Treffer
BGH Urteil

Anwendung §250 Abs.1 Nr.3 StGB: Nötigung auf öffentlicher Straße erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 14/62
Datum
16.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls auf und verwies die Sache zurück. Zentral war, ob die Strafschärfung nach §250 Abs.1 Nr.3 StGB greift und ob die mitgeführte Gaspistole als Waffe im technischen Sinn zu qualifizieren ist. Das Gericht verlangt konkrete Feststellungen zur Örtlichkeit der Nötigung und zur Beschaffenheit/Verwendungsbereitschaft der Pistole.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafschärfung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn die nach dem Diebstahl hinzugetretene Nötigungshandlung auf einer Straße, einem öffentlichen Weg oder einem öffentlichen Platz begangen wurde.

2

Bei der Prüfung, ob ein Gegenstand eine "Waffe im technischen Sinn" ist, sind dessen Bauart und Wirkungsweise sowie die Art der geladenen Patronen festzustellen.

3

Ob eine Waffe als "bei sich geführt" im Sinne des § 250 Abs. 1 anzusehen ist, richtet sich nach ihrer Gebrauchsfähigkeit und danach, ob der Täter sie in gebrauchsfertiger Weise mit sich führt oder sie nach seinen Vorstellungen als gefährliches Werkzeug einsetzen kann.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zu Tatort und Waffeneigenschaften, ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21. Juli 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bergmann Franz-Josef █████ aus M_____, ███ geboren am ███████ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Hat der Täter eines räuberischen Diebstahls nur die Wegnahme, nicht aber die nachfolgende Nötigung auf einem der in § 250 Abs. 1 Nr. 3 genannten öffentlichen Orte ausgeführt, so ist der Strafschärfungsgrund der Vorschrift nicht gegeben (Ergänzung zu RGSt 71, 65, 68).

BGH, Urteil vom 16. März 1962 – 4 StR 14/62 – LG Dortmund

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juli 1961 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:

Am 17. Januar 1961 kaufte sich der Angeklagte eine Gaspistole mit 10 Gas- und 6 Platzpatronen. In einer Gaststätte lud er die Pistole und steckte sie in seine Tasche.

Am Abend riss er der auf der Straße gehenden Frau Elisabeth K_____ unvermutet deren Handtasche weg, die sie locker in der Hand trug, und rannte damit davon. Elisabeth und ihre Begleiterin Renate M_____ riefen laut um Hilfe; Renate lief hinter ihm her. Der Angeklagte lief darauf „von der Straße ab auf das Gelände der Firma ███████“. Als ihm dort der Weg durch einen Zaun versperrt wurde, musste er umkehren. Renate ████, die ihm gefolgt war und sich ihm in den Weg stellte, stieß er durch einen Stoß vor die Brust zur Seite; er wollte mit der Tasche entkommen. Durch herbeieilende Männer wurde das aber vereitelt, obwohl er, nachdem er nun die Tasche weggeworfen hatte, ihnen erkennbar die Pistole aus der Tasche zog.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.

2. Die Annahme eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) kann rechtlich nicht beanstandet werden. Dennoch kann das Urteil keinen Bestand haben, weil die Feststellungen Zweifel darüber bestehen lassen, ob das Landgericht die erschwerenden Umstände der Nrn. 1 und 3 des § 250 Abs. 1 StGB zu Recht als gegeben angesehen hat.

a) Das Landgericht hat unter Anführung der Entscheidung BGHSt 4, 125 erwähnt, die Gaspistole des Angeklagten sei als Waffe im technischen Sinn anzusehen. Der Angeklagte sei sich während des ganzen Vorfalls auch schon zu dem Zeitpunkt, als er gegen Renate ██ Gewalt anwendete, bewusst gewesen, dass er die Pistole bei seiner Tat als Waffe benutzen könne.

Es hat sich aber nicht über die Bauart der Pistole und insbesondere über die Wirkungsweise der im Besitz des Angeklagten befindlichen Gas- und Platzpatronen so geäußert, wie es die Entscheidung BGHSt 4, 125, 126 für geboten erklärt hat. Aus dem Urteil geht insbesondere auch nicht hervor, ob der Angeklagte die Pistole mit Gas- oder mit Platzpatronen geladen hatte.

Es liegt allerdings nahe anzunehmen, dass die Gaspistole geeignet und allgemein dazu bestimmt war, durch Abfeuerung von Gaspatronen im Nahkampf dem Gegner Verletzungen auf chemischem Wege beizubringen. Ist dem so, so handelt es sich bei der Gaspistole um eine Waffe im technischen Sinn.

Hatte der Angeklagte die Pistole mit Gaspatronen geladen, so hat er, der „während des ganzen Vorfalls“ wusste, dass er sie bei sich trug, sie bei Begehung der Tat als Waffe bei sich geführt.

