Revision verworfen: Trommelrevolver als technische Waffe bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 203/64
- Datum
- 16.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als technische Waffe im Sinne strafrechtlicher Qualifikationsvoraussetzungen gilt ein Gerät, das nach Art seiner Anfertigung dazu geeignet und allgemein bestimmt ist, Menschen körperlich zu verletzen; dies kann auch bei Geräten gelten, die üblicherweise mit Knallpatronen betrieben werden.
Das Mitführen einer derartigen Waffe ist als ‚bei sich geführt‘ zu werten, wenn die Waffe nach ihrer Bauart und ihrem handelsüblichen Verwendungszweck diese Eigenschaft aufweist.
Für die Anwendung einer tatqualifizierenden Vorschrift, die das Vorhandensein einer Waffe voraussetzt, ist es unerheblich, zu welchem Zweck der Täter die Waffe ursprünglich erworben hat.
Entscheidungen, die eine mit Platzpatronen geladene Gaspistole nicht als technische Waffe einordnen, sind auf Fälle beschränkt, in denen die verwendeten Patronen und die Bauart der Waffe eine derartige Einstufung nicht rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurergesellen Friedrich F ███ aus ██, Kreis HO-P, dort geboren am ████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Februar 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 28. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Das Urteil stellt wiederholt fest, dass der Angeklagte einen Trommelrevolver RG 5 erworben und mit diesem Revolver einen Schuss auf den Sparkasseninspektor abgegeben hat. Von diesen Feststellungen entfernt sich die Revision in unzulässiger Weise, wenn sie den Begriff der „technischen Waffe“ mit der Behauptung verneint, es habe sich lediglich um eine „Schreckschusspistole“ gehandelt.
Das Landgericht legt eingehend dar, dass der hier verwendete Trommelrevolver nach der Art seiner Anfertigung dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen körperlich zu verletzen, „auch wenn aus ihm nur Knallpatronen verschossen werden“. Diese Ausführungen sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Soweit der Bundesgerichtshof in Frage gestellt hat, dass eine mit Platzpatronen gefüllte Gaspistole, die der Täter „bei sich führt“, eine Waffe im technischen Sinne ist, bezieht sich diese Entscheidung lediglich auf „Platzpatronen der für die Verwendung in Gaspistolen geeigneten Art“ (4 StR 14/62 vom 16. März 1962, in BGHSt 17, 179 nicht mitveröffentlicht).
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Gaspistole, sondern – wie erwähnt – um einen im Handel als „Selbstschutzwaffe“ angebotenen Revolver, aus dem offensichtlich üblicherweise Knallpatronen verschossen werden; deshalb sind die für diesen Revolver bestimmten Packungen der Knallpatronen auch jeweils mit besonderen Warnungen versehen. Der Beschwerdeführer hat daher die Waffe auch als solche „bei sich geführt“.
2. Unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist das gesamte übrige Einzelvorbringen der Revision. Für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ohne Belang, zu welchem Zweck der Täter die Waffe „erworben“ hat. Im Übrigen stellt die angefochtene Entscheidung das Gegenteil von dem fest, was die Revision behauptet (vgl. UA S. 4).
| Sarstedt | Kersting | Schmidt | |||
| Koffka | Borker |