Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs (§137 StGB), sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 202/54
- Datum
- 07.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs (§137 StGB) setzt eine wirksame Pfändung voraus; das Urteil muss die hierfür erheblichen Tatsachen so ausführen, dass eine rechtliche Nachprüfung möglich ist.
Wer die Verfügungsmacht über eine gepfändete Sache durch Herausgabe entzieht und die innere Tatseite beherrscht, kann als Täter (auch mittelbarer Täter) die Verstrickungsbruchstat verwirklichen.
Mittäterschaft kann bejaht werden, obwohl der Mittäter nicht selbst alle Tatbestandsmerkmale realisiert; wesentlich ist die gemeinsame Tatplanung und die Mitwirkung mit Wissen und Wollen.
Eine nachträgliche Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ist zulässig, wenn der Angeklagte hiergegen keine Rüge erhoben hat und die Berichtigung den wahren Verlauf der Hauptverhandlung wiedergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Willy ███ aus ███ geboren █████████ in █████████ wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten H█ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Dezember 1953
1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit dieser der Angeklagte wegen Vergehens nach § 137 StGB verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtgefängnisstrafe gegen H█ mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten H█ unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineides, wegen Vergehens gegen § 137 StGB, wegen Vergehens gegen § 281 StGB, wegen fortgesetzten, zum Teil gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Sachverständiger oder Zeuge eidlich vernommen zu werden.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im vollen Umfange an und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
1.) Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs nach § 137 StGB kann nicht bestehenbleiben. Ihr liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
> „Der Angeklagte hatte sich von seinem Bekannten █████ dessen Schreibtisch entliehen. Dieser wurde wiederholt von Gläubigern des Angeklagten gepfändet. █████ wurde vom Angeklagten benachrichtigt und erreichte mehrere Male die Freigabe. Am 29. Juli 1952 wurde der Schreibtisch in der Wohnung des Angeklagten für das Bankhaus G. A. K██ in ██ gepfändet. Der Angeklagte unterrichtete diesmal den Eigentümer K█ nicht von der Pfändung, sondern bemühte sich, die Schuld bei dem Bankhaus K█ abzuzahlen. Das gelang ihm aber nicht. Im Dezember 1952 verlangte K█ den Schreibtisch zurück, weil er ihn benötigte. Er schickte einen Fuhrunternehmer zum Angeklagten. Dieser gab den Schreibtisch heraus. Er wusste dabei, dass die Pfändung noch bestand, sagte davon aber dem █████ ███████ nichts.“
Diesen Sachverhalt würdigt das Landgericht dahin, der Angeklagte habe den Schreibtisch, der „ordnungsgemäß gepfändet“ gewesen sei, durch die Herausgabe an den Fuhrunternehmer vorsätzlich beiseite geschafft.
Diese Beurteilung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Einwendungen der Revision sind allerdings unbegründet. Geht man mit ihr von einer rechtswirksamen Pfändung des Schreibtischs aus, so wurde dieser beiseite geschafft, d. h. der Verfügungsgewalt des Gerichtsvollziehers entzogen, indem er aus der Wohnung des Angeklagten entfernt wurde. Der Angeklagte ermöglichte dies dadurch, dass er ihn herausgab. Damit schaffte er ihn als mittelbarer Täter beiseite (vgl. RGSt 31, 80; 62, 27; denn K█ und der Fuhrunternehmer handelten nicht vorsätzlich, weil ihnen die Pfändung unbekannt war. Nur der Angeklagte wusste von ihr, und nur er verwirklichte den ganzen Tatbestand der strafbaren Handlung, vor allem ihre innere Tatseite. Er hatte die sogenannte Tatherrschaft. Schon aus diesem Grunde wäre er nicht etwa Gehilfe, sondern Täter. Der Fall nötigt daher den Senat nicht dazu, sich mit der Auffassung auseinanderzusetzen, Beihilfe könne auch zu einer nicht vorsätzlich begangenen Tat geleistet werden (vgl. BGHSt 5, 47).
b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verstrickungsbruchs muss jedoch aus einem anderen sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden. Da § 137 StGB eine wirksame Pfändung voraussetzt, müssen die Urteilsfeststellungen dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung auch in diesem Punkte ermöglichen. Dazu genügt es nicht, dass das angefochtene Urteil ohne nähere Angaben sagt, der Schreibtisch sei „ordnungsgemäß gepfändet“ worden. Dieser Rechtsbegriff muss vielmehr in Tatsachen aufgelöst werden (vgl. RGSt 36, 135). Daran fehlt es.