Sofern es sich bei der Pistole um eine Waffe im technischen Sinne gehandelt hat, so ist diese ihre Eigenschaft auch dann bestehen geblieben, wenn sie nur mit Platzpatronen geladen gewesen sein sollte. Es ist dann aber fraglich, ob der Angeklagte sie als Waffe „bei sich geführt“ hat. Möglicherweise kann es zutreffen, dass auch durch Platzpatronen etwa bei einem aus nächster Entfernung gegen das Gesicht geführten Schuss Verletzungen zugefügt werden können. Zumindest Platzpatronen der für die Verwendung in Gaspistolen geeigneten Art sind dazu aber nicht allgemein bestimmt. Das Bewusstsein des Angeklagten, „die Waffe gebrauchsfertig bei sich zu tragen“ (UA 7), kann sich daher beschränkt haben, dass er die Pistole ohne Weiteres nur zur Abschreckung und Einschüchterung, nicht aber zur Verletzung einer Person als Waffe im technischen Sinne „bei sich geführt“ hat, sofern sie mit Platzpatronen geladen war. Ihm war dann nur bewusst, dass er sie ohne erheblichen Zeitverlust zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck, Gaspatronen abzuschießen und dadurch zu verletzen, verwenden konnte, wenn er ohne Umstände und erheblichen Zeitverlust die Pistole von den Platzpatronen entladen und anschließend mit Gaspatronen laden konnte (vgl. BGHSt 3, 229, 232; IM Nr. 2 zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

Sofern der Angeklagte die Pistole nicht in dem eben beschriebenen Sinn als ihrer Zweckbestimmung entsprechende technische Waffe gebrauchsbereit hatte, kann er sie dennoch als Waffe bei sich geführt haben. Es kommt dann aber auf die Vorstellungen an, die er sich darüber gemacht hat, ob und wie er die Pistole als gefährliches Werkzeug zur Beibringung von Verletzungen, nicht bloß – wie bei Abgabe von Schreckschüssen – zur Einschüchterung, verwenden konnte (z. B. durch einen nahe vor dem Gesicht eines Verfolgers abgegebenen Schuss oder durch Benutzung als Schlagwerkzeug; vgl. BGHSt 3, 229, 232/233).

b) Die Strafschärfung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB greift Platz, wenn der Täter den Raub auf einer Straße, einem öffentlichen Weg oder einem öffentlichen Platz verübt hat. Für den räuberischen Diebstahl genügt es zur Anwendung der erwähnten Strafschärfungsvorschrift, wenn nur die Nötigung, nicht aber der vorausgegangene Diebstahl an einem solchen öffentlichen Orte begangen worden ist (vgl. RGSt 71, 65, 68). Dagegen hat es das Reichsgericht dahingestellt gelassen (aaO S. 69), wie der umgekehrte Fall zu beurteilen ist, in dem nur der Diebstahl, nicht aber die nachfolgende Nötigung auf der Straße usw. stattgefunden hat. Eine höchstrichterliche Entscheidung für diesen Fall ist nicht festzustellen.

In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte nach Begehung des Diebstahls auf der Flucht „von der Straße ab auf das Gelände der Firma ███████“ gelaufen. Das Urteil lässt nur erkennen, dass er die Gewalt gegen seine Verfolgerin Renate ███ angewendet hat, nachdem er vor dem ihm den Weg versperrenden Zaun Kehrt gemacht hatte und zurücklief, nicht aber, ob das Zusammentreffen bereits wieder auf der Straße oder noch auf dem Gelände der Firma ██████ stattfand. Es ist daher möglich, dass die Nötigung nicht auf der Straße, einem öffentlichen Weg oder einem öffentlichen Platz begangen wurde, sondern auf einem für den öffentlichen Verkehr nicht freigegebenen Gelände.

Der Senat teilt die im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, dass in diesem Falle die Strafe für den räuberischen Diebstahl nicht nach Nr. 3 des § 250 Abs. 1 StGB geschärft werden darf. Die Begehung eines Diebstahls auf einer Straße ist, wie sich aus § 243 StGB ergibt, vom Gesetz nicht mit höherer Strafe bedroht als die eines solchen an einem anderen Orte. Erst die nachträglich zum Diebstahl hinzutretende Nötigung gibt dem Diebstahl den Unrechtsgehalt des Raubes. Eine Verurteilung zur Strafe des schweren Raubes ist demnach nur folgerichtig, wenn die die Ähnlichkeit mit dem Raub begründende Nötigung unter den straferschwerenden Umständen des § 250 StGB begangen worden ist. Als solcher Umstand kommt hier die Anwendung der Nötigung auf öffentlicher Straße in Betracht. Der Grund dafür, dass vom Gesetz der Straßenraub gegenüber dem einfachen Raub mit einer höheren Strafe bedroht ist, liegt allein darin, dass die Gewalttätigkeiten zum öffentlichen Verkehr einen besonderen strafrechtlichen Schutz haben sollen. Deswegen kann die Strafschärfung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur den Täter eines räuberischen Diebstahls treffen, der die Nötigungshandlung auf einer Straße, einem öffentlichen Weg usw. begangen hat (a. A., soweit ersichtlich, im neueren Schrifttum nur LK 8. Aufl. § 252 Anm. VII; in der von ihm aaO erwähnten Stelle JW 1937, 1333/1334 steht Mezger auf dem hier vertretenen Standpunkt, während das in LK aaO ebenfalls angeführte Erläuterungswerk von Kohlrausch/Lange 43. und vorausgehende Aufl. § 252 Anm. VII keine Stellungnahme zu dem hier fraglichen Punkt enthält; wie hier auch Schönke/Schröder 10. Aufl. § 252 Anm. VI).

c) Das Landgericht wird hiernach den Sachverhalt eingehender als bisher zu klären haben.

RotbergMartinBortzler
SauerSanders

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