BGHSt 2, 284, 286; 13, 252, 255; BGH Beschlüsse vom 13. Februar 1973 – 5 StR 577/72 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1973, 371, und vom 6. Mai 1975 – 5 StR 204/75 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 726; BGH Urteile vom 4. Mai 1976 – 5 StR 180/75 – und vom 20. Januar 1977 – 3 StR 446/76 –). Die Angabe des Landgerichts, die Frage sei „zur Klärung der Glaubwürdigkeit“ der Aussage der Zeugin Irmgard ██████ nicht unerlässlich, entspricht diesen Anforderungen nicht.

Im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (BGHSt 13, 252, 255) hätte der Tatrichter zwar die Frage ohne Verletzung des Verfahrensrechts mit der Begründung ablehnen können, dass die Angaben der Zeugin Irmgard ██████ zum Tatgeschehen selbst dann glaubwürdig sein würden, wenn die Zeugin von ihrem Ehemann geschlagen und beschuldigt worden wäre, sie lasse sich von jedem anfassen. Indessen bringt die Begründung, mit der die Frage abgelehnt worden ist, diese Erwägung nicht zum Ausdruck. Sie verstand sich auch nicht von selbst. Die Zeugin Irmgard ██████ hatte zuvor in der Hauptverhandlung erklärt, sie sei noch nie von ihrem Ehemann geschlagen worden (Bd. II Bl. 2 R d. A.). In den Urteilsgründen hat das Landgericht bei der Würdigung der Aussage dieser Zeugin hervorgehoben, dass kein Zeuge aus eigener Wahrnehmung über Tätlichkeiten zwischen den Eheleuten [REDACTED] berichten oder Anhaltspunkte für außereheliche Beziehungen der Zeugin Irmgard ██████ schildern konnte (UA S. 10, 12); daraus hat der Tatrichter auch gefolgert, dass die festgestellten Verletzungen der Zeugin Irmgard ██████ von dem Angeklagten und nicht etwa von dem Ehemann der Zeugin verursacht worden sind (UA S. 10).

Da der Tatrichter den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Irmgard ███ gestützt hat, lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung auf der Beschneidung des Fragerechts beruhen kann.

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel

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