Die in den übrigen Fällen verhängten Freiheitsstrafen und die auf § 32 Abs. 1 StGB beruhende Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit werden nicht dadurch berührt, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 137 StGB aufgehoben wird. Nur die Gesamtgefängnisstrafe kann nicht bestehenbleiben.
2.) Die übrigen Angriffe der Revision gehen fehl.
a) Die Verurteilung wegen Meineides lässt keinen rechtlichen Fehler erkennen. Die Einwendungen der Revision gegen die Feststellung des Vorsatzes richten sich unzulässig gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese braucht nicht, wie die Revision meint, „zwingend“ zu sein. Es genügt, dass sie möglich ist.
b) Die Revision wendet sich ferner zu Unrecht gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 281 StGB.
Der Beschwerdeführer H█, der Angeklagte St█, dessen Revision der Senat schon durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen hat, und der Angeklagte L█, gegen den das Verfahren abgetrennt worden ist, wollten umfangreiche Betrügereien begehen und sich zu diesem Zweck unter fremdem Namen ein Bankkonto errichten und ein Scheckbuch aushändigen lassen. Um dies zu ermöglichen, verschaffte sich St█ einen Personalausweis auf den Namen ██████, den ein Gast bei einem Gastwirt für eine Zechschuld hinterlegt hatte.
> „Die Angeklagten St█, H█ und ████████ kamen überein, dass L█ mit Hilfe dieses Personalausweises ein Scheckkonto errichten lassen sollte. Das gelang ███ bei der ███████ Volksbank gegen Einzahlung von 10 DM. Der Angeklagte H█ war dabei, wie St█ dem █████████ den Ausweis übergab, damit dieser das Scheckkonto errichten sollte. Er wusste und billigte es und wollte es auch, dass dieser Ausweis für ihre gemeinsamen Zwecke missbraucht wurde. Alles geschah mit seinem Wissen und mit seiner Zustimmung und entsprach seinem Vorsatz.“
Diese Begründung trägt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen (gemeinschaftlichen) Vergehens nach § 281 StGB. Es ist entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer von dem Ausweis selbst Gebrauch machte oder ihn eigenhändig dem L█ übergab. Das Landgericht hat rechtlich einwandfrei Mittäterschaft angenommen. Der Mittäter braucht in der Regel kein Tatbestandsmerkmal in eigener Person zu verwirklichen. Das gilt auch für Vergehen nach § 281 StGB.
3.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil auch in den übrigen Fällen nachzuprüfen, in denen die Revision im Einzelnen keine Einwendungen erhebt. Dabei ergeben sich jedoch keine rechtlichen Fehler.
Dies gilt insbesondere für die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma ████ in ██ (UA 4 Br 2 a). Nach der ursprünglichen Fassung des Hauptverhandlungsprotokolls (Bd. II Bl. 342 der Akten) konnte es allerdings so scheinen, als hätte das Landgericht das Verfahren wegen dieses Falles in der Hauptverhandlung durch Beschluss nach § 154 StPO eingestellt. Dies hätte der Senat von Amts wegen berücksichtigen müssen. Wie jedoch die von ihm veranlassten Erhebungen ergeben haben, bezieht sich der Beschluss des Landgerichts nur auf den anderen Fall des Betruges zum Nachteil █████, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist. Das Hauptverhandlungsprotokoll ist in diesem Sinne am 14.7.1954 nachträglich berichtigt worden. Das war zulässig, weil der Beschwerdeführer auf die ursprüngliche Fassung des Protokolls keine Rüge gestützt hatte.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision im vollen Umfange zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |