Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: unzureichende Schuldfeststellungen bei Unzucht mit einem Kinde

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 201/55
Datum
30.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Zentrales Problem war die mangelhafte Auseinandersetzung mit der Schuldfähigkeit trotz Feststellung eines „schweren Rausches“. Das Landgericht hat nicht ausreichend Einsichtsfähigkeit und Enthemmungsgrad nach § 51 StGB erörtert; zur Klärung sind gegebenenfalls ergänzende sachverständige Feststellungen über Alkoholempfindlichkeit und Trinkmenge erforderlich. Zudem wies der Senat darauf hin, dass hartnäckiges Leugnen nur unter engen Voraussetzungen strafverschärfend wirkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Findet das Gericht eine erhebliche Alkoholisierung (z. B. ‚schweren Rausch‘), muss es ausdrücklich und konkreter Feststellungen zur Einsichtsfähigkeit und zum Grad der Enthemmung treffen und die Anwendbarkeit des § 51 StGB prüfen.

2

Zurechnungsfähigkeit kann trotz äußerlich planmäßigen Handelns fehlen, wenn eine rauschbedingte Bewusstseinsstörung die Fähigkeit aufhebt, nach erkannter Unrechtseinsicht zu handeln.

3

Bei Unklarheiten über Alkoholempfindlichkeit oder ungewöhnlich hohen Alkoholkonsum sind zur Feststellung der Schuldfähigkeit ergänzende sachverständige Ermittlungen erforderlich.

4

Hartnäckiges Leugnen ist nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn es ein hinreichendes Indiz für Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit des Täters darstellt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 8. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Straßenbahnschaffner Herbert ██████████ aus ██ ██████, inland, geboren am ██ 1923 in [REDACTED] (Ostpreußen), wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maag Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende ████████, Justizinspektor ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Verhandlung, Justizangestellter ███ der Verkündung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde kann wegen mangelhafter Schuldfeststellungen nicht bestehen bleiben.

Zu der Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Tat führt das Landgericht nur aus, nach der von ihm gebilligten Ansicht des ärztlichen Sachverständigen habe der Angeklagte „einen schweren Rausch", jedoch keinen Vollrausch gehabt. „Er wusste durchaus noch, was er tat, so dass er für sein Handeln voll verantwortlich ist“. Alles dies entnimmt das Landgericht daraus, dass er sich vieler Vorgänge jener Nacht noch gut entsinnt, dass er, wenn auch schwankend, die Treppen begehen und sich gleich nach der Tat noch „verständig darüber unterhalten konnte, ob er sich an der Zeugin vergangen habe oder nicht“.

Es liegt auf der Hand, dass das Revisionsgericht diese Begründung nicht daraufhin überprüfen kann, ob die §§ 330a und 51 Abs. 1 und 2 StGB richtig beachtet worden sind. Das Landgericht hat zwar einen ärztlichen Sachverständigen gehört, und es darf auch angenommen werden, dass ihm die Vorschrift des § 41 StGB bekannt ist. Daraus folgt jedoch nicht mit der zur Verurteilung zu Strafe erforderlichen Gewissheit, dass das Landgericht sie beachtet und richtig beurteilt hat, denn es erwähnt sie nicht einmal in sinngemäßem Zusammenhange. In einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem das Gericht selbst von einem „schweren Rausch“ des Angeklagten spricht, muss es sich über die Einsichtsfähigkeit und den Grad der Enthemmtheit äußern, statt nur mit allgemeinen Worten über diese entscheidenden rechtlichen Schuldmerkmale hinwegzugehen.

Zurechnungsunfähig ist nach ständiger Rechtsprechung auch wer planmäßig und äußerlich überlegt handelt, wer das Unerlaubte seines Tuns noch einsieht, aber wegen rauschbedingter Bewusstseinsstörung nicht mehr nach dieser Einsicht handeln kann (BGHSt 1, 384 und die dort angegebenen weiteren Entscheidungen des Reichsgerichts).

Ob dies beim Angeklagten zutrifft, wird das Landgericht mit Hilfe eines Sachverständigen aufklären müssen, nachdem ermittelt worden ist, ob er wirklich besonders alkoholempfindlich ist und vor der Tat ungewöhnlich viel getrunken hat.

Ist § 51 Abs. 1 StGB unanwendbar, so sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 in derselben Weise nach beiden Richtungen zu prüfen. Dass der Angeklagte erheblich enthemmt war, scheint auch die Strafkammer anzunehmen. Vermutlich wird dies auch für die Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit gelten. Das Landgericht hat hier übersehen, dass ein solcher Zustand, außer für die Annahme mildernder Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB, auch nach § 51 Abs. 2 StGB ins Gewicht fallen und jedenfalls dann, wenn der Täter sonst ein ordentliches und gesetzmäßiges Leben führt, ein Strafminderungsgrund sein kann.

2. „Hartnäckiges Leugnen“ kommt straferschwerend nur in Betracht, wenn es ein Anzeichen für Rechtsfeindschaft und Gefahrlichkeit des Täters bildet, weil es dann einen Grund für erhöhte persönliche Abschreckung durch Strafe darstellt (BGHSt 1, 103; 1, 105; 1, 342; BGH 3 StR 86/55 vom 8. Juni 1955). Darauf ist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich hinzuweisen.

JaguschGlanzmannMaag
KoenigerWiefels

